Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.15 JAPON
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 394
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#94* | |
Dossier title | Januar - März 1872 (Nr. 1-1433) (1872–1872) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41927 Le Conseil fédéral au Consul général de Suisse à Yokohama, K. Brennwald1
Wir verdanken Ihre gefällige Mittheilung vom 2. Dezember 18712, betreffend die Anzeige des japanesischen Ministeriums des Äussern vom 25. November, dass die kaiserl. Regierung sich entschlossen habe, eine besondere Gesantschaft nach Amerika und Europa abzuordnen, um mit den Regierungen der Staten, welche in Vertragsverhältnissen mit Japan stehen, über eine Revision dieser Verträge Unterhandlungen einzuleiten, und wir beauftragen Sie, jene Anzeige in nachstehendem Sinne zu beantworten.
Der Bundesrath habe ihrem Wunsche, die auf den 1. Juli 1872 angesezte Revision des zwischen der Eidgenossenschaft und Japan bestehenden Vertrags3 auf einen spätem Zeitpunkt zu verschieben, der erst nach der Rükkehr der Gesantschaft festzustellen sei, Akt genommen und pflichte dieser Vertagung bei. Er begrüsse mit lebhafter Befriedigung die Abordnung dieser Gesantschaft und werde ihr in einer Weise entgegenkommen, welche thatsächlich darthun werde, dass er die Beziehungen guten Einvernehmens zwischen beiden Staten, für das im bestehenden Vertrage die ersten Grundlagen gegeben seien, aufrichtigst zu kräftigen und zu entwikeln bestrebt sei; er werde zu diesem Ende sich angelegen sein lassen, der Gesantschaft alle Nachweisungen und Aufschlüsse an die Hand zu geben, welche sie über die politischen, volkswirtschaftlichen und gewerblichen Einrichtungen und Verhältnisse der Schweiz zu wünschen im Falle sein möchte. Auch sollen auf Grund der amtlichen Mittheilungen der kaiserl. Regierung vom 25. November 1871 durch die schweizerischen diplomatischen Vertreter und die Konsuln bei den Mächten, mit welchen die Gesantschaft in Unterhandlung zu treten habe, die geeigneten Schritte gethan werden, damit die Gesantschaft zum Voraus den Zeitpunkt für ihren Besuch in der Schweiz bestimmen und danach alle Vorbereitungen zur Bereithaltung der ihr wünschenswerthen Nachweisungen und Mittheilungen getroffen werden können.
Wir haben in gleicher Weise auch unsere Gesantschaften in Berlin und Paris, ferner die Generalkonsulate in London und Washington und den Konsuln in Amsterdam benachrichtigt mit dem Aufträge4, bei sich bietendem Anlasse die Leiter der Gesantschaften von dem Beschlüsse in angemessener Weise zu verständigen und uns über die Absichten derselben unterrichtet zu halten.