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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 341
volume linkBern 1985
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5190* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 07.03.1871 (1871–1871) |
dodis.ch/41874
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 7 mars 18711
1057. Grenzverhältnisse zwischen Pruntrut u. Basel gegenüber Frankreich.
Procès-verbal de la séance du 7 mars 18711
Im Hinblike darauf, dass in der Angelegenheit der Gränzverhältnissezwischen der Schweiz und Frankreich seit der Unterzeichnung und Ratifikation der Friedenspräliminarien Modifikationen sich ergeben haben, welche in der lezten Berathung des Bundesrathes in dieser Sache vom 24. v. Mts.2 nicht bekannt sein konnten, ist diese Gränzangelegenheit von Seite des politischen Departements aufs Neue angeregt und zur Verhandlung gebracht worden.
Nach abermaliger, einlässlicher Diskussion wurde beschlossen: es sei dem Hrn. Minister Kern im Wesentlichen Folgendes als Instruktion mitzutheilen: Der Hr. Minister sei eingeladen, hinsichtlich der Gebietsabtretung östlich von Beifort und Pruntrut in seinen diessfälligen Bemühungen zu beharren und immer, jedoch durch das Organ der französischen Unterhändler, neue Schritte zu thun, die bei Anlass des eigentlichen Friedensvertrages im weitern oder engem Rahmen doch noch zu einem erwünschten Ziele führen dürften. Für diese seine fernem Schritte möge er Folgendes als Direktion beachten:
1. Festhaltend an dem Standpunkte, dass eine möglichst direkte und ungestörte Verbindung von Basel über schweizerisches Gebiet mit Frankreich für beide Länder von höchster Wichtigkeit bleibe, besonders im Hinblik auf den österreichischfranzösischen Verkehr, welchen die französische Regierung wohl nicht unter deutscher Kontrole werde sehen wollen, sei darauf hinzuweisen, dass der Leitung desselben über neutrales, schweizerisches Gebiet eine Gränzberichtigung im südlichen Eisass am förderlichsten sein würde, nach welcher der Theil südlich einer Linie, ausgehend von der jezigen Gränzspize östlich von Bonfol, nördlich bei Mornach, Werenzhausen, Folgenburg, Allenschwyler auf Hüningen verlaufend, an die Schweiz fallen würde, durch welche Gegend jezt schon die grosse Strasse von Hüningen über Pfirt nach Miécourt führe und für die Anlage einer Eisenbahn nach Beifort die günstigsten Bedingungen geboten wären.
2. Wenn dieses Projekt keine Aussicht auf wirklichen Erfolg haben sollte, so würde ein zweites, beschränkteres sich darbieten, auf welches die Schweiz schon in Folge bereits bestehender Vorkommnisse mit dem bisherigen französischen Landesherrn über freie Benuzung der Strasse von Lucelle über Kiffis und Klösterlein nach Kleinlüzel für den gewöhnlichen Postverkehr, sowie für den Zolldienst ein gewisses Anrecht besize und wodurch eine leichte Verbindung von Basel nach Pruntrut, sowie durch Erstellung einer Eisenbahn über Delsberg erzielt würde; es handle sich dabei um die unbedeutende Streke, die von einer nordwestlich von Lucelle bei Charmoille ausgehenden und südlich von Winkel und über die Höhe des Glassberges bis nordöstlich von Kiffis und Klösterlein zum Punkte «Räme» (in der topographischen Karte)3 führenden Linie begränzt wird. Sollte weder das eine, noch das andere dieser Projekte bei den französischen Unterhändlern Eingang finden, oder dass dieselben nicht in erwünschter Weise durchzubringen wären, so müsste wenigstens darauf beharrt werden, dass
3. der Transitverkehr zwischen Basel und Beifort über Mühlhausen in jeder Beziehung, hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung überhaupt, in Bezug auf Gebühren und in Betreff ungestörter Anschlüsse, jederzeit ungehemmt und unbelästigt bleibe. Auch bei Beschränkung auf diesem Punkt falle dann noch immer in Betracht, dass zwei elsässische Dörfer (Leymen und Neuwyler) beinahe vollständig von schweizerischem Gebiete umschlossen bleiben. Der freie diessseitige Verkehr über deren Gebiet sei zwar französicherseits von jeher anerkannt worden, allein es läge unbestreitbar im Interesse der dortigen Einwohner, wenn es den französischen Unterhändlern gelänge, wenigstens für diese zwei Gemeinden eine direkte Gränzlinie von Rodersdorf nach Schönenbuch zu erzielen, um dadurch künftigen Anständen und Schwierigkeiten vorzubeugen. Der Bundesrath halte dafür, dass auch diese Frage in eventuelle Anregung bei der französischen Regierung gebracht werden dürfte.
Endlich sei die diessseitige Rechtstellung in kurzem als solche aufzufassen: dass eine aus den diessfälligen Verhandlungen eventuell sich ergebende Änderung im Gebietsbestand und im Verlauf der Landesgränze der Eidgenossenschaft – seien die daherigen Bestimmungen im eigentlichen Friedensvertrage oder in einem Zusazvertrage niedergelegt – für die Schweiz nicht bindend sein könne, so lange diese nicht aus selbsteigener, freier Entschliessung in einem hernach zwischen den betheiligten Regierungen zu vereinbarenden, besondern Vertrage ihre Zustimmung zur Übernahme des betreffenden Gebietsabschnittes und zu den Modalitäten dieser Übernahme gegeben habe. Um in dieser Richtung aber freie Hand zu behalten, sei es nöthig, dass das Zugeständniss der Abtretung ohne unser direktes Zuthun allein durch Frankreich, bezw. dessen Unterhändler erreicht werde, wesshalb die bereits im Schreiben vom 2. v. Mts.4 gegebene Instruktion ausdrüklich wiederholt werde, dass von einer direkten Verwendung schweizerischerseits bei der deutschen Regierung oder deren Vertretern in dieser Frage nicht die Rede sein könne.
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Neutralità della Savoia (1870–1871)