Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.12 FRANCE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 314
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#90* | |
Old classification | CH-BAR E 1007(-)1995/533 90 | |
Dossier title | Januar - März 1871 (Nr. 1-1529) (1871–1871) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41847 Le Conseil fédéral aux Cantons1
Aus den neuesten Berichten3 unserer Gesantschaft in Paris (welche, beiläufig gesagt, natürlich nur sehr spärlich und unregelmässig hier eingehen können) erhellt, dass die in Paris lebenden Schweizer immer grössern Nothständen entgegen gehen, und dass der Herr Gesante, um dürftige und arbeitslose Landsleute vor dem Schreklichsten, dem Tode durch Hunger oder Kälte, zu bewahren, sich veranlasst gesehen hat, bereits in den Monaten Oktober, November und Dezember kleinere oder grössere Unterstützungen zu verabreichen, deren Zulässigkeit schon durch unsere Schlussnahme vom 31. August4 abhin anerkannt worden war. Unsererseits haben wir dieses Verfahren durchaus gut geheissen und den Herrn Minister Kern ermächtigt, in wirklichen Nothfällen den in Paris eingeschlossenen Schweizern die unumgänglich erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen, in der Meinung, dass über die heimatliche Angehörigkeit der Unterstüzten und über das Mass der Beiträge angemessen Buch geführt werde, um später mit den einzelnen Kantonen Abrechnung pflegen zu können, sofern die Bundesversammlung es nicht für passend erachten sollte, die daherigen Auslagen auf Rechnung des Bundes zu übernehmen.
Indem wir die Ehre haben, Ihnen hievon Kenntniss zu geben, glauben wir uns der Erwartung hingeben zu können, dass die h. Stände mit Rüksicht auf die ganz ausnahmsweisen Verhältnisse nicht anstehen werden, eine Ersazpflicht für die zu leistenden Vorschüsse anzuerkennen, wie wir ebenso nicht zweifeln, dass die von uns getroffenen Verfügungen einer allseitigen Billigung entgegensehen dürfen.
Im weitern erklären wir uns gerne bereit, freiwillige Gaben zu Gunsten der eingeschlossenen Schweizerkolonie so gut als möglich an ihre Bestimmung zu vermitteln und die erforderlichen Schritte zu thun, welche zu dem gewünschten Ziele zu führen geeignet sein möchten.
- 1
- E 1001 (E) q 1/90.↩
- 2
- ;Reproduite dans FF 1871/1, pp. 43–44.↩
- 3
- Par exemple nos307 et 310.↩
- 4
- «Mit Telegramm vom 30. diess. ersucht die eidgenöss. Gesandtschaft in Paris um Ertheilung eines Kredits von unbestimmter Summe für die dürftigen Schweizer, welche dort der ganzen Schärfe des Ausweisungsdekretes verfallen. Es ist dem Gesuch des Hrn. Ministers auf dem Zirkulationswege entsprochen worden.» (PVCF du 31 août 1870, E 1004 1/82, 3714).↩