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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 2, doc. 271
volume linkBern 1985
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E6#1000/953#90* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 6(-)1000/953 21 | |
Titre du dossier | Handel und Verkehr mit Baden: Beschwerdeverfahren (1849–1870) |
dodis.ch/41804 Procès-verbal entre le Chef du Département du Commerce et des Péages, W. M. Naeff et le Plénipotentiaire du Zollverein, W. von Lessing1
In Veranlassung des zwischen Frankreich und den Nord- und Süddeutschen Staaten ausgebrochenen Kriegs hat die Grossherzogliche Baden’sche Regierung die Ausfuhr von Kriegsbedarf mit Einschluss von Pferden, Schlachtvieh, Getreide und anderem Proviant, sowie von Steinkohlen und Coaks über die Grenzen des Grossherzogthums Baden verboten, doch nachgelassen, dass namentlich Betreffs Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien, der Schweiz gegenüber, von jenem Verbote Ausnahmen gemacht werden können, wenn darüber kein Zweifel besteht, dass die betreffenden Gegenstände zum Konsum in der Schweiz bestimmt sind.
Hingegen ist von dem Schweizerischen Bundesrathe in dem an die Grossherzoglich Baden’sche Regierung gerichteten Schreiben vom 21. v. Mts.2, unter Berufung auf die Bestimmung im lezten Absatz des Artikels 1 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollverein unter dem 13. Mai vorigen Jahres abgeschlossenen Handels- und Zollvertrags3, Einrede erhoben und die unbedingte Erfüllung dieser Bestimmung, dass die unbeschränkte Gewährung von Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien nach der Schweiz als ein vertragsmässiges Recht in Anspruch genommen worden.
Die Grossherzogi. Baden’sche Regierung hat in Folge dessen gegen das Präsidium des Zollvereins den Wunsch ausgesprochen, dieses möge die Erledigung der gegenständlichen Frage mit der Schweizerischen Regierung bewirken, und in Veranlassung dessen hat der Kanzler des Norddeutschen Bundes und Vorsizende des Bundesrathes des deutschen Zollvereins dem Zollvereinsbevollmächtigten, dem Königlich Preussischen Geheimen Regierungsrathe von Lessing, den Auftrag ertheilt, sich nach Bern zu begeben und der Schweizerischen Regierung die Anschauungen des Zollvereins-Präsidii in der fraglichen Angelegenheit darzulegen, und etwaige hierauf Bezug habende Wünsche der Schweizerischen Regierung entgegenzunehmen.
Zu diesem Zweke hat sich der benannte Zollvereinsbevollmächtigte dem Herrn Bundes-Präsidenten hier vorgestellt, und dieser hat denselben, behufs weiteren Benehmens in der Sache, an das Schweizerische Handels- und Zolldepartement gewiesen.
Von dem Zollvereinsbevollmächtigten Herrn von Lessing ist diesem Departement, vertreten durch seinen Chef, den Herrn Bundesrath Naeff, im Beisein des zu den Verhandlungen zugezogenen Schweizerischen Oberzolldirektors Herrn Meyer, die Anschauung des Präsidii des deutschen Zollvereins Betreffs der fraglichen Vertragsabrede und des ganzen Sachverhalts dahin zu erkennen gegeben worden.
Der zwischen dem Zollverein und der Schweiz abgeschlossene Vertrag vom 13. Mai. v.J. ist ein reiner Handelsvertrag, und drükt dies in seinem Eingänge unzweifelhaft aus, in welchem sein Zwek dahin bezeichnet wird: «Die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen beider Theile zu verbessern und zu erweitern». Diesem seinem Karakter gemäss muss er ausgelegt und muss insbesondere auch die Bestimmung im lezten Absaze des Artikels 1 aufgefasst werden. Es ist daher nicht anzuerkennen, dass der Vertrag die Absicht gehabt habe und die Wirkung haben könne, die Rechte zu beschränken, welche im Falle eines Krieges den Regierungen der Zollvereinsstaaten als kriegführenden Mächten völkerrechtlich zustehen. Zu diesen Rechten gehört unzweifelhaft die Befugniss zu verhindern, dass dem Feinde aus dem eigenen Lande Proviant und Brennmaterial zugeführt wird. Diese Befugniss würde illusorisch werden, wenn sie auf die unmittelbare Ausfuhr aus dem eigenen in das Gebiet des Feindes beschränkt wäre, und nicht auf die mittelbare Ausfuhr durch neutrales Gebiet ausgedehnt werden könnte. Im vorliegenden Falle bietet die Schweiz für Sendungen aus einem Theile des Zollvereinsgebiets nach Frankreich den natürlichen, aus einem ändern Theil dieses Gebiets einen leicht zugänglichen Weg. Die Betretung dieses Weges steht nach der Schweizerischen Gesetzgebung allen solchen Sendungen unbedingt offen; es würde also der von dem schweizerischen Bundesrathe in dem Schreiben vom 21. v. Mts. erhobene Anspruch die Rechte der Zollvereinsstaaten als kriegführender Mächte verneinen.
Die Rechte, welche ein Staat als kriegführende Macht, d. h. zur Erhaltung seiner Existenz besizt, sind bei einem jeden Vertrage, welcher sich nicht ausdrüklich auf den Fall eines Krieges bezieht, stillschweigend vorausgesezt.
Es verstösst daher nicht gegen den Geist der fraglichen Vertragsabrede und gegen die hieraus für die Schweiz herzuleitenden Rechte, wenn die Zollvereinsstaaten als kriegführende Mächte Massregeln, welche sichern, dass die aus den Zollvereinsstaaten nach der Schweiz ausgehenden Gegenstände der bezeichneten Art nicht nach Frankreich geführt werden, treffen, und den dessfallsigen Export nur in solchen Fällen gestatten, in welchen darüber kein Zweifel obwaltet, dass die Gegenstände zum Konsum in der Schweiz bestimmt sind.
Es ist aber der lebhafte Wunsch des Präsidii des Zollvereins, dass auch unter den gegenwärtigen Umständen der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und dem Zollvereine sowenig als möglich belästigt werde, und das Präsidium hat den ernsten Willen, die von dem Kriege unzertrennlichen Erschwerungen auf das Maas zu beschränken, welches mit seinen Pflichten vereinbar ist. Es wird zu diesem Ende gerne seine Vermittlung eintretten lassen.
Auf diese Eröffnungen erklärte das Schweizerische Handels- und Zolldepartement, dass die Schweiz bei der in ihrer Note vom 20. Juli4 an die Grossherzoglich Badische Regierung ausgesprochenen Anschauung bleibe, also in dieser Beziehung alle ihr aus dem Zoll- und Handelsvertrag mit dem deutschen Zoll- und Handelsverein zukommenden Rechte verwahre. Dagegen finde sie unter gegenwärtigen Verhältnissen nicht zeitgemäss, den daherigen Konflikt rechtlich zu erledigen, da durch die anerbotene Berüksichtigung der Schweizerischen Verkehrsinteressen in der Wesenheit ihren Begehren entsprochen wird, indem der deutsche Handels- und Zollverein rüksichtsvolle Behandlung des Verkehres mit der Schweiz für die im Artikel 1 des Zoll- und Handelsvertrages bezeichneten Waaren verheisst, insofern dieselben für den Verbrauch in der Schweiz bestimmt sind.
Ihrerseits wird die Schweizerische Zollverwaltung Anordnungen treffen, dass die Durchfuhr solcher Artikel nach dem Ausland, soweit es immer nach bestehenden Vertrags Verhältnissen zulässig ist, möglichst verhindert werde. Bereits ist die Anordnung getroffen, dass Schweizer, welche Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien aus dem deutschen Zollverein beziehen wollen, auf dem deutschen Ausgangsamte eine Bescheinigung der Ortsbehörde ihres Wohnortes vorzulegen haben, welche bezeugt, dass die darin bezeichnete Waare zum Verbrauch in der Schweiz bestimmt ist.
Die Zollverwaltung wird auch den drei Hauptzollämtern Rorschach, Romanshorn und Schaffhausen die Befugniss zur Ausstellung von Geleitscheinen für die genannten drei Waarengattungen entziehen.
Im Übrigen aber macht das Handels- und Zolldepartement aufmerksam, dass die Schweiz niemals in der Lage ist, starke Getreidemassen exportiren zu können, weil ihre Erzeugnisse bei Weitem nie ausreichen, ihren eigenen Bedarf zu deken. Die Getreidespekulanten wissen dies ganz gut und richten desshalb ihre Aufmerksamkeit auch niemals hieher.
Zur Dekung ihres jährlichen Bedarfes bezieht die Schweiz laut der beiliegenden Tabelle (Anlage A)5 durchschnittlich die Quantität von 3 500 000 Zentnern, davon bezieht sie wenigstens 2 620 000 Zentner aus dem deutschen Zollverein.
Es wäre daher total irrig, wenn man sich durch den starken Verkehr in Getreide auf dem Bodensee namentlich zu der Annahme bewegen Hesse, es werde von den nach der Schweiz vermittelten Quantitäten ein erheblicher Theil wieder nach ändern Ländern ausgeführt. Nach der oben berührten beiliegenden Tabelle beträgt der gesammte Export der Schweiz durchschnittlich 43000 Zentner, kommt also im Verhältniss zum Einfuhrbedarf gar nicht in Betracht.
Ebenso verhält es sich mit der Durchfuhr. Einzig wegen der Missernte Frankreichs im Jahre 1867 stieg die Durchfuhr in den lezten Jahren, sonst würde der durchschnittliche Transit weit niedriger stehen, als 392 000 Zentner. Ein Blik auf die Tabelle zeigt, dass im lezten Jahre bloss 149000 Zentner durchgiengen. In diesem Jahre macht Frankreich nach den neuesten Berichten eine günstige Ernte, bedarf also kaum starker Zufuhren für die ordentlichen Bedürfnisse.
Der beste Beweis für diese Behauptung liegt in den Preisverhältnissen. Auf der beiliegenden Zusammenstellung (Anlage B)4 derselben ergibt es sich, dass der Ankaufspreis in Frankreich drei bis drei Franken fünfzig Centimen billiger steht, als auf deutschen Märkten, so dass der Bezug deutschen Getreides höchstens bis Bern conveniren könnte, weiter westwärts aber der Bezug sich schon aus Frankreich macht. Ein weiterer Beweis, dass in lezterem Lande kein Mangel an Lebensmitteln ist, liegt in dem Umstand, dass kein Ausfuhrverbot erlassen ist, trotzdem dass die Exportation an Getreide und Steinkohlen eine bedeutende ist, sogar die Ausfuhr von Schlachtvieh in der Gegend von Basel wird anstandslos gestattet.
Unter solchen Verhältnissen ist es daher gar nicht denkbar, dass ein Bedürfniss zur Wiederausfuhr nach dorthin vorhanden sein könnte, da die Organisation des Bezugs aus Ungarn über Triest aus Odessa und dem Orient hinreichende Vorräthe sichert. Es ist mithin nicht zu befürchten, dass das aus dem Zollverein nach der Schweiz exportirte Getreide wieder nach dem Auslande geführt werde, und muss hier darauf hingewiesen werden, dass zur Dekung unseres gewöhnlichen Jahresbedarfes im ersten Semester des laufenden Jahres erst 1621000 Zentner eingeführt worden sind, also immerhin noch 1900000 Zentner für den innern Bedarf nöthig sind, ohne von den vermehrten Bedürfnissen bezüglich unserer Armeeaufstellung zu reden.
Es darf also selbst bei erheblich stärkerem Verkehr als gewöhnlich noch durchaus nicht auf stärkere Wiederausfuhr aus der Schweiz geschlossen werden. Zur genauen Überwachung des Getreideverkehrs wird die Schweizerische Zollverwaltung fortfahren, die Ausgabe von fünftägigen Bülletins über die Ein-, Ausund Durchfuhr von Getreide zu sorgen, welche der Gesandtschaft des Norddeutschen Bundes immer zur Einsichtnahme offen stehen. Aus diesen amtlichen Erhebungen kann man sich mit Leichtigkeit überzeugen, dass die befürchtete Wiederausfuhr nicht stattfindet. Sollten sich die Verhältnisse ändern, so wird die Schweizerische Zollverwaltung nach den dannzumaligen Verhältnissen darauf Bedacht nehmen, dem besorgten Übelstande möglichst zu steuern.
Das Schweizerische Handels- und Zolldepartement ist daher im Falle, folgende Wünsche zu formuliren, deren Erfüllung die hierseitigen Verkehrsinteressen befriedigen könnte, so weit es unter den obwaltenden Umständen möglich ist.
1. Wenn ein Schweizer aus dem Gebiete des deutschen Zoll- und Handelsvereins Getreide, Schlachtvieh oder Brennmaterialien beziehen will, so hat er ein Zeugniss von der Ortsbehörde seines Wohnortes beizubringen, welches bescheinigt, dass die darin bezeichnete Waare zum Verbrauch im Innern der Schweiz (und zwar gleichgültig, ob zum eigenen Gebrauch oder zum Verschleiss in seinem Handels- oder Gewerbegeschäft) bestimmt ist.
2. Dass den Angehörigen des Zollvereins die Getreidezufuhr zu den drei Märkten Rorschach, Romanshorn und Schaffhausen unbehindert und ohne ändern Ausweis gestattet werde, damit die schweizerischen Müller und Händler, welche gewohnt sind, den Bedarf für ihre Kunden dort auszuwählen, nach wie vor ihr Gewerbe unbehindert ausüben können.
3. Dass für den Transitverkehr aus Oesterreich die gleichen Regeln gelten sollten und
4. Dass die eingetretenen Verkehrsbeschränkungen auf dem Grenzverkehr, wie solche in der Anlage B zum Deutsch-Schweizerischen Vertrag bezeichnet sind, nicht angewendet werden, sondern dieser Verkehr gänzlich freigelassen werde.
Der Abgeordnete des Norddeutschen Bundes-Kanzler-Amts übernimmt es, demselben diese Wünsche zur Kenntniss zu bringen und desselben Antwort an das Schweizerische Handels- und Zolldepartement auszuwirken.
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