Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.11 ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 244
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1505* | |
Dossier title | Personal: Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln; Kanzler, Sekretär, Stellvertreter (1850–1885) | |
File reference archive | C.322.3.35 |
dodis.ch/41777 Le Consul général et Agent diplomatique de Suisse à Washington, J. Hitz, au Président de la Confédération, J. Dubs1
Das gestrige Eintreffen der beiliegenden Depesche2 vom hiesigen Staatsdepartement hat mich einigermassen in Erstaunen gesetzt.
Die Verweigerung der letztem Behörde, mir gleich vor Antritt meiner Stellung als Politischer Agent der schweizerischen Eidgenossenschaft diplomatische Privilegien einzuräumen, hätte mich nicht verwundert, denn ich muss gestehen, dass mir keine Autorität bekannt war, die das Staatsdepartement berechtigt hätte, mir solche Privilegien zu gewähren u.ich schrieb das Anerkennen derselben grösstentheils der freundlichen Stimmung, welche der damalige Staatssekretär Hr. Seward für die Schweiz hegte, zu. In einer Unterredung mit den Gesandten von Preussen u. England äusserten sich diese Herren, dass die Stellung eines Politischen Agenten diplomatischen Rang habe u. als solche dem Inhaber die Privilegien des diplomatischen Corps sichern werde.
Der gegenwärtige Staatssekretär Fish scheint nun entschieden andrer Meinung zu sein. Ich hatte ihm gestern wegen verschiedenen Angelegenheiten einen Besuch abzustatten u. benützte den Anlass, mit ihm über die mir angekündigte Verweigerung der zollfreien Einfuhr zu sprechen. Ich stellte u. a. die Frage an ihn, ob die Stellung eines Politischen Agenten dem Inhaber nicht diplomatischen Rang zuerkenne. Hr. Fish erwiderte, er halte entschieden dafür, dass meine Stellung als Politischer Agent keinen diplomatischen Rang einnehme. Der Vertrag von Wien3 habe ganz genau bestimmt, welche Vertreter eines Landes völkerrechtlich als diplomatisch anzuerkennen seien u. mein Titel sei nicht darin erwähnt. Ich erwiderte, das möge wohl so sein; ich finde aber nicht, inwiefern der Vertrag von 1815 sich auf die hiesige Regierung ausdehne. Hr. Fish meinte, es haben die darin festgesetzten Grundsätze internationaler Beziehungen in der civilisirten Welt Anerkennung gefunden, worauf ich noch mit der Bemerkung schloss, dass es mir sehr leid thue, dass die hiesige Regierung erst jetzt zu dieser Einsicht gelangt u. sich nicht gleich Anfangs in diesem Sinne geäussert habe!
Herr Fish widerholte dann wieder die schon oft gemachte Äusserung: «Warum hat die Schweiz keinen Minister hier, denn wir haben ja schon lange Jahre Einen in Bern. Wir haben dadurch die Schweiz beehren wollen und können daher nicht begreifen, warum dieselbe dieses nicht auf übliche Weise anerkennt.» Ich erklärte Hr. Fish abermals die bisherige Praxis der Schweiz. Regierung, welche nur in den angrenzenden Grossstaaten Gesandte habe. Dass es ferner bereits in der Nationalversammlung zur Sprache gekommen sei, Gesandte in London, Petersburg und Washington zu haben usw. Dass, da uns England u. Russland schon seit vielen Jahren mit Zusendung von Ministern ersten Ranges beehren, die Schweiz daher in Hinsicht von Reziprozität genöthigt sein würde, in dem Falle Washington eine volle Gesandtschaft erhielte, den vorbenannten Staaten auch eine ähnliche Anerkennung zu Theil werden zu lassen. Dass jedoch eine derartige Vermehrung der Budgetansätze für ausländische Vertretung unzulässig wäre, u. habe sich der Herr Bundespräsident dahin geäussert, dass wenn eine Abweichung von dem bis dahin befolgten Prinzip stattfinden sollte, Washington dann in erster Linie, u. zwar in Anbetracht des ausgedehnten Geschäftskreises des dasigen schweizerischen Generalkonsulates, mit einer Gesandtschaft bedacht werden müsse. Die Regierung der Ver. Staaten dürfe daher das nicht Vorhandensein einer schweizerischen Gesandtschaft dahier nicht etwa einem Mangel von anerkennendem Wohlwollen zuschreiben, sondern einfach der haushälterischen republikanischen Gesinnung der Eidgenossenschaft, welche ihr in den Augen des Amerikaners zur Ehre gereichen sollte.
Individuell bedaure ich diesen Vorgang, denn es reflektiert nach meinem Dafürhalten nicht am Besten auf die Ächtheit republikanischen Geistes in der gegenwärtigen Administration. Dahier, und würde ich den Verhalt der Sache gewissen Congressmitgliedern mittheilen, so könnte dieselbe am Ende rückgängig gemacht werden. Es würde aber höchst wahrscheinlich zu Folge haben, dass der demokratische Sinn der Majorität im Congress Ihre Gesandtschaft in Bern abschaffen würde. Ich werde mich daher jeder weitern Agitation in der Sache enthalten, bis dass mir von einem hohen Bundesrath sachbezügliche Weisung eingeht. Inzwischen erlaube ich mir, die unmassgebliche Ansicht zu äussern, dass unter den Umständen die Schweiz, wenn sie selber oder ihr Vertreter hier nicht eine schiefe Stellung einnehmen soll:
1. entweder gegen diesen ihrem Politischen Agenten nicht zuerkannten diplomatischen Rang Protest einreichen sollte oder
2. das Generalkonsulat in Washington gänzlich aufzuheben und nach New York zu verlegen oder
3. für Washington mindestens einen Minister-Resident zu bestimmen.
Diese etwas undelikate Verweigerung von Seite des hiesigen Staatsdepartements in Anerkennung des diplomatischen Ranges des Schweiz. Repräsentanten kann nicht im Stillen übergangen werden, denn ich würde mich nothgedrungen veranlasst sehen, insofern eine Hebung der nun in meinen Beziehungen zur hiesigen Regierung eingetretenen schiefen Stellung nicht erfolgen könnte, meinen Rücktritt von dem sonst so ehrenhaften Posten eines Landesvertreters zu erklä
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United States of America (USA) (General)