Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.3. AUTRICHE-HONGRIE
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 2, Dok. 221
volume linkBern 1985
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2200.53-06#1000/1751#158* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2200.53-06(-)1000/1751 51 | |
Dossiertitel | Offizielle Korrespondenz: Schreiben des Bundesrates (1870–1870) |
dodis.ch/41754
Es ist Ihnen vielleicht bekannt, dass im Jahre 1864 die Frage erörtert worden ist2, ob die Schweiz nicht von ihrem Rechte auf eine nationale Flagge auf dem Meere Gebrauch machen solle. Es wurde ein solches Verlangen namentlich von den Schweizern in Triest sehr lebhaft gestellt. Die östreichische Regierung war dem Projekte geneigt, da es offenbar den Interessen Triests förderlich gewesen wäre; (wenn ich nicht irre, so hat auch die Handelskammer von Triest sich sehr dafür verwendet). Indess gerieth die Angelegenheit ins Stoken, namentlich aus dem Grunde, weil der Mangel eines Seehafens allerlei Complicationen verursacht hätte.
Schon damals tauchte eine Idee auf, dass auf einfachere Weise sich der Vorgesetzte Zwek realisiren Hesse. Der Hauptnachtheil des jetzigen Zustandes der Dinge liegt darin, dass kein Schweizer mit eignem Schiff das Meer befahren kann. Es ist also der Schweizer von einem grossen Arbeitszweige förmlich ausgeschlossen und mindern Rechts in der europäischen Staatenfamilie. Will er Rhederei betreiben, so muss er zu simulirten Geschäften seine Zuflucht nehmen oder sein heimathliches Bürgerrecht aufgeben, was beides ihn in unwürdige Stellungen bringt.
Die einfachste Art, diesen Übelständen wenigstens theilweise zu begegnen, wäre die Assimilirung der in ändern Staaten niedergelassenen Schweizer mit den Einheimischen, oder mit ändern Worten, die Einräumung des Rechts an dieselben, unter gleichen Bedingungen wie die Einheimischen, die Flagge desjenigen Staates zu benützen, in welchem sie niedergelassen sind.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Einräumung eines solches Rechts an die dort niedergelassenen Schweizer für Ostreich selbst vortheilhaft wäre; denn nicht nur würden die schweizerischen Colonien in den östreichischen Seestädten sich bedeutend verstärken, sondern es würde ohne Zweifel ein grosser Theil des schweizerischen Verkehrs sich nach den nämlichen Häfen hinziehen und dadurch zur Belebung aller dahinführenden Verkehrslinien wesentlich beitragen.
Da es möglicherweise der östreichischen Regierung selbst angenehm sein könnte, der Schweiz ein solches, ihren eigenen Interessen völlig entsprechendes Entgegenkommen zu beweisen, was natürlich in der Schweiz günstig aufgenommen würde, so ersuche ich Sie, den Gegenstand gelegentlich einmal mündlich an maassgebender Stelle zur Sprache zu bringen und mir sodann zu berichten, ob es wünschenswerth wäre, demselben weitere Folge zu geben.
Sie wollen wohl bemerken, dass die Einräumung jenes Rechts für Ostreich keine weitern Consequenzen hätte, da die Schweiz allein sich in der bezeichneten abnormalen Lage befindet.
Auch füge ich noch ausdrüklich bei, dass diese Anfrage an keinen ändern Staat zur Zeit gerichtet wird.
Ich wünsche der östreichischen Regierung in erster Linie Gelegenheit zu geben, sich über den Gedanken auszusprechen, da sie, wie angedeutet, im Jahre 1864, sich günstig über die Sache geäussert hat und die Anregung hauptsächlich von den in Ostreich lebenden Schweizern ausgegangen ist.
Da durch die Eröffnung des Kanals von Suez die Frage an Bedeutung erheblich gewonnen hat, so empfehle ich Ihnen dieselbe zu sorgfältiger Behandlung, indem nach Andeutungen, die ich empfangen, ziemlich erhebliche Interessen bei der Lösung betheiligt sind.
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