Classement thématique série 1848–1945:
V. CHEMIN DE FER DU GOTHARD
Également: Raccordement avec les lignes du Bade et participation financière de la Suisse à l’entreprise du Gothard. Annexe de 7.2.1870
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 216
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#85* | |
Dossier title | Oktober - Dezember 1869 (Nr. 3743-4988) (1869–1869) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41749
Nachdem die Gesandtschaften von Italien, Norddeutschland und Baden im Aufträge ihrer Regierungen zu Anfang dieses Jahres uns die Eröffnung gemacht2, dass sie unter den Projekten zur Verbindung der Eisenbahnneze Deutschlands und Italiens demjenigen einer Bahn durch den Gotthard entschieden den Vorzug geben und ausschliesslich zur Verwirklichung dieses Projektes ihre Mitwirkung eintreten zu lassen gesonnen seien, und gleichseitig den Wunsch ausgesprochen hatten, dass schweizerischerseits ihnen bestimmte Vorschläge über die Ausführung des genannten Projektes mitgetheilt werden möchten, welche zur Grundlage weiterer gemeinsamer Verhandlungen dienen könnten, so haben wir nach Einholung der Vernehmlassungen der Kantone und der Gotthardvereinigung den Regierungen der drei Staaten die von Ihnen uns zugestellten technischen und finanziellen Vorlagen übermittelt und dieselben gleichzeitig zur Beschikung einer internationalen Konferenz behufs Berathung des Projektes eingeladen.
Diese Konferenz, an welcher ausser der Schweiz Italien, der Norddeutsche Bund, Baden und später auch Württemberg vertreten waren, trat in Bern den 15. September zusammen und schloss ihre Verhandlungen, an denen auch die auf unsern Wunsch bestellte Delegation der Gotthardvereinigung unausgesezt mitberathend Antheil nahm, am 13. Oktober mit Unterzeichnung des beiliegenden Schlussprotokolls3, welches zwar vor der Hand nur die Bedeutung vereinbarter Punktationen für einen eventuellen Vertrag zwischen den betheiligten Staaten hat, aber auch als solche schon ein Resultat von nicht zu unterschäzender Wichtigkeit ist.
Da die Gründe, welche die Vertreter des Norddeutschen Bundes, Badens und Württembergs hinderten, schon jezt auf Abschluss eines förmlichen Vertrags einzugehen, für die Delegirten Italiens und uns nicht vorhanden waren, so wurden unmittelbar nach Schluss der Konferenz Unterhandlungen zwischen unsern und den Bevollmächtigten Italiens eröffnet und schon am 15. Oktober der beiliegende Vertrag4 unterzeichnet, welcher, mit geringen formellen Modifikationen, eine genaue Reproduktion des Schlussprotokolls ist und über dasselbe nur darin hinausgeht, dass sich die beiden Staaten zu bestimmten Subventionen verpflichten.
Wir haben von diesem Vertrag der inzwischen zu ausserordentlicher Sizung zusammengetretenen Bundesversammlung Kenntniss gegeben,5 denselben aber nicht zur Ratifikation vorgelegt.
Es kann diess erst dann geschehen, wenn der Bund in Betreff gewisser Verpflichtungen, welche er gegenüber Italien in dem Vertrage übernimmt, in vollständig ausreichender Weise gedekt sein wird, und es muss sich jezt demgemäss darum handeln, dass für diese Verpflichtungen die erforderlichen Rükgarantien, so beförderlich als diess thunlich ist, beigebracht werden.
Die Punkte, welche hier in Frage kommen, sind folgende:
1. die Sicherung einer Subvention im Betrage von 20 Millionen Franken:
2. die Sicherung des Baues und Betriebes einer von dem Bahnstük Bellinzona-Locarno abzweigenden Linie nach Magadino bis an die schweizerisch-italienische Gränze;
3. die Sicherung einer Eisenbahnverbindung zwischen den Bahnhöfen der Zentralbahn und der badischen Bahn in Basel;
4. Sicherung der den Bestimmungen des Vertrags entsprechenden Betriebseinrichtungen auf den Bahnen der Zentralbahn und Nordostbahn.
1. Subventionen.
Was zunächst den Betrag derselben betrifft, so haben wir, gestüzt auf die uns von Seite des Ausschusses der Gotthardvereinigung mit Schreiben vom 22. April abgegebene Erklärung, «dass die im Betrag von 15 Millionen fs. in Aussicht genommenen Subventionen der zur Gotthardvereinigung gehörenden Kantone und Eisenbahngesellschaften als gesichert zu betrachten seien», in den Konferenzverhandlungen diese Summe als den Betrag bezeichnet, welchen die Schweiz als Subvention für den Bau der Gottthardbahn zu leisten im Falle sei. Nachdem jedoch diese Quote von den ändern Staaten einstimmig als ungenügend erklärt und die Erhöhung derselben auf 20 Millionen als conditio sine qua non einer Verständigung bezeichnet worden war, gaben unsere Vertreter, im Einverständniss mit der Delegation des Ausschusses der Gotthardvereinigung, in der Konferenz die Erklärung ab, dass schweizerischerseits eine Subvention von 20 Millionen zugesichert werde, unter der Bedingung, dass Italien 45 Millionen und die deutschen Staaten 20 Millionen übernehmen. In Übereinstimmung hiemit sind in dem Vertrag mit Italien schweizerische Subventionen im Betrage von 20 Millionen bestimmt zugesagt.
Wenn in dem Stande der Subventionen, wie derselbe am 22. April war, keine Änderung eingetreten ist, so sind also von Kantonen und Eisenbahngesellschaften noch 5 weitere Millionen Subventionen zu beschaffen, wofür der Ausschuss der Gotthardvereinigung die erforderlichen Schritte zu thun haben wird.
Was sodann die Bedingungen der schweizerischen Subventionen anbetrifft, so glauben wir darauf aufmerksam machen zu sollen, dass dieselben keine ändern sein dürfen, als wie sie für die Subventionen überhaupt in dem Vertrage mit Italien stipulirt sind, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche in Betreff des Stimmrechts der schweizerischen Subventionen in dem Separatprotokoll, welches dem Schlussprotokoll beigedrukt ist, niedergelegt sind.
Von den festen Zusicherungen, welche der Ausschuss der Gotthardvereinigung von Kantonen und Eisenbahngesellschaften bis jezt erhalten hat und noch ferner erhalten wird, wird derselbe unter Vorlage der betreffenden Dokumente uns Kenntniss geben.
2. Bau und Betrieb der Linie Bellinzona–Magadino,
schweizerisch-italienische Gränze.
Nach den Beschlüssen der Konferenz und dem Vertrage mit Italien bildet diese Linie einen integrirenden Theil des Gotthardnezes und ist die Schweiz verpflichtet, dieselbe auszuführen. Während nun aber für alle übrigen Linien der Bau und Betrieb der Gotthardvereinigung bestimmt übernommen ist und bezügliche Konzessionen von den Kantonen ertheilt sind, ist diess in Betreff des fraglichen Bahnstükes, welches erst in Folge der Konferenzverhandlungen in das Gotthardbahnnez aufgenommen worden ist, nicht der Fall. Es wird Aufgabe der Gotthardvereinigung sein, hiefür von dem Kanton Tessin eine Konzession zu erwirken und dieselbe nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
3. Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen der Zentralbahn
und der badischen Bahn in Basel.
Wir erwarten, dass die schon seit längerer Zeit eröffneten Verhandlungen betreffend Erstellung dieser Bahnverbindung in Bälde zu einem Abschluss kommen werden und sodann eine Konzession für den Bau und Betrieb derselben, welche vollständige Sicherung für deren Ausführung zu bieten im Stande ist, uns vorgelegt werden wird. Immerhin glauben wir darauf aufmerksam machen zu sollen, dass für den freilich durchaus nicht wahrscheinlichen Fall, dass die Unterhandlungen zu keinem Ziele führen sollten, wir in der Lage wären, von der Gotthardvereinigung ausreichende Garantien für die Ausführung jenes Verbindungsstükes verlangen zu müssen.
4. Betriebseinrichtungen auf den an die Gotthardbahn
anschliessenden Bahnen.
Die richtige Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche sich auf den Bau und den Betrieb der Gotthardbahn se/6sfbeziehen, werden wir seiner Zeit, wo es sich um Anerkennung der Gotthardbahn-Gesellschaft, Genehmigung ihrer Statuten, Zusicherung der Auszahlung der Subventionen an dieselbe etc. handeln wird, sicher stellen, dagegen haben wir auch Verpflichtungen übernommen, welche in das Betriebswesen bereits bestehender konzessionirter Eisenbahnen einschlagen, der Bahnen nämlich, welche die Mittelglieder zwischen der Gotthardbahn und den deutschen Eisenbahnen bilden. Es sind diess die Verpflichtungen, welche sich auf die Sicherung direkten Verkehres, Abnahme und sofortige Spedirung der Gotthardzüge etc. beziehen. Wenn nun auch die jezige Gesezgebung uns Mittel an die Hand gibt, hiefür Vorsorge zu treffen, so wünschen wir doch jede Schwierigkeit, welche sich einer Intervention des Bundes hierin in den Weg stellen könnte, von vornherein dadurch gehoben zu sehen, dass die Nordostbahn und die Zentralbahn die bündige Verpflichtung übernehmen, den Bestimmungen des Vertrages, so weit es ihre Mitwirkung erheischt, in allen Theilen unbeanstandet nachzukommen und laden zu diesem Zweke die Gotthardvereinigung ein, die Verwaltungen der beiden Bahnen zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu veranlassen und dieselbe uns zuzustellen.
Indem wir Ihren Eröffnungen in Bezug auf die behandelten Verhältnisse entgegensehen, sprechen wir zugleich unsere Bereitwilligkeit aus, Sie in der schwierigen Aufgabe, welche Ihnen noch zu lösen obliegt, bevor der Vertrag mit Italien, welchem, wie wir hoffen, in Bälde auch der Eintritt der ändern Staaten folgen wird, zur Ratifikation gebracht werden kann, so weit unsere Stellung es uns erlaubt, bestmöglich zu unterstüzen.