Classement thématique série 1848–1945:
II. AFFAIRES ECCLÉSIASTIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 206
volume linkBern 1985
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#84* | |
Dossier title | Juli - September 1869 (Nr. 2582-3742) (1869–1869) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41739
Ew. Hochwohlgeboren haben dem Bundespräsidenten die Abschrift einer Note2 mitgetheilt, welche Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenlohe in Betreff des abzuhaltenden ökumenischen Concils unterm 9. April d. Js. an Sie gerichtet hat und worin die Frage unserer Erwägung anheimgegeben wird, ob nicht eine gemeinsame Massnahme der europäischen Staaten zu ergreifen wäre, um den Römischen Hof über die gegen das Concil einzunehmende Haltung im voraus nicht im Ungewissen zu lassen und ob nicht etwa eine Konferenz von Vertretern sämmtlicher betheiligter Regierungen als das geeignetste Mittel erachtet werden könnte, jene gemeinsame Haltung einer eingehenden Berathung zu unterziehen.
Indem wir Ew. Hochwohlgeboren diese Mittheilung bestens verdanken, beehren wir uns, dem Herrn Minister-Präsidenten unsere Genugthuung darüber kund zu geben, dass Hochderselbe den Regierungen die Gelegenheit geboten hat, sich über die ohne Zweifel sehr wichtige Angelegenheit in einer Weise auszusprechen, die ihre Wirkung nicht verfehlen wird.
Wir nehmen unsererseits keinen Anstand zu erklären, dass wir die in der Cirkularnote ausgesprochenen Grundsäze über die Pflichten der Staaten gegenüber den befürchteten Ausschreitungen des Concils vollkommen theilen und vorkommenden Falles nicht anstehen werden, denselben nachzukommen.
Da aber die Bundesbehörden der Eidgenossenschaft nach ihrer konstitutionellen Stellung nicht berufen sind, die Beziehungen zwischen dem Staat und der Kirche gesezgeberisch zu ordnen, ihnen vielmehr nur ein allgemeines Aufsichtsrecht zur Wahrung des staatlichen Friedens zusteht, so befindet sich der Bundesrath nicht in der Lage, gegen eventuelle Beschlüsse, welche das Concil ohne Zustimmung der Vertreter der Staatsgewalt über Gegenstände gemischter Natur einseitig fassen könnte, zum Voraus Verwahrung einzulegen oder sonstige präventive Vorkehren zu treffen.
Gegenüber den geistlichen Behörden der Eidgenossenschaft dürfen wir uns solcher Massregeln um so eher enthalten, als denselben die verfassungsmässigen Mittel schon hinlänglich bekannt sind, welche die Bundesbehörden in den Stand sezen, solchen Beschlüssen des Conciliums zu begegnen, die sich mit den Prinzipien unserer Staatsordnung in Widerspruch sezen oder den Frieden unter den Konfessionen gefährden würden.
Immerhin glauben wir uns der Hoffnung hingeben zu können, durch diese unsere Erklärung die Absicht der k. Bayerischen Regierung thatsächlich gefördert zu haben und bitten wir Ew. Hochwohlgeboren, diese Note zur Kenntniss Sr. Durchlaucht des Fürsten von Hohenlohe bringen zu wollen.