Wir beehren uns, Ihnen in Folgendem die Beschlüsse mitzutheilen, die von uns in Beziehung auf die jenseits schwebenden Vertragsunterhandlungen gefasst worden sind. Danach werden Sie ermächtigt und beauftragt:
1. Mit dem Vertreter des Norddeutschen Bundes zur Unterzeichnung der Übereinkunft wegen gegenseitigen Schuzes des literarischen Eigenthums zu schreiten und zwar in derjenigen Fassung, wie solche in der bei den Akten ligenden gedrukten und von Ihnen unterm 27. März eingesandten Ausfertigung2 enthalten ist;
2. Werden Sie zur Unterzeichnung des Handelsvertrages mit dem Zollverein ermächtigt, wie derselbe gedrukt hieher Übermacht worden ist. Dabei ist aber der Art. 8 (Schweizer Fassung) in der Weise zu modifiziren, dass im ersten Saze das Wort ausländisch vor Getränke gestrichen wird. In das Schlussprotokoll ist sodann der in Ihrer Depesche vom 18. v. Mts.3 aufgeführte Saz aufzunehmen, also lautend: Schweizerischerseits wird dabei verstanden und erklärt, dass der im Art. 1 des Vertrags aufgestellte Grundsaz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nationen auch hinsichtlich der im Art. 8 berührten Verbrauchsteuer Giltigkeit haben solle.
3. Was die gegenseitige Behandlung der Aktiengesellschaften betrifft, so ermächtigen wir Sie, zur Aufnahme einer Erklärung in das Schlussprotokoll mitzuwirken, die mit Art. 16 im schweizerisch-italienischen Handelsverträge4 – der hier beiliegt – wesentlich übereinstimmen würde. Unsererseits hätten wir die Aufnahme eines solchen Artikels in den Vertrag selbst, wie diess Italien gegenüber geschehen ist, ohne weiteres vorgezogen. Als Termin, mit dem der Vertrag in Kraft zu treten hat, erlauben wir uns, den 1. Herbstmonat nächsthin vorzuschlagen.
Wenn Sie endlich in der Depesche vom 8. v. Mts.5 ein Exemplar des deutschen Zollvereinstarif von uns zu erhalten wünschen, so müssen wir Sie denn doch in dieser Beziehung um so mehr an das dortige Handelsministerium verweisen, als hier allen Gesandtschaften die gewünschten diesseitigen Druksachen jederzeit bereitwilligst zur Verfügung gestellt zu werden pflegen.