Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.1 ALLEMAGNE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 179
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#30* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 7 | |
Dossier title | Anträge des politischen und des Handels- und Zolldepartements an den Bundesrat; Bundesratsbeschlüsse; Korrespondenz des Bundesrates mit dem eidg. Abgeordneten Heer in Berlin; Notizen; Konferenzprotokolle; Statistiken; Fragen betr. Bestimmungen für die Gewerbelegitimationskarten und Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs; Akten der Bundesversammlung und Bundesbeschluss (21.07.1869) betr. Genehmigung des o.g. Vertrages, der Übereinkunft mit dem Norddeutschem Bund vom 13.05.1869 zum Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sowie des Niederlassungsvertrages mit dem Königreich Württemberg vom 18.03.1869 (1867–1869) |
dodis.ch/41712
Den Handelsvertrag betreffend habe ich jüngst mit Herrn Delbrück wieder eine Besprechung gehabt, als deren Resultat ich Ihnen folgendes mitzutheilen die Ehre habe.
Durch eine bezügliche Zeitungsnotiz aus der Schweiz veranlasst, wollte ich mir darüber Gewissheit verschaffen, ob eine Erklärung von analogem Inhalt, wie Art. 17 des Ital.-schweiz. Handelsvertrages2, preussischer Seites ins Schlussprotokoll zugelassen werden würde und stellte, mich auf obigen Zeitungsartikel berufend, an Herrn Delbrück eine hierauf bezügliche nicht officielle Anfrage. Herr Delbrück erwiederte mir sofort, dass nach seiner persönlichen Auffassung ein allfälliges Begehren um Aufnahme einer solchen Erklärung nur geeignet wäre, den Abschluss des Handelsvertrages zu verzögern – beziehungsweise zu vereiteln. Schon bei den letztjährigen Unterhandlungen wäre die Aufnahme einer solchen Erklärung bei Preussen auf einen entschiedenen Widerstand gestossen und es sei ihm über eine Änderung der Ansichten preussischerseits nichts bekannt.
Es ist kein Zweifel, dass Preussen, obgleich für eine Überschienung der Schweizeralpen sich interessirend, dennoch vorläufig in dieser Beziehung die sog. Politik der «freien Hand» noch bewahren will. Ich halte es für angemessen, Ihnen hiervon Mittheilung zu machen.
Von den süddeutschen Regierungen hat bereits Würtemberg seine Zustimmung zu der von uns vorgeschlagenen Fassung des Artikels 8 erklärt.
Das Bundeskanzleramt wünscht auch zu wissen, welchen Vollzugstermin die Schweiz dem Handelsvertrag zu geben wünsche. Vorbehältlich bundesräthlicher Genehmigung äusserte ich meine Ansicht dahin, dass der Zusammentritt der Schweiz. Bundesversammlung im July es ermöglichen werde, den Vertrag schon auf 1. August oder spätestens 1. Sept. in Kraft treten zu lassen, und erbitte in dieser Hinsicht bestimmte Weisung.
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