Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.14 ITALIE
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 2, doc. 165
volume linkBern 1985
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E13#1000/38#254* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 13(-)1000/38 57 | |
Titre du dossier | Korrespondenz des Handels- und Zolldepartements und Anträge desselben an den Bundesrat; Bundesratsbeschlüsse; Notizen; Briefe der Schweizer Gesandtschaft in Florenz (1868–1869) |
dodis.ch/41698
Proposition du Chef du Département du Commerce et des Péages, W. M. Naeff, au Conseil fédéral1
Wie es dem Bundesrathe bereits bekannt sein wird, gab die Redaktion des Schlussatzes von Art. 62 des mit Italien vereinbarten Handelsvertrages in der ständeräthlichen Kommission zu Bedenken Anlass, indem die Befürchtung laut wurde, Italien könnte diese Bestimmung unter Umständen so interpretiren, als hätte es im Falle eines Krieges mit einer ändern Macht das Recht, die Getreideausfuhr zu verbieten.
Da dieser Artikel längere Zeit Gegenstand besonderer Verhandlung war, aus der daherigen Korrespondenz aber mit Gewissheit hervorgeht, dass dieser Schlussatz nicht auf Getreide, sondern bloss auf die Viehausfuhr Bezug haben solle, so hat das Unterzeichnete Departement den schweizerischen Minister in Florenz ersucht, sich bei der italienischen Regierung ausseramtlich zu erkundigen, ob dieselbe geneigt wäre, auf eine hierseitige offizielle Anfrage eine entsprechende Erklärung über den Sinn dieser fraglichen Bestimmung abzugeben. Mittlerweise war aber der Herr Minister Pioda, durch eine Interpellation des Herrn Ständerats Stoppani auf die fragliche mangelhafte Redaktion aufmerksam gemacht, dem hierseitigen Begehren zuvorgekommen.
Aus seiner Zuschrift vom 21.diess3 geht hervor, dass er bereits eine offizielle Anfrage darüber an den italienischen Minister-Präsidenten erlassen hat, auf welche Lezterer in ganz entsprechendem Sinne antwortete4, so dass wir mit Italien über die Tragweite der fraglichen Bestimmung vollständig einig gehen. Herr Pioda übermittelt gleichzeitig eine vom Minister Menabrea ausgehende Redaktionsveränderung, nach dem Worte «sauf» in Paranthese beizusetzen «pour ces derniers, c.a.d. pour les bestiaux et animaux» und hält damit die Sache für geordnet. Das Handels- und Zolldepartement muss aber finden, dass mit einer solchen Redaktionsabänderung noch nicht alle Zweifel gelöst, sondern im Gegentheil der lezte Satz des fraglichen Absatzes immer noch auf Getreide bezogen werden könnte, während es im Grunde nur auf die Ausfuhr von Pferden Bezug haben soll.
Die von Herrn Pioda angeführte Redaktionsveränderung in Art. 13 hält das Departement für richtig.
Um in dieser Beziehung alle Bedenken zu heben, schlägt das Departement den Erlass folgenden Schreibens an Herrn Minister Pioda vor:
Aus Ihrem verehrlichen Schreiben nebst Einschlüssen d. d. 21. diess haben wir mit Vergnügen entnommen, dass Sie bereits von Ihnen aus die nöthigen Schritte gethan, um eine Erläuterung der Bestimmung des Schlussatzes von Art. 6 des Handelsvertrages mit Italien zu erhalten und dass die italienische Regierung bereits sich in einem mit den hierseitigen Anschauungen einiggehenden Sinne ausgesprochen hat. Die von Ihnen übermittelte Redaktionsverbesserung erläutert zwar die fragliche Stelle, dass die Epizotie nicht auf Getreide Bezug habe, erscheint aber dem Bundesrathe noch nicht genügend, um jeden Zweifel zu heben, dass der Schlussatz des fraglichen Artikels 6 nicht auch auf Getreide, sondern bloss auf die Pferdeausfuhr Bezug haben solle, indem wir hierseits voraussetzen müssen, dass nach Ihrer und Herrn Minister Menabrea’s Ansicht der Satz nach den Worten «dans le cas bien constaté d’épizootie» etc. unverändert beibehalten bleiben sollte. In diesem Falle aber müsste dieser Nachsatz, nämlich: «Ne sera cependant pas tenu» etc. offenbar auf den ganzen Vertragsartikel, also auch auf das Getreide, bezogen werden, während er nur noch von der Pferdeausfuhr sprechen soll. Mit der vorgeschlagenen Redaktionsveränderung in Betreff des Artikels 13 sind wir dagegen einverstanden.
Um nun den Sinn der Bestimmung des Art. 6 ganz ins Klare zu setzen, erhalten Sie den Auftrag, noch den Vorschlag zu machen, den fraglichen Vertrag neu ausfertigen zu lassen und in dieser neuen Ausfertigung im Schlussatz des Art. 6 nach den Worten «Ne sera cependant pas tenu à se conformer à cette disposition» die Worte beizufügen «en ce qui concerne l’exportation des chevaux» und dann auch die Veränderung im Art. 13 aufzunehmen.
Sollte eine neue Ausfertigung des Vertrages auf formelle Schwierigkeiten stossen, so könnte sich der Bundesrath auch begnügen, mit einer Erklärung der italienischen Regierung, in welcher sie sich über die fraglichen, oben berührten Abänderungen in beiden Art. 6 und Art. 13 zustimmend ausspricht.
Der Bundesrath ersucht Sie um möglichst beförderlichen Bericht, damit er das Ergebniss Ihrer Bemühungen den Räthen noch rechtzeitig mittheilen kann.5
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