Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.12 FRANCE
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 143
volume linkBern 1985
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1007#1995/533#79* | |
Titolo dossier | April - Juni 1868 (Nr. 1354-2808) (1868–1868) | |
Riferimento archivio | 7.1.1 |
dodis.ch/41676
Wir haben mit Interesse von Ihren Berichten vom 15. u. 25.2 vor. Mts. Nr. 87 u.?3
betreffend die Frage der Konsumogebühren auf Bier gegenüber dem schweizerisch-französischen Handelsverträge Kenntniss genommen u. aus lezterm unter Anderm mit Befriedigung ersehen, dass Hr. Ozenne, ehemaliges Mitglied der Konferenzen bei den schweizerisch-französischen Vertragsunterhandlungen, der Ansicht ist, es könnte die französische Regierung auf eine etwaige Anfrage der preussischen, wie sie diesen Punkt des Vertrags interpretire, nicht anders als in unserm Sinne antworten.
Mit Rüksicht sodann auf die am Schlüsse des zweiten Berichtes gemachte Bemerkung, dass Sie unsere Weisungen gewärtigen ob u. in welchem Sinne weiter vorzugehen sei, sind wir im Falle, Ihnen zu eröffnen, dass wir vorerst die Anschauung bestätigen, es habe niemals in unserer Absicht liegen können, bei Abschluss des Handelsvertrages mit Frankreich diesem Staate ein Zugeständniss zu machen, welches mit Art. 324 der Bundesverfassung im Widerspruche gewesen wäre, u. es lasse die Gesammtfassung des Vertrages mit dem Annex F., welche beide nothwendig als Ganzes im Zusammenhange aufgefasst werden müssen, eine entgegengesezte Interpretation auch nicht zu. Wir sind daher unter keinen Umständen im Falle, sei es gegenüber Frankreich, sei es gegenüber ändern Staaten, Konzessionen zu machen, welche mit dem besagten Artikel der Bundesverfassung im Widerspruche stünden.
Von diesem Gesichtspunkte ausgehend können wir unsererseits auch nicht wohl Erklärungen von der französischen Regierung verlangen, da wir dadurch unser gutes Recht selbst halbwegs in Zweifel ziehen und desshalb gefährden würden.
Anders stellt sich die Sache, wenn ohne förmliche Mitwirkung der schweizerischen Behörden die preussische Regierung sich mit einer Anfrage über die Auffassung des bestehenden Vertrages an die französische Regierung direkt wenden würde. Die Stellung der Schweiz bliebe dabei intakt. Es sind hiebei drei Fälle gedenkbar: erstlich könnte Frankreich einem Dritten die Antwort verweigern oder es könnte die Antwort in einer den Interessen der Schweiz günstigen oder aber in einer ungünstigen Weise ausfallen. Lezteres wäre wohl am wenigsten zu befürchten in Folge der Erklärungen des Hrn. Ozenne, mit denen auch die Anschauungen des hiesigen französischen Gesandten, Marquis von Banneville, übereinzustimmen scheinen.
Es muss zwar immerhin bemerkt werden, dass das Bundespräsidium es bisher vermieden hat, mit dem französischen Gesandten in nähere Erörterungen der Frage einzutreten; indessen hat der leztere gelegentlich aus freien Stüken erklärt, seine Auffassung des Vertrages stimme mit der schweizerischen ganz überein. Dagegen wäre der andere Fall nicht ungedenkbar, dass die französische Regierung erklären würde, sie könne sich mit einem unbetheiligten Dritten auf Interpretation ihrer Verträge mit der Schweiz nicht einlassen; die Schweiz möge, sofern sie ein solches Bedürfniss habe, sich direkt an sie wenden. Gegen die logische Korrektheit dieser Auffassung wird sich nicht viel einwenden lassen u. die Schweiz wäre dann nachträglich doch genöthigt, jenen erstgenannten Weg zu betreten, welcher ihr nicht ganz konvenirt.
Unter diesen Umständen scheint es immerhin rathsam, mit einiger Vorsicht vorzugehen. Sie mögen daher dem Hrn. Grafen Golz mittheilen, in welcher Weise sich Hr. Ozenne ausgesprochen, u. vorerst anhören, ob [bei demselben einige Disposition vorhanden ist, sich über diese Frage mit der französischen Regierung in Verkehr zu sezen. Sie sind ferner ermächtigt, zu erklären, dass wir ein solches Vorgehen Preussens gerne sehen würden, falls bei einer vorläufigen Sondirung sich ergeben sollte, es sei von der französischen Regierung eine günstige Erwiderung zu gewärtigen. Endlich empfehlen wir Ihnen für den Fall, als Graf Golz einen Schritt thun will, denselben in kräftiger Weise zu unterstüzen u. der französischen Regierung unter Wahrung des schweizerischen Rechtsstandpunktes zu erkennen zu geben, dass der Bundesrath mit Dank anerkennen würde, wenn die französische Regierung ihm im vorwürfigen Falle einige Beihilfe zur Beseitigung eines Hindernisses des Vertragsabschlusses gewähren wollte.
Über die weitern Verhandlungen werden Sie jeweilen Bericht erstatten, damit auch gegenüber den herwärtigen Vertretern Frankreichs u. Preussens eine mit den Vorgängen in Paris im Einklänge stehende Haltung eingenommen werden kann. Übrigens mögen Sie keine besondere Eile in die Sache bringen, da durch den nahe bevorstehenden Abschluss der Handelsverträge mit Österreich u. Italien, welche beide Staaten, der schweizerischen Auffassung ganz beipflichtend, Redaktionen acceptiren, die alle fernem Zweifel ausschliessen, die Situation sich noch günstiger gestalten wird.
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