Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.3. AUTRICHE-HONGRIE
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 102
volume linkBern 1985
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1007#1995/533#76* | |
Titolo dossier | Juli - September 1867 (Nr. 2800-4141) (1867–1867) | |
Riferimento archivio | 7.1.1 |
dodis.ch/41635
Wir haben nunmehr die Ehre, Ihnen von demjenigen Berichte2 eine Abschrift zukommen zu lassen, welcher uns über die Gränzanstände zwischen der Schweiz und Österreich erstattet worden ist.
Gestüzt auf diesen Rapport ertheilen wir Ihnen nachstehende Instruktionen.
a. In Beziehung auf die angeblichen Gränzanstände gegen Ischgl und Galtür.
Nach Prüfung der hier waltenden Verhältnisse und vorhandenen Akten, habe der Bundesrath nicht zu der Ansicht gelangen können, dass auf diesem Punkte wirklich ein Gränzanstand vorhanden sei, wie diess in dem Promemoria des K. K. Ministeriums vom 21. April 1858 scheine angenommen zu werden. Vielmehr dürfte durch die Festhaltung des bisherigen status quo jedem Staate dasjenige zu Theil werden, was derselbe nach Herkommen u. Urkunde ansprechen könne. Sollte aber das kaiserl. Ministerium bei der früher geäusserten Ansicht stehen bleiben wollen, dass auch auf diesem Punkte die Gränze der Bereinigung bedürfte, so müsste um nähern Aufschluss darüber gebeten werden, in wie fern hier nach jenseitigem Dafürhalten wirklich ein Anstand vorläge.
b. In Beziehung auf den Gränzstreit bei Finstermünz.
Der Bundesrath bedaure, hier auch den Mittelvorschlag vom Jahre 1861 nicht annehmen zu können, da er auf der Innlinie von Martinsbruk hinweg bis Alt-Finstermünz seinerseits beharren müsse und zwar gestüzt auf diejenigen Gründe, welche in den Konferenzverhandlungen von 18593 und seither wiederholt durch Notenwechsel ausführlich entwikelt worden seien.
Der Bundesrath halte an dem Anerbieten fest, demzufolge das Gebiet des Schalken- oder Schergenhofes von der schweizerischen Landeshoheit ausgenommen und als eine österreichische Enclave behandelt werden sollte. Wenn dieser Vorschlag desswegen Bedenken erregen würde, weil nach demselben, wie das Promemoria vom 12. Juni 18614 erklärt, die Strassenstreke von der Finstermünzbrüke bis zum Lehnstriche sammt der halben Innbrüke und dem Thurme auf schweizerisches Gebiet fiele, so sei der Bundesrath bereit, auch diese Gegenstände von der schweizer. Landeshoheit auszunehmen und vollkommen wie das Gebiet des Schergenhofes zu behandeln. Er glaube auf eine günstige Beurtheilung dieses Antrages um so mehr rechnen zu dürfen, wenn das kaiserl. Ministerium in Erwägung ziehen wolle, dass vom Graubündner-Bundestag ein fast wörtlich gleicher Vorschlag im Jahre 1600 gemacht und von dem österreichischen Landvogt zu Kastels im Jahre 1604 auch angenommen worden sei, während das Nichtzustandekommen dieser Vereinbarung lediglich dem Umstande zugeschrieben werden müsse, dass Graubünden die österreichische Ratifikation des sogenannten Malser-Vergleiches vom Jahre 1592 mit diesem Gränzstreite in Verbindung gebracht und die Ausgleichung dieses leztern von dem Eintreten der erwähnten Ratifikation abhängig gemacht habe.
Sollte die K. K. Regierung sich zu einer Verständigung auf den hierseitigen Grundlagen bereit finden lassen, so müsste der Bundesrath nach den herwärtigen verfassungsmässigen Verhältnissen sich jedenfalls für einen daherigen Vertrag die Genehmigung der Bundesversammlung Vorbehalten.
Wir haben diesen Instruktionen, welche das natürliche Ergebniss der im Berichte entwikelten Thatsachen sind, nur wenige Bemerkungen beizufügen, die sich auf Nachstehendes reduziren.
1. Es wird in diesem neuesten Berichte wiederholt Bezug genommen auf die Berichterstattung unserer Gränzkommissarien vom Jahre 1859. Dieser leztere Bericht ist Ihrem Vorgänger Hrn. Steiger, soweit der Gränzanstand von Finstermünz in Frage steht, abschriftlich mitgetheilt worden. Sie werden ihn daher im Gesandtschaftsarchive vorfinden.
2. Einen Situationsplan, in welchem unsere und die österreichischen Ansprüche eingezeichnet sind, sollen Sie in den nächsten Tagen erhalten. Der Vorstand des eidgenössischen topographischen Büreaus, welchem diese, eine grosse Aufmerksamkeit erheischende Arbeit übertragen ist, war durch vielfache dienstliche Abwesenheiten verhindert, dem daherigen Aufträge bis anhin Folge zu geben.5
3. Die Schlussbemerkung im Berichte, worin davon die Rede ist, dass zur Erledigung der Anstände die Schweiz beziehungsweise Graubünden einen Theil der Kosten für die Strasse von Martinsbruk nach Hochfinstermünz übernehmen sollte, wollen Sie vorderhand lediglich als die individuelle Ansicht des Referenten und keineswegs als die Anschauung des Bundesrathes betrachten, da diese Behörde sich über jene Anregung noch in keiner Weise ausgesprochen hat. Jene Stelle ist also mehr nur eine hingeworfene Meinung, welche auch Sie näher erwägen mögen, wovon Sie aber gegenüber dem kais. Ministerium keinen Gebrauch machen wollen.
Der angedeutete Ausweg hat immerhin 2 Seiten. Es wird sich nämlich fragen, einmal, ob Graubünden sich zu einem solchen finanziellen Opfer herbeilassen wolle und sodann, ob das Anerbieten eines Beitrages an die Strassenbaukosten Österreich nicht eher verlezen müsste und wir daher unserm Zweke mehr schaden als nüzen würden.
Sollten Sie in der einen oder ändern Richtung noch weiterer Aufschlüsse bedürfen, so sind wir natürlich gerne bereit, sie Ihnen nach Möglichkeit zu gewähren.
Bereits jezt schon hielten wir es aber für angemessen, die Urkunden, auf welche unser Bericht sich fusst, hier zurükzubehalten, weil es immerhin sein Bedenkliches hat, derlei Aktenstüke in die Ferne aushinzugeben. Auch werden wir derselben vielleicht später bedürfen, um an der Hand derselben die Entgegnungen Österreichs prüfen zu können.
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