Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 81
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#466* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 86 | |
Dossier title | Luxemburgerfrage, 1867 (1867–1867) | |
File reference archive | B.265 |
dodis.ch/41614
Wenn zwischen Frankreich und Preussen Krieg ausbricht, so läuft die Schweiz Gefahr, dass die Verbindungen, auf welchen sie bisher den weitaus grössten Theil ihrer Cerealien bezogen hat, unterbrochen werden. In diesem Falle sind wir einzig auf die Einfuhr aus Italien und Oestreich angewiesen. Wenn der Bedarf auf diesem Weg gedeckt werden muss, so werden sich schon die Transportkosten gegenüber den bisherigen wesentlich vermehren. Sollte aber die Ausfuhr aus dem einen oder ändern dieser Staaten untersagt werden, so wäre die Schweiz in einen Nothstand versetzt, welcher möglicherweise auch zu den grössten Opfern zwingen könnte. Es ist daher Pflicht des Bundesrathes, diese Verhältnisse ins Auge zu fassen, und zwar um so mehr, als die Erträgnisse der eigenen vorjährigen bekanntlich sehr schlechten Erndte ohne allen Zweifel ganz erschöpft sind.
Das Unterzeichnete Departement hat vor Allem die militärischen Bedürfnisse ins Auge zu fassen.
Diese stellen sich folgendermassen:
Der Mehlbedarf für lOO’OOO Mann für ebensoviele Rationen Brod à 11/2 U gleich 150’000 ö Brod beträgt täglich circa 1200 Centner, demnach per Monat 36000 Centner Mehl.
Der Pferdebestand für obige Armeestärke beträgt 12000. Diese erfordern an Hafer bei einer Ration von 10 U täglich 1200 Centner oder im Monat 36000 Centner Hafer.
Es sind diess Quantitäten, welche sogar in gewöhnlichen Zeiten bei allseitig offenen Grenzen im Falle eines plötzlichen Aufgebotes nicht sofort beschafft werden könnten; unter den obigen Voraussetzungen aber gar nicht mehr erhältlich wären.
Das Oberkriegskommissariat, welches um seine Vorschläge angegangen worden ist, hält dafür, «es wäre dafür zu sorgen, dass von einer Anzahl Lieferanten unter ausreichender Cautionsstellung die Verpflichtung übernommen würde, sich in der Art vorzusehen, dass von ihnen nach vorausgegangener 24 stündiger Anzeige die tägliche Lieferung von 120 bis 180’000 Rationen Brod gemacht werden könnte. Für den Fall, dass die Lieferung nicht erfolgt, wäre eine Entschädigung zu vereinbaren.»
Es ist einleuchtend, dass auf diesem Wege nicht vorgesorgt wäre. Mit vertragsmässigen Verpflichtungen, auch wenn sie verbürgt sind, lassen sich weder Menschen noch Pferde ernähren. Die Garantie hiefür liegt einzig in dem wirklichen Besitz der Lebensmittel, für welche die Armee für wenigstens 2 Monate sicher gestellt sein sollte. Hiefür wäre nach obiger Berechnung eine Anschaffung von 72’000 Centnern Mehl nothwendig. An Hafer hat die Eidgenossenschaft gegenwärtig einen Vorrath von 24’000 Centnern, so dass noch 48’000 Centner zu kaufen wären. Es wolle der Bundesrath dem Militärdepartement den Auftrag ertheilen, die nöthigen Einleitungen zum Ankauf von 7 2’000 Centnern Mehl und 48’000 Centnern Hafer zu treffen und für den Abschluss der Verträge weitere Vollmachten einzuholen2.
[...]3
- 1
- E 2/466. Armeebereitschaft. Lebensmittelankäufe..↩
- 2
- Décision du Conseil fédéral, lors de sa séance du 3 juin 1867. Cf. PVCF E 1004 1/69, 2342.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/41614. Pour le tableau, cf. dodis.ch/41614. For the table, cf. dodis.ch/41614. Per la tabella, cf. dodis.ch/41614.↩