Classement thématique série 1848–1945:
VI. NEUTRALITÉ, POLITIQUE DE NEUTRALITÉ
VI.1. 1866
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 32
volume linkBern 1985
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4380* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 16.06.-17.06.1866 (1866–1866) |
dodis.ch/41565
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 juin 18661
2569. Verordnung über die Handhabung der Schweiz. Neutralität.
Procès-verbal de la séance du 16 juin 18661
Der vom Departement vorgelegte Entwurf einer Verordnung betreffend die Handhabung der Neutralität während des bevorstehenden, wahrscheinlich bald ausbrechenden Krieges, wurde in Berathung gezogen und nach obgewalteter Diskussion in folgender Fassung genehmigt:
Der schweizerische Bundesrath hat in der Absicht, die Ordnung in den Grenzgebieten des Kriegsschauplazes auf alle Fälle hin zu sichern, und allen Handlungen vorzubeugen, welche mit der neutralen Stellung der Schweiz nicht verträglich sind,
gestüzt auf Art. 90. Ziff. 9 der Bundesverfassung
folgende Verfügungen erlassen, die zu Jedermann Verhalt hiemit öffentlich bekannt gemacht werden:
Art. 2. Die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial überhaupt in die angrenzenden kriegführenden Staaten, sowie jede Ansammlung solcher Gegenstände in der Nähe der betreffenden Grenze ist untersagt.
Im Falle des Widerhandelns die Waaren mit Beschlag belegt.
Art. 3. Waffen und Kriegsmaterial, welche aus den kriegführenden Staaten auf Schweizergebiet gebracht werden, sei es von Flüchtigen oder Deserteuren, oder in anderer Weise, sind ebenfalls in Beschlag zu nehmen.
Ausgenommen sind die Waffen von Reisenden, die sich über ihre Person und den Zwek der Reise genügend ausweisen, oder von Flüchtlingen, die sich sofort nach dem Innern der Schweiz begeben.
Art. 4. Der Ankauf oder überhaupt die Anhandnahme von Waffen und Kriegsmaterial und Ausrüstungsgegenständen, die von Deserteuren über die Grenze hereingebracht werden, ist untersagt, und es sind solche Gegenstände, auch wenn sie sich im Besize dritter Personen befinden, mit Beschlag zu belegen.
Art. 5. Die auf Schweizergebiet anlangenden Flüchtlinge oder Deserteure sind auf angemessene Entfernung zu interniren. Sollte die Zahl derselben bedeutend sein, so ist davon sofort dem Bundesrathe Kenntniss zu geben, welcher die nöthigen Verfügungen erlassen wird.
Ausgenommen sind Greise, Frauen, Kinder, Kranke und solche Personen, von denen ein ruhiges Verhalten mit hinreichendem Grunde vorausgesezt werden kann.
Flüchtlinge oder Deserteure, die sich den Anordnungen der Behörden nicht fügen, oder sonst Grund zu Beschwerden geben, werden sofort ausgewiesen.
Art. 6. Der Durchzug von waffenfähigen Leuten über Schweizerboden, um sich vom Gebiete der einten kriegführenden Macht in dasjenige der ändern zu begeben, ist untersagt. Solche Leute sind, wenn sie nicht vorziehen, zurükzugehen, nach dem Innern der Schweiz zu verweisen.
Art. 7. Die betreffenden Regierungen der Grenzkantone u. die auf gestellten eidgen. Militärkommandos sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt; ebenso das Handels- und Zolldepartement mit Bezug auf den verbotenen Verkehr mit Waffen und Kriegsmaterial an der Grenze.
- 1
- E 1004 1/65.↩