Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.12. Japon
I.12.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 507
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1508* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 255 | |
Dossier title | Yokohama Generalkonsulat - Personal / Handelsvertragsunterhandlungen mit Japan 1863-1864 (1863–1895) | |
File reference archive | C.325.03.04 |
dodis.ch/41506
Proposition du Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, au Conseil fédéral1
Gegenstand. Bestätigung des H. D. de Graeff van Polsbroek zum schweizerischen General-Konsul für Japan.
In dem kürzlich zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossenen Handelsund Niederlassungsvertrag2 befinden sich verschiedene Bestimmungen, welche die Anwesenheit eines schweizerischen diplomatischen Agenten in Japan wünschbar machen, so z. B. in Art. III das 2. Alinéa betreffend die Übereinkunft zwischen der Schweiz und Japan über die von der japanesischen Regierung den schweizerischen Niedergelassenen anzuweisenden Baupläze; Art. V betreffend die den schweizerischen Behörden zustehende Gerichtsbarkeit über ihre Angehörigen; in Art. X das 3. Alinéa betreffend die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung des Handelsreglements.
Da dieser Fall bereits vorausgesehen worden war und die niederländische Regierung auf eine bezügliche Anfrage vom Monat August 1862 sich bereit erklärt hatte, die Übernahme der politischen Vertretung der Schweiz durch ihren diplomatischen Agenten in Japan zu gestatten3, so nahm der schweizerische Bevollmächtigte Hr. Aimé Humbert bei Anlass der Vertragsunterhandlungen keinen Anstand, auf das ausdrükliche Gesuch der japanesischen Abgeordneten zu Protokoll zu erklären, dass die Schweiz nicht gedenke, sich bis auf Weiteres durch einen eigenen Agenten vertreten zu lassen, sondern dass sie bei der k. niederländischen Regierung die Erlaubnis nachgesucht und erhalten habe, die Vertretung ihrer politischen Interessen dem niederländischen Agenten zu übertragen.
Die erwähnte Korrespondenz zwischen unserm Bevollmächtigten und der k. niederländischen Regierung vom Monat August 1862 war seiner Zeit Herrn D. de Graeff van Polsbroek, Agenten der niederländischen Regierung in Japan, mitgetheilt worden, so dass er sogleich und ohne Vorbehalt auf dieses Gesuch eintreten und das schweizerische Generalkonsulat übernehmen konnte. Seine schriftliche Zusage vom 10. Februar sowie auch die Anzeige seines Amtsantritts an den Bundesrath vom 16. März d.J.4 folgen in der Beilage.
Durch dasselbe Schreiben vom 16. März meldet H. D. de Graeff van Polsbroek, dass er in seiner Eigenschaft als provisorischer Generalkonsul in Japan die schweizerischen Konsulate ad interim folgendermassen bestellt habe:
für NagasakiH. A. J. Bauduin, niederländischer Konsul daselbst,
für YokohamaH. G. F. Plate, ebenfalls niederländischer Konsul daselbst.
Die obenerwähnten drei Artikel des Vertrags machten die politische Vertretung der Schweiz in Japan ohnehin wünschbar. Durch die Erklärung des H. Humbert war demnach die Übertragung dieser Vertretung auf den k. niederländischen Agenten doppelt gerechtfertigt.
Die Ernennung durch diesen Leztern von interimistischen Konsuln in Yokohama und Nagasaki geschah hauptsächlich mit Rüksicht darauf, dass nach Art. III des Vertrags sich dieselben mit den japanesischen Behörden einer jeden Stadt über die den schweizerischen Niedergelassenen anzuweisenden Baupläze zu verständigen hatten, was wahrscheinlich zur Zeit bereits geschehen ist. Hier muss noch bemerkt werden, dass zu jener Zeit der vom Bundesrath zum schweizerischen Konsul für Japan ernannte H. Dr. Lindau5 noch nicht in Japan eingetroffen war und dass weder H. Humbert noch H. Generalkonsul de Graeff etwas von dieser Ernennung wussten.
Da nun aber mit ziemlicher Gewissheit angenommen werden darf, dass derselbe inzwischen dort eingetroffen ist, so muss H. G. F. Plate, schweizerischer Konsul ad interim, seiner Funktion enthoben werden und H. Dr. Lindau an dessen Stelle das schweizerische Konsulat in Yokohama übernehmen.
Nach dem Dafürhalten des Handels- und Zolldepartements ist mit Ausnahme dieser leztern Verfügung an dem Geschehenen nichts zu verändern und können demnach die H. de Graeff van Polsbroek als Generalkonsul und H. A. J. Bauduin als Konsul in Nagasaki in ihren Funktionen bestätigt werden. Der Amtseid dürfte indessen in Betracht des Umstandes, dass die Beiden zu gleicher Zeit niederländische Beamte sind, kaum erfordert werden. Ebenso erscheint es nicht besonders nothwendig, diese Konsulate mit Siegel, Stempel, etc., zu versehen.
Herrn Generalkonsul de Graeff wäre dann anzuzeigen, dass H. Dr. Lindau vom Bundesrath zum schweizerischen Konsul für Japan ernannt worden sei und er daher diesen, statt H. Plate, als Konsul für Yokohama betrachten möge: H. Plate sei inzwischen unter bester Verdankung seiner allfällig geleisteten Dienste seiner Funktionen enthoben.
Diese Anzeige an H. Generalkonsul de Graeff sollte mit der beiliegenden Mittheilung begleitet werden, worin demselben die Gründe zur Wahl des H. Dr. Lindau auseinandergesezt werden, was dem Departement mit Rüksicht auf die Zuvorkommenheit, welche derselbe unserer Mission erzeigt, erforderlich scheint, um allfällige Missverständnisse zu verhüten.
Das Handels- und Zolldepartement beantragt:
I. der Bundesrath möchte H. de Graeff van Polsbroek als schweizerischen Generalkonsul bestätigen und zu seinem politischen Vertreter in Japan ernennen.
II. Herrn A. J. Bauduin in Nagasaki als schweizerischen Konsul daselbst bestätigen.
III. Dem neuen Generalkonsul unter Bezugnahme auf das im Entwurf beiliegende Schreiben anzeigen6, dass H. Dr. Lindau als schweizerischer Konsul in Yokohama zu betrachten sei und daher der bisherige Konsul ad interim H. G. F. Plate unter bester Verdankung seiner Bereitwilligkeit und seiner allfällig geleisteten Dienste seiner Funktionen enthoben sei.
IV. Von diesen Verfügungen wäre H. D. de Graeff van Polsbroek in Kenntnis zu sezen und er zu ersuchen, nöthigen Falls die Exequaturen für die beiden Konsuln in Yokohama und Nagasaki bei der japanesischen Regierung zu erwirken.
V. Anzeige dieser zwei Ernennungen und Verfügungen betreffend das Konsulat in Yokohama durch das Bundesblatt.7
VI. Auftrag ans Handels- und Zolldepartement, den beiden Herren Dr. Lindau und Bauduin Kenntnis von diesen bundesräthlichen Verfügungen zu geben.8
- 1
- E 2/1508.↩
- 2
- Traité du 6 février 1864. Publié dans FF 1864 II, p. 201.↩
- 3
- Cf. la lettre du Ministre des Affaires étrangères des Pays-Bas, P. van den Waesen de Sombrett, à A. Humbert, du 28 août 1862 (E 13(B), 197).↩
- 4
- Non reproduites.↩
- 5
- Nommé par décision du Conseil fédéral du 8 janvier 1864 (E 1004 1/56, no 93).↩
- 6
- Cf. note 7.↩
- 7
- FF 1864 II, p.129.↩
- 8
- Note de Schiess sur l’original: Handels Departement 21 diess. An H. de Graeff van Polsbroek, Konsulate in Japan, und an die Niederländische Regierung: Der Bundesrath habe von dem zuvorkommenden Anerbieten, die Verhältnisse der Schweizer durch H. de Graeff von Polsbroek vertreten und deren Interesse wahrnehmen zu lassen, Gebrauch gemacht und H. de Graeff zu seinem Generalkonsul ernannt. Der Bundesrath gebe der K. Regierung hievon Kenntniss, indem er bereits jetzt die auch hiebei bewiesene Zuvorkommenheit vorläufig bestens verdanke.↩