Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.1. Relations commerciales
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 451
volume linkBern 1990
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E13#1000/38#25* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 13(-)1000/38 6 | |
Dossiertitel | Verhandlungen mit den Staaten des Deutschen Zollvereins betr. den Abschluss eines Handelsvertrages und Verhandlungen mit Württemberg betr. den Abschluss eines Niederlassungsvertrages: Korrespondenz des Schweizer Generalkonsulars Hirzel-Lampe in Leipzig mit dem Handels- und Zolldepartement; Anträge des HZD an den Bundesrat, dessen Beschlüsse; Entwürfe für den Handels- und Zollvertrag mit den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins; Bericht der schweizerischen Abgeordneten zum Abschluss eines Handelsvertrages mit dem Deutschen Zollverein und eines Niederlassungsvertrages mit dem Königreich Württemberg (1861–1866) |
dodis.ch/41450 Proposition du Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, au Conseil fédéral1
Gegenstand.
Deutscher Zollverein; Unterhandlungen für einen Handelsvertrag.
Durch Schlussnahme des Bundesrathes vom 8. Juni 18612 erhielt das Handelsund Zolldepartement unter Anderm auch den Auftrag, in bestimmter Weise, immerhin jedoch nur offiziös, darüber Erkundigungen einzuziehen, ob bei den deutschen Zollvereinsstaaten Geneigtheit vorhanden sei, mit der Schweiz in Unterhandlungen für einen Handelsvertrag einzutreten. Über den Erfolg seiner Schritte habe das Departement s. Zt. dem Bundesrathe Bericht zu erstatten.
Der konfidentiell über die hierauf bezüglichen Absichten seiner Regierung angefragte, bei der schweizerischen Eidgenossenschaft akkreditirte preussische Gesandte3 antwortete: er habe sich schon im Jahre 1860 veranlasst gesehen, die Frage der Opportunität eines zwischen dem deutschen Zollverein und der Schweiz abzuschliessenden Handelsvertrages bei seiner Regierung zur Sprache zu bringen. Es sei darauf aber bedeutet worden, dass nach den Grundverträgen des Zollvereins die zur Herbeiführung eines solchen Vertrages erforderlichen Verhandlungen von den Regierungen der drei süddeutschen Staaten ausgehen müssten.
Das Departement beauftragte hierauf den schweizerischen Generalkonsul in Leipzig, H. Hirzel-Lampe, mit mündlichen, offiziösen Einfragen in Carlsruhe, Stuttgart und München. Die Antworten lauteten namentlich an den beiden ersten Orten günstig, verschoben jedoch ein Eintreten in die Sache auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Handelsvertrages mit Frankreich. Näheres hierüber findet sich in dem beiliegenden Berichte des H. Hirzel vom 17. April a. c.4 Ähnlich hatten sich bereits die süddeutschen Zollvereinsstaaten Baden, Württemberg und Bayern ausgesprochen in ihren Antworten auf das vom Bundesrathe unterm 8. October 1860 gestellte Begehren5 um Rükerstattung der der Schweiz im Jahr 1851 entzogenen Zollbegünstigungen. Sie äusserten sich nämlich ungefähr dahin, es sei nicht wohl thunlich, in spezielle Unterhandlungen über einzelne wenige, nicht sehr wichtige Punkte einzutreten. Dagegen dürfte die Nothwendigkeit für Regulirung der Handels- und Zollverhältnisse zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollverein auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Handelsvertrags mit Frankreich eintreten, weil es sich dann voraussichtlich um eine Revision des deutschen Zolltarifs handeln werde.
Dieser Zeitpunkt ist nun eingetreten durch die Unterzeichnung eines Handelsvertrages zwischen Preussen und Frankreich, ersteres handelnd im Namen des deutschen Zollvereins. Der Vertrag bedarf allerdings noch der Ratifikation der Zollvereins-Staaten6, indessen gehen die dem Departement zugekommenen Berichte dahin, dass dieselbe wahrscheinlich nicht ausbleiben werde, weil Preussen beabsichtigen soll, im Falle der Nicht-Ratifikation den Vertrag für sich allein anzunehmen und auf 1. Jenner 1866 aus dem Zollverein zu treten, dessen Fortbestehen dann höchst gefährdet sein würde.
Das Departement hat schon wiederholt die Gründe hervorgehoben, welche es für die Schweiz wichtig erscheinen lassen, bei Vortheilen, die andere Staaten in Handels- und Zollangelegenheiten sich gegenseitig einräumen, zu trachten, sich möglichst bald in den Mitgenuss dieser Vortheile zu sezen. Der vollständige Text des preussisch-französischen Handelsvertrages ist gegenwärtig noch nicht bekannt; aus den Auszügen zu schliessen, welche die Zeitungen davon bringen, kann man indessen abnehmen, dass die beiden Staaten sich sehr bedeutende Konzessionen in den Tarifansäzen zugestanden haben. Kann nun auch angenommen werden, dass Deutschland in nicht allzu ferner Frist die Frankreich eingeräumten Vortheile allgemein eintreten lassen wird, so verginge doch eine gewisse Zeit, bis die Schweiz in den Mitgenuss einträte und die französische Industrie gewänne einen Vorsprung. Dies bedingt die Nothwendigkeit, schweizerischerseits dafür zu sorgen, dass die einleitenden offiziellen Schritte für Eröffnung von Unterhandlungen mit dem deutschen Zollverein zum Zweke des Abschlusses eines Handelsvertrages mit aller Beförderung getroffen werden, um dann gleichzeitig mit Frankreich die Zölle ermässigt zu erhalten. Der kürzeste Weg hierfür dürfte derjenige einer persönlichen offiziellen Abordnung an die Regierung der süddeutschen Staaten Baden, Württemberg und Bayern sein, und das Departement ist der Ansicht, der schweizerische Generalkonsul in Leipzig, H. Hirzel-Lampe, wäre hierzu die geeignete Persönlichkeit, sowohl im Hinblik auf seine Bekanntschaften und Verbindungen an den deutschen Höfen, als auch im Hinblik auf seine Kenntnis der schweizerischen Gewerbsthätigkeit und des schweizerischen Handels.
Den Entwurf der Instruktion für den Abgeordneten würde das Departement dem Bundesrath beförderlich vorlegen. Seine Hauptaufgabe hätte darin zu bestehen, den vorgenannten Regierungen offiziell zu eröffnen, es liege im Wunsche der Schweiz, mit dem deutschen Zollverein in Unterhandlung für einen Handelsvertrag zu treten und sie erwarte um so mehr ein geneigtes Entgegenkommen, als dies bereits schriftlich und mündlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Handelsvertrages mit Frankreich in Aussicht gestellt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei nun gekommen und die fraglichen Regierungen möchten sich deshalb mit thunlichster Beförderung definitiv über ihre daherigen Absichten aussprechen und darauf hinwirken, dass die übrigen Zollvereins-Staaten veranlasst werden, ihre Geneigtheit zu solchen Verhandlungen auch ihrerseits zu erkennen zu geben. Sollte es dem schweizerischen Abgeordneten gelingen, dann schon eine Verständigung über das weitere Vorgehen in Sachen zu veranlassen, so würde derselbe die Abhaltung einer Konferenz zwischen Abgeordneten der Schweiz und dem Zollverein in Vorschlag bringen und darauf hinwirken, dass der Zeitpunkt für diese Konferenz möglichst nahe liegend bezeichnet werde.
Das Handels- und Zolldepartement beantragt hierauf, der Bundesrath wolle beschliessen:
1.) Es sei den Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden zu Händen des deutschen Zollvereins durch persönliche Abordnung zu eröffnen, die Schweiz wünsche, mit dem deutschen Zollverein beförderlich in Unterhandlungen für einen Handelsvertrag zu treten. Die Regierungen werden daher um Kenntnisgabe ihres daherigen Entgegenkommens und um ihre gefällige Vermittlung bei den übrigen Zollvereinsstaaten ersucht.
2.) Mit dieser Mission sei der schweizerische Generalkonsul in Leipzig, H. Hirzel-Lampe, zu betrauen und ihm vom Bundesrath das erforderliche Credit und die nähere Instruktion zu ertheilen.
3.) Das Handels- und Zolldepartement sei mit der Vorlage des Entwurfs einer Instruktion für denselben beauftragt.
4.) Das Handels- und Zolldepartement sei ermächtigt, den H. Hirzel-Lampe nach Bern zu bescheiden, um sich mit demselben des Nähern über die Art und Weise der Ausführung dieser Mission zu verständigen.7
- 1
- E 13(B)/149.↩
- 2
- E 1004 1/45, no 2062.↩
- 4
- Non reproduit.↩
- 5
- Cf. No 410. Cf. les réponses de la Bavière du 8 septembre 1861, de Bade du 21 octobre 1861 et du Wurtemberg du 7 novembre 1861 (E 13(B)/148).↩
- 6
- Ce traité sera ratifié le 2 août 1862. Martens, NRG XIX, p. 275.↩
- 7
- Propositions adoptées par le Conseil fédéral le 14 mai 1862 (E 1004 1/49, no 1726). Cf. pour les instructions à Hirzel-Lampe, PVCF du 8 août 1862 (E 1004 1/50, no 2966).↩