Classement thématique série 1848–1945:
II. REPRÉSENTATION DIPLOMATIQUE ET CONSULAIRE
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1, doc. 433
volume linkBern 1990
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2200.36-02#1000/1731#175* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2200.36-02(-)1000/1731 169 | |
Titolo dossier | do. (Nr. 1 - 218 (1861–1861) | |
Riferimento archivio | 2.1 |
dodis.ch/41432
Wie Ihnen bekannt sein wird, bestehen in Mexiko mehrere schweizerische Handelshäuser und dieselben verwalten nicht unbedeutende Interessen. Bis im Jahr 1855 besass die Schweiz in Mexiko ihren eigenen Repräsentanten mit dem Titel eines Generalkonsuls, der gewöhnlich zu den angesehensten schweizerischen Kaufleuten in Mexiko gehörte. Von da an bis vor Kurzem besorgte die französische Gesandtschaft in Mexiko die schweizerischen Konsulatsangelegenheiten in jenem Lande, die ihr, ohne hierseitige Mitwirkung, damals durch den abreisenden schweizerischen Repräsentanten übertragen worden waren. Vor einigen Monaten nun erklärte der französische Gesandte plözlich,2 sich mit diesen Geschäften nicht mehr befassen zu können und führte unter Anderem als Grund hiefür die Haltung der Schweiz gegenüber Frankreich in der Savoyerfrage an. Ohne die hiedurch nothwendigen Massregeln des Bundesrathes abzuwarthen, übergab er das Konsulatsarchiv einem dortigen Schweizer und stellte seine Funktionen ein. Seitdem haben wir in der Person des Herrn Arnold Sutter, von Bühler, Kanton Appenzell, Kaufmann in Mexiko, Bruder des Herrn Landammann Sutter, das Generalkonsulat wieder besezt.3
Wenn nun auch die Verhältnisse in Mexico momentan ein weniger beunruhigendes Aussehen haben, so wird es, vorausgesezt, die gegenwärtige Regierung halte sich, dennoch jahrelange Anstrengungen erfordern, um in jenem Lande vollständig geordnete, Garantien bietende Zustände zurükzuführen. Bei dieser Sachlage ist die Stellung eines schweizerischen Konsuls in Mexiko und der dortigen Schweizer im Allgemeinen immer noch eine sehr prekäre und es erscheint äusserst wünschenswerth, dass für vorkommende Fälle dem Konsulate wenigstens der moralische Schuz und die moralische Unterstüzung einer kräftigen Seemacht gesichert werden könne.
Neben dem Umstande, dass der Einfluss der Regierung der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika in Mexiko ein sehr bedeutender ist, sieht sich die Schweiz namentlich deshalb veranlasst, in der vorliegenden Angelegenheit ihr Augenmerk auf Nordamerika zu richten, weil sie sich kaum gegenüber einem ändern Staate als der grossen Schwester Republik jenseits des Oceans entschliessen könnte, Dank-Verpflichtungen zu kontrahiren, wie die, welche sie gegenwärtig nachzusuchen im Falle ist.
Die Regierung in Washington hat kürzlich erst mit verdankenswerther Bereitwilligkeit in ziemlich umfassender Weise den moralischen Schuz und die Unterstüzung der in Japan sich aufhaltenden Schweizer zugesagt. Wir sehen uns nun, zwar nur sehr ungern, veranlasst, schon wieder mit einem ähnlichen Ansuchen aufzutreten, namentlich in gegenwärtigem Momente, wo die Regierung der Vereinigten Staaten vollauf durch ihre innern Verhältnisse in Anspruch genommen ist; allein die uns zugekommenen Berichte lassen die Sache äusserst nothwendig, ja dringend erscheinen. Es versteht sich, dass man schweizerischerseits von einer allfälligen entsprechenden Zusage einen so bescheidenen Gebrauch machen würde, als dies nur immer thunlich sein wird.
Sie werden demnach hiermit beauftragt, auf die Ihnen angemessen scheinende Weise der Regierung der Vereinigten Staaten von der prekären Stellung der Schweizer in Mexico[Kenntnis]zu geben und in unserm Namen an sie das Ansuchen zu stellen4, sie möchte in ähnlicher Weise wie dies in Japan geschehen sei, die Schweizer in Mexico unter ihren moralischen Schuz nehmen und namentlich gestatten, dass ihr dortiger Gesandter in einzelnen seltenen schwierigen Fällen den schweizerischen Generalkonsul durch seinen Einfluss bei der mexikanischen Regierung unterstüze. Die Zahl der in Mexiko niedergelassenen Schweizer schäzt man hierseits nicht über 30 Köpfe, ohne indessen hierüber ganz bestimmte Angaben machen zu können.
- 1
- E 2200 Washington 1.↩
- 3
- Par décision du Conseil fédéral du 23 janvier 1861 (E 1004 1/44, No 267), à la suite d’une proposition du Département du Commerce et des Péages du 22 janvier.↩
- 4
- Cf. la lettre de J. Hitz à W. H. Seward, Secrétaire d’Etat, du 22 juin 1861 (E 2200 Washington 1/64) et la réponse positive de Seward à Hitz du 25 juin 1861 (non reproduite).↩
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Protezione delle rappresentanze diplomatiche e consolari
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