Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.8. Etats-Unis d’Amérique
I.8.3. Juifs
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 303
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E22#1000/134#1875* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 22(-)1000/134 346 | |
Titre du dossier | Rechtsverhältnisse der amerikanischen Juden in den Kantonen, u.a. Denkschrift des amerikanischen Gesandten vom 26.5.1859 an den BR betr. Niederlassung der amerikanischen Israeliten in der Schweiz (1857–1861) | |
Référence archives | 4.12 |
dodis.ch/41302 Proposition du Chef du Département de Justice et Police, J. M. Knüsel, au Conseil fédéral1
Mit Zuschrift vom 5. November vorigen Jahres gab der Herr General-Konsul in Washington dem Bundesrath Kenntnis von den Beschwerden2, welche die dortigen Israeliten über den Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten erheben, und stellte die Frage, welche Kantone jene verpönte Klausel betreffend die Juden in ihre Gesetzgebung aufgenommen haben. Obwohl nicht ersichtlich war, was unter jener Klausel verstanden sei, nahm der Bundesrath an, es sei das Recht der Niederlassung gemeint, worauf sich der Artikel 1 des Vertrages3 bezieht.
Der Bundesrath gab dem Hr. Hitz die nöthige Auskunft über den Sinn und Inhalt des Vertrages und schloss seine Erläuterungen mit folgendem Auftrag: «Sie werden daher eingeladen, derartige Vorwürfe bei jeder Gelegenheit mit aller Energie zurükzuweisen und Hrn. Dudley-Man in unserm Namen zu ersuchen, auf geeignete Weise dahin zu wirken, dass der Art. 1 des Vertrages auch von nordamerikanischer Seite in Treue und Glauben, d. h. in dem Sinn und Geist, in welchem er erlassen wurde, gehandhabt werde, und dass die Regierung der Union der Beschwerde der Juden keine Folge gebe, weil eine diesfällige Reklamation ganz bestimmt und entschieden abgelehnt werden müsste.»4
Unterm 3. December daraufhin langte von Seite des Hr. Minister-Residenten der Vereinigten Staaten Nordamerikas in der Schweiz aus Auftrag seiner Regierung eine Note ein5, worin derselbe die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf die Behandlung der amerikanischen Israeliten in mehrern Kantonen der Schweiz lenkt und schlüsslich sich über drei näher bezeichnete Punkte Mittheilung erbat, welche den Ständen zur Beantwortung mitgetheilt wurden.
Unterm 23. April6 abhin kam die Antwort des Hr. Generalkonsuls Hitz ein, aus welcher hervorgeht, dass dort die Judenfrage gleichsam verschollen und wahrscheinlich auch für die Zukunft kein Interesse mehr gewinnen werde. Seither sind nun auch die Antworten der Kantonsregierungen vollständig eingetroffen.7 Aus denselben ergiebt sich, dass in einigen Kantonen neben der Nichtgestattung der Niederlassung auch noch Beschränkungen für die Juden bezüglich des Marktund Hausierverkehrs bestehen.
Das referirende Departement beantragt:
1. Dem Hr. Fay die eingelangten Antworten im Original zur Einsicht un Kenntnisnahme mitzutheilen.
2. An denselben nachstehendes Schreiben zu erlassen:
Mit Note vom 3. December v.J. haben Seine Hochwohlgeboren Herr Th. S. Fay, die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf die Behandlung hingelenkt, welche derjenigen Klasse amerikanischer Bürger, die sich zum hebräischen Glauben bekennen, in einigen Kantonen der Schweiz zu Theil werde, und haben gleichzeitig den Wunsch ausgesprochen, die noch bestehenden Einschränkungsgesetze gegen die Israeliten näher kennen zu lernen. Der schweizerische Bundesrath hat keinen Anstand genommen, die Kantone zur Beantwortung der aufgestellten Fragen einzuladen, und er hat nun die Ehre, die erhaltenen Aufschlüsse im Original mit dem Ersuchen einzubegleiten, diese Antwortschreiben der Kantonsregierungen nach genommener Einsicht wieder zu retourniren.
Obwohl aus der Eingangs erwähnten Note nicht ersichtlich ist, worüber sich die amerikanischen Israeliten glauben beschweren zu dürfen, so wird dieses klar aus dem Inhalt der verehrlichen Eingabe vom 9. April abhin, worin die Nichtgestattung der Niederlassung an den Optiker Sigmund Mülhauser in Basel des Nähern besprochen wird.8 Dieses veranlasst den schweizerischen Bundesrath, schon dermalen einige Bemerkungen folgen zu lassen. Wie E. Hwohl. gar wohl weiss und auch nicht bestreitet, ist in dem zwischen der Schweiz und Nordamerika abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag im Art. 1 der Schlussatz aufgenommen, dass in Betracht des Inhalts der schweizerischen Bundesverfassung die Christen allein in den Kantonen der Schweiz zu den durch diesen Artikel garantirten Vortheilen berechtigt seien, was jedoch die Kantone nicht verhindern soll, den gleichen Vortheil auf Bürger der Vereinigten Staaten eines ändern religiösen Glaubens auszudehnen. Wirklich werden nun auch in mehrern Kantonen, ja in den meisten, die Israeliten zugelassen, wenn es ordentliche Leute sind, denen man eine redliche Gewerbsthätigkeit zutraut, aber es hängt dieses vom freien Willen der Kantone ab. Gerade so haben auch einzelne Staaten der Union Gesetze und Einrichtungen, deren Beseitigung nicht in der Macht der Bundesregierung liegt und die in ändern Staaten eben so befremdend und lästig erscheinen, wie die hierseitigen Rechtsverhältnisse der Juden in Amerika von Betheiligten betrachtet werden mögen. Es weiss übrigens der frühere Unterhändler und durch ihn auch die h. Regierung der Vereinigten Staaten, dass kein Kanton verpflichtet ist, den Juden, und zwar den fremden wie den schweizerischen, die Niederlassung zu gestatten, und es muss noch in Erinnerung sein, dass gerade diese Judenfrage wesentlich die verschiedenen Redaktionen und die Verzögerung der Ratification veranlasste und dass endlich die jetzt bestehende Redaktion gewählt wurde, um die Kantone bei ihrem Rechte der Aufnahme oder Abweisung der Juden zu schützen. Ew. Hochwohlgeb. werden nach diesen wenigen Bemerkungen es begreiflich finden, dass dem Bundesrathe keinerlei Recht zusteht, die Regierung von Basel anzuhalten, den Optiker Sigmund Mülhauser zuzulassen.
Schlüsslich erlaubt sich der schweizerische Bundesrath noch die Bemerkung, dass er seinen Generalkonsul in Washington beauftragt hat, bei der Regierung der nordamerikanischen Freistaaten dahin zu wirken, dass dieselbe keine fernem Schritte thun möchte, ein Niederlassungsrecht der Juden in den schweizerischen Kantonen zu befürworten, weil eine diesfällige Reklamation doch abgewiesen werden müsste.9
- 1
- E 22/1875.↩
- 3
- Traité du 25 novembre 1850, RO V, p. 189–194.↩
- 4
- Cf. PVCF 25 novembre 1857. E 1004 1/31, no 4350.↩
- 6
- Non retrouvée.↩
- 7
- Réponses (non reproduites) à la circulaire du Conseil fédéral du 10 mars 1858, qui communiquait la «Note américaine touchant la position des Israelites en Suisse, » non reproduite.↩
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