Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.6. Empire ottoman
I.6.1. Relations commerciales
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 295
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2#1000/44#1319* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2(-)1000/44 216 | |
Titre du dossier | Verschiedene Eingaben, Petitionen und Gutachten betr. die Errichtung eines Konsulates in der Levante insbesondere in Istanbul und betr. Abschluss eines Konsularvertrages mit der Türkei (1851–1888) | |
Référence archives | C.321.18.01 |
dodis.ch/41294 Le Ministre de Suisse à Paris, J. C. Kern, au Chef du Département du Commerce et des Péages, C. F orner od1
In Folge Ihres Auftrages v. 29. Dezember 572 und nach Prüfung der bezüglichen Eingaben der in Constantinopel etablirten Schweizer hielt ich es für zweckmässig, vor Allem bei dem Grafen v. Lesseps, dem Direktor der commerziellen Sektion des Ministeriums des Äussern nähere Informationen einzuziehen über die Verhältnisse, welche gegenwärtig in Bezug auf Handel und Verkehr zwischen Frankreich und der Türkei bestehen, so wie darüber, was Frankreich in nächster Zeit in dieser Angelegenheit vorzukehren beabsichtige; da es auf der Hand liegt, dass, wenn es sich um Auswirkung von neuen Zugeständnissen handelt, es im Interesse der Schweiz liegen muss, wo immer möglich mit Frankreich die gleichen Begünstigungen zu erhalten. Graf Lesseps war mit der grössten Gefälligkeit bereit, die von mir gewünschte Auskunft zu ertheilen, die im Wesentlichen dahin geht:
«Zwischen Frankreich und der Türkei besteht zur Zeit noch in Kraft der Handelsvertrag vom 25. November 1838.3 Die französische Regierung hält denjezigen Zeitpunkt nicht für geeignet zum Abschluss eines neuen Vertrags, da kaum zu erwarten ist, dass die Türkei jezt, wo ihre Finanzen durch den lezten Krieg gegen Russland so erschöpft sind, zu Bestimmungen geneigt sein werde, die durch wesentliche Reduction auf den Tarifen ihre Haupteinnahmequelle bedeutend schwächen würden. Überdies verlangt der bestehende Vertrag eine periodische Revision der Tarifbestimmungen (von 7 zu 7 Jahren) und bekanntlich handelt es sich jezt, da seit 1847 die Frist mehr als abgelaufen ist, gerade um eine solche Revision. Bei einer für diesen Zweck aufgestellten Commission sind auch die Interessen der Schweiz nach den gegenüber der französischen Regierung ausgesprochenen Desiderien gebührend representirt, und es ist nun vor Allem abzuwarten, was das Resultat dieser Revisionsverhandlungen seyn wird.»
Da in den mir zugekommenen Akten über diese Vertragsverhältnisse gar nichts Näheres vorkommt, so ersuchte ich den Grafen Lesseps, mir, wenn möglich, ein Exemplar des erwähnten Vertrags mitzutheilen. Auch diesem Gesuch wurde sofort bereitwilligst entsprochen. Wie Sie aus demselben und insbesondere aus der Introduction zum Tarif entnehmen, gelten diese Tarifbestimmungen (obgleich die Schweiz im Text nirgends förmlich als mitcontrahirender Staat erscheint) auch für die Produkte des Handels und der Industrie der Schweiz. Es ist daher auch ganz am Plaze, dass die Schweiz in der Revisionscommission representirt ist. Eben so liegt im ganzen Verhältnis ein Grund mehr, mit Frankreich gemeinsam zu prozediren, das natürlich eine viel wirksamere Stellung (schon im Hinblik auf die im orientalischen Krieg der Türkei geleisteten Dienste) einnehmen kann, als wir. Die Schweizer gemessen nach den Erklärungen von Lesseps in allen Theilen die gleichen Begünstigungen, welche der Vertrag den Franzosen zusichert. Bei dieser Sachlage scheint es mir daher noch nicht an der Zeit, den Abschluss eines besondern Handelsvertrages zwischen der Schweiz und der Türkei in Anregung zu bringen, oder auch nur bei der türkischen Regierung für einen solchen besondern Vertrag eine Anfrage zu stellen, wie Ihr Schreiben vom 29. Dezember andeutet. Ich erlaube mir vielmehr mit Rüksicht auf den jezigen Stand der Angelegenheit, Ihnen folgenden Vorschlag zu machen:
1) Es möchte dasj. Mitglied, das bei der Revision der Tarife die schweizerischen Interessen in Konstantinopel zu vertreten hat4, durch den Bundesrath ohne Verzug eingeladen werden, leztern vom Gang der Verhandlungen und ihren Ergebnissen rechtzeitig in Kenntnis zu sezen.
2) Es möchte dasselbe ferner ersucht werden, seiner Zeit dem Bundesrath seine Ansichten auch über die Frage des Abschlusses eines neuen Handelsvertrages mitzutheilen, so wie auch darüber, welche Stellung hiebei die Schweiz eventuell (wenn nämlich ein solcher wirklich zur Zeit mit günstigem Bestimmungen als die des jezigen Vertrages in Aussicht steht) einnehmen soll.
Ehe und bevor diese Berichterstattung erfolgt ist, scheinen mir weitere auch nur /confidentielle Schritte von Seite der Schweiz bei der türkischen Regierung nicht am Plaze zu seyn. Ist Aussicht vorhanden, einen neuen, den Handelsinteressen günstigem Vertrag wirklich im jezigen Zeitpunkt erhalten zu können, so wird ganz gewiss Frankreich nicht unterlassen, zu diesem Zwecke die Unterhandlungen aufzunehmen, und da sollte dann natürlich (wie bei der Revision der Tarife) die Schweiz gemeinsam mit Frankreich die gleichen Begünstigungen vertragsmässig sich zusichern. Das Wesentlichste bei einem neuen Vertrag wäre namentlich, den grossen Ausfuhrzoll (nicht bloss bei einzelnen Waarengattungen), der auf Lebensmitteln und Rohstoffen (im Ganzen als Norm) erhoben wird, von Waaren, die wir massenhaft beziehen (wie Getreide, Baumwolle, Öle, u. s. w.) beträchtlich zu reduziren. Graf Lesseps hält dies für wichtiger als einzelne Modifikationen im Eingangszoll; es werde aber schwer sein, dies zu erzielen; da gerade dieser Ausfuhrzoll eine so beträchtliche Finanzquelle sei.
Ich benuzte diesen Anlass, um zu erforschen, was Lesseps für eine Ansicht hege über die bekannte Streitfrage der Errichtung schweizerischer Konsulate in der Türkei. Wie ich voraussezen konnte, geht seine Ansicht dahin, dass er nicht glaubt, dass der schweizerische Handel dabei gewinnen würde. Er begründet dies damit, dass nur ein Land, das eine Flotte besize, seinen Consulaten in der Türkei die so nöthige Autorität zu verschaffen im Stande sei, so wie damit, dass ja am Ende, auch wenn wir besondere Consuln hätten, dieselben doch wieder zu Frankreich ihre Zuflucht nehmen würden, um ihren allfälligen Reklamationen den gebührenden Nachdruck zu verschaffen.
Da ich nicht weiss, ob ein Exemplar des Handelsvertrags von 1838 sich in unserm Archive vorfindet, so sende ich Ihnen das beiliegende Exemplar zur Einsicht5 (und wenn wir keines hätten zur Copirung), muss Sie aber ersuchen, mir dasselbe beförderlichst zurückzusenden, um es dem Grafen Lesseps wieder zustellen zu können.
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