Classement thématique série 1848–1945:
III. AFFAIRE DE NEUCHÂTEL
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1, doc. 278
volume linkBern 1990
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1007#1995/533#34* | |
Titolo dossier | Januar - März 1857 (Nr. 4-1254) (1857–1857) | |
Riferimento archivio | 7.1.1 |
dodis.ch/41277 Le Conseil fédéral à l’Envoyé extraordinaire de Suisse à Paris, J. C. Kern1
Ihre interessante Depesche vom 25.2 sammt den Beilagen ist uns richtig zugekommen und wir beeilen uns, Ihnen mit möglichster Beförderung unsere weitern Instruktionen zukommen zu lassen, wobei uns um so weniger Saumseligkeit zur Last gelegt werden kann, als dem preussischen Bevollmächtigten vom 7. bis 24. März Zeit zur Einholung seiner Verhaltsbefehle eingeräumt worden ist, während dagegen die fünfte Sizung der Konferenz schon am nächsten Montag, also nur fünf Tage nach der vorhergehenden abgehalten werden soll.3
Sie wollen hieraus der Konferenz nachweisen, dass die Schweiz zu ihren Entschlüssen nur einer ganz kurzen Frist bedurfte, und zwar hauptsächlich auch von der Absicht erfüllt, den gegenwärtigen Verbannten Neuenburgs sobald als möglich wieder die Rükkehr in die Heimath zu ermöglichen, woraus zur Genüge erhellt, dass die Eidgenossenschaft auch gegen diese Klasse ihrer Bürger von wohlwollender Gesinnung beseelt ist.
Wir laden Sie ein, der Konferenz die beigeschlossene Erklärung als Antwort auf die preussischen Bedingungen zu eröffnen und wir begleiten dieses Aktenstük mit folgenden Bemerkungen, die sich an die einzelnen Propositionen unserer Gegenpartei anschliessen.
1. Die Frage wegen des Fürstentitels findet sich, wie Sie wissen, bereits in Ihren ursprünglichen Instruktionen4 hinlänglich vorgesehen. Es ist dort darauf hingedeutet und wir halten die Ansicht fest, dass eine derartige Stipulation gar nicht in einen Staatsvertrag gehöre. Allerdings führen manche Monarchen gewisse Titel, an welche sich keine wirklichen Rechte knüpfen. Allein diese Titel sind lediglich auf das Herkommen, den Gebrauch gegründet, keineswegs aber sind sie durch bestimmtes Übereinkommnis gewährleistet. So führt z. B. der Kaiser von Oesterreich den Titel eines gefürsteten Grafen von Habsburg, der König von Sardinien den Titel eines Königs von Jerusalem; allein weder die Schweiz noch die h. Pforte hat seine Titulatur anerkannt oder gar auf immerwährende Zeiten durch Vertrag garantirt. Im vorliegenden Falle kann natürlich die Schweiz wenig oder nichts einwenden, wenn der König von Preussen den bisherigen Fürstentitel fortführen will. Allein sie könnte diesfalls eine Garantie unmöglich übernehmen und sie überbinden lassen, vielmehr müsste sie sich wider alle Rechte und Einmischungsbefugnisse bestens verwahren, welche aus jenem Titel irgend abgeleitet werden wollten. Übrigens kann Ihnen nicht entgehen, und dürfte auf der Konferenz unschwer begreiflich gemacht werden, dass die Fortführung des Titels mit der gänzlichen Unabhängigkeit des Kantons Neuenburg nicht verträglich ist, indem jene Unabhängigkeit nicht bloss Souveränitäts-, sondern selbst Ehrenrechte ohne Zweifel ausschliessen würde.
2. In Beziehung auf No 2 der Bedingungen, so können wir uns damit einverstanden erklären, jedoch müssten wir diejenige präzisere Fassung des Artikels wünschen, wie solche sich in unserer Gegenerklärung aufgeführt befindet.
3. Auch No 3 entspricht billigen Anforderungen, nur glauben wir, dass es nicht möglich wäre, die darin enthaltenen Bestimmungen mit solcher Umständlichkeit und Weitschweifigkeit auseinander zu sezen, da weder der Kanton Neuenburg es verlangen, noch die Eidgenossenschaft es zugeben wird, dass die Unkosten des Staates in einseitiger und parteiischer Weise erhoben, beziehungsweise auf einzelne Klassen der Bürger oder gewisse Familien vorzugsweise gewälzt werden.
4. Die Artikel 4 und 5, die dem Wesen nach das Gleiche besagen, sollten nach unserer Ansicht in einen Paragraph zusammen gezogen werden. Die Quintessenz beider Artikel ist die Amnestie, mit welcher wir uns vollständig einverstanden erklären, während wir uns freilich, wie Sie aus unserm Jüngsten ersehen, hinsichtlich der Kompetenz noch weitere Entschliessungen Vorbehalten müssen. Wir theilen die Ansicht, dass in Beziehung auf alle politischen und militärischen Vergehen, sowie auf die Vergehen der Presse, welche in Folge der September-Ereignisse stattgefunden haben, eine volle und loyale Amnestie eintreten solle. Von dieser Wohlthat wären aber natürlich gemeine Verbrechen ausgeschlossen, welche im Gefolge jener Ereignisse vorgekommen sind. Hieher gehört z.B. die muthwillige, durch nichts gerechtfertigte und durch nichts entschuldbare Ermordung der Frau Bessert.
Wir könnten auch zugeben, dass bezüglich der Civilklagen Amnestie eintrete, allein in diesem Falle müsste ohne Zweifel der Staat Neuenburg begründeten Klagen gerecht werden. So hat z.B. ein Ingenieur am 3. September. eichene Eisenbahnschwellen weggenommen, um dieselben auf dem Schlosse zu Barrikaden zu verwenden. Sie wissen ferner, dass umgekehrt von republikanischen Bürgern die Drukerei Wolfrath am 4. September demolirt worden sein soll. Für diese und ähnliche Beschädigungen werden nun hüben und drüben Schadenersazklagen angehoben, welche nicht ohne Weiters abzuweisen sein werden. Wollen Sie daher mit den Deputirten Neuenburgs sich diesfalls ins Einverständnis sezen, um zu vernehmen, ob solcher Civilklagen nicht allzuviele zu gewärtigen sein möchten, also dass die Staatskasse unverhältnismässig in Mitleidenschaft gezogen würde; ob mithin ohne allzubedenkliche Konsequenzen auf eine Amnestie eingetreten werden könne, wie solche in No 4 verlangt wird.
5. Rüksichtlich der No 5, welche von der Entschädigungsfrage handelt, so müssen wir mit aller Entschiedenheit auf unserer ursprünglichen Instruktion beharren. Wir müssen Sie daher einladen, getreu dem Geiste Ihrer bisherigen Instruktion die Entschädigung schon im Prinzipe zu bestreiten und eine Verpflichtung der Eidgenossenschaft in dieser Rüksicht durchaus nicht zuzugeben. Man mag nun diesfalls denken wie man will, so ist unzweifelhaft, dass das in No 5 geforderte Mass zur jezigen Lage der Dinge schlechterdings in keinem Verhältnisse steht. Wenn es auch möglich ist, dass die Schweiz vor Jahren sich zu einer solchen Summe verstanden haben würde, so ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Umstände eine wesentlich andere Gestaltung durch die September-Ereignisse und deren Folgen gewonnen haben, wodurch die Gränzen einer allfälig noch zu leistenden Entschädigung bedeutend enger gezogen worden sind. Durch die Begebenheiten des Septembers, woran die Schweiz keine Schuld trägt, und durch die Möglichkeit eines Kriegsfalles sind sowol der Eidgenossenschaft als den einzelnen Kantonen ausserordentliche Lasten angewachsen, welche nun von der Gegenpartei allerdings genau berüksichtigt werden müssen. Werde nun aber das Mass der Entschädigung so oder anders im Laufe der gegenseitigen Verständigung fixirt, so könnte jedenfalls der Nachsaz des Artikels nicht gutgeheissen werden, demzufolge der Kanton Neuenburg nicht mehr als jeder andere Kanton pro Rata in Mitleidenschaft gezogen werden dürfte. Der Kanton Neuenburg tritt nicht wie eine Provinz zum Einheitsstaat der Schweiz, sondern wie ein mit vielen und wesentlichen Souveränitätsrechten ausgerüstetes Land zu einem Bunde verwandter und gleichberechtigter Staaten. Der Umfang dessen, was Neuenburg an einer etwaigen Entschädigung zu tragen hätte, wird ebenfalls Sache gegenseitigen Einvernehmens sein. Die Rate, welche die Eidgenossenschaft übernimmt, fällt in ihr freies selbstthätiges Ermessen und dies um so mehr, als der Gewinn, welcher aus der Ablösung der s. g. königlichen Summe erwächst, keineswegs ihr – der Eidgenossenschaft –, sondern einzig und allein dem Kanton Neuenburg zufällt, welcher bis zur Konstituirung der Republik die Zinsen der nunmehr reklamirten Kapitalsumme zu tragen hatte. Es fällt aber im allgemeinen um so mehr auf, wie gegenwärtig das Kapital verlangt werden kann, während es doch notorisch ist, dass bis zum Jahr 1848 die sogenannte königliche Summe beinahe ausschliesslich für die Verwaltung des Landes verwendet worden und nur ein kaum nennenswerther Betrag in die Kasse des Königs geflossen ist.
6. Die No 6 der Bedingungen müssen wir entschieden von der Hand weisen und zwar aus dem einfachen Grunde, weil es sich hier um einen Akt der innern Gesezgebung handelt, über welchen durch einen Vertrag oder ein Abkommen mit einem fremden Staate nicht entschieden werden darf. Eine derartige Einmischung in die Gesezgebung würde sich überdies mit der der Schweiz so vielfach zugesicherten gänzlichen Unabhängigkeit des Kantons Neuenburg nicht vereinbaren lassen. Zudem ist dasjenige, was in der Bedingung 6 angefochten wird, nicht neu, sondern es besteht dasselbe in vielen und gerade in den grössern Kantonen schon seit Jahren. Ja selbst Frankreich, das doch in seiner überwiegenden Mehrzahl der katholischen Konfession angehört, hat keine Scheu getragen, die Kirchengüter einzuziehen und die Besoldung des Klerus auf das Civilbüdget zu nehmen. Die Hauptsache liegt eben darin, dass der Staat gegen die Einziehung des Kirchenvermögens den Unterhalt der für die Kirche erforderlichen Individuen auf sich nehme, und in dieser Beziehung hat die Regierung von Neuenburg in reichem Masse alles geleistet und wird sie ferner alles leisten, was die bestehenden Bedürfnisse nur irgend erheischen können. In dieser Beziehung möchte es schwer halten, irgend begründete Klagen vorzubringen. Auf der andren Seite aber ist einem Staate nicht zuzumuthen, einer Klasse seiner Diener gegenüber eine Verwaltungsmaxime festzuhalten, die in seinen Augen als ein Privilegium erscheint und die gegenüber allen ändern Staatsdienern, z. B. den Lehrern, nie geduldet ward. Wie schon bemerkt erbliken wir in No 6 einen Eingriff in die Gesezgebung eines souveränen Kantons, zu welchem die Bundesbehörden, weil ohne Kompetenz, sich nicht entschliessen werden können.
7. Der Inhalt der Bedingung 7 eignet sich nach unserer Ansicht ebenfalls nicht für einen Staatsvertrag. Es unterliegt keinem Zweifel, dass fromme und milde Stiftungen sich nach wie vor allen Schuzes zu erfreuen haben werden, welchen sie nach Massgabe der Bundes- und Kantonalverfassung ansprechen können. Wie es aber in Ihrer Instruktion bereits angedeutet ist, eignen sich die Bestimmungen dieses Artikels besser für eine allgemein gehaltene Erklärung, womit sich die Gegenpartei sollte beruhigen können.
8. Endlich müssen wir bestimmt auch dasjenige ablehnen, was in No 8 und 9 formulirt worden ist.
Beginnen wir beim Nachsaze des Art. 9, so springt in die Augen, dass dessen Inhalt mit der Bundesverfassung im vollkommensten Widerspruche steht. Die Bundesverfassung nämlich garantirt, wie Sie wissen, im Art. 425 jedem Schweizerbürger die Befugnis, in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in dem Kanton auszuüben, in welchem er niedergelassen ist. Sollte nun dem Art. 9 Rechnung getragen werden, so würde es sich zunächst um eine Abänderung der Bundesverfassung handeln, wozu wahrlich gegenwärtig weder Grund noch Aussicht vorhanden ist.
Allein auch der erste Theil dieses Artikels ermangelt jeder Berechtigung. Die Verfassung des Kantons Neuenburg vom 30. April 1848 (welche hier mitfolgt) schreibt in dem Art. 71 u. ff. genau die Art und Weise vor, wie eine Verfassungsrevision eingeleitet werden könne.6 Darin heisst es freilich, dass nach 9 Jahren, also im Jahr 1857, eine Revision zulässig sei, allein keineswegs ist vorgeschrieben, dass eine solche Durchsicht zu jenem Zeitpunkt auch vorgenommen werden müsse. So viel uns bekannt, ist im Kanton Neuenburg von einer Verfassungs-Abänderung auch gar nicht die Rede, vielmehr fühlt sich die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung bei der jezigen Konstitution vollkommen glüklich und hat sich diese seit einer Reihe von Jahren als durchaus lebensfähig bewährt; durchgehen Sie aber die sämmtlichen Artikel, welche von der Revision handeln, so werden Sie mit uns einsehen, dass der Art. 9 alle praktische Bedeutung verliert, denn angenommen, es würde im gegenwärtigen Jahre eine Revision verfassungsmässig verlangt, so würde, bis die Revision zu Stande käme, mindestens so viel Zeit verlaufen, als in der Bedingung 9 vorgesehen ist.
Im Übrigen wird Ihnen nicht entgehen, dass eine Bedingung wie diejenige unter 9 gerade die entgegengesezte Wirkung haben müsste, als diejenige, welche angestrebt werden soll. Denn Sie wissen es aus eigener Erfahrung, dass die Revision der Bundesverfassung oder auch nur diejenige einer Kantonsverfassung wahrlich nicht das Mittel ist, um die Gemüther zu beruhigen.
Mit Rüksicht also darauf, dass in der Verfassung von Neuenburg die Wege zu einer Verfassungsrevision klar und bestimmt vorgezeichnet sind, mit Rüksicht ferner darauf, dass für die Bundesbehörden keine Bestimmung vorliegt, im Kanton Neuenburg eine Verfassungsrevision zu provoziren, um so weniger als in der dortigen Bevölkerung ein Bedürfnis darnach gar nicht zu existiren scheint; – mit Rüksicht endlich darauf, dass der Ausschluss der niedergelassenen Schweizerbürger vom Stimmrechte mit der Bundesverfassung im augenfälligsten Widerspruche stünde, sehen wir uns in der Unmöglichkeit, auf den Inhalt der Bedingung 9 näher einzugehen.
Wir überlassen es Ihrem Ermessen, in der der Konferenz vorzulegenden Erklärung allfällige Modifikationen vorzunehmen, welche Ihnen im Hinblike auf die gegenwärtige Situation und in Folge genommener Rüksprache mit den neuenburgischen Deputirten etwa angemessen und rathsam erscheinen mögen. Natürlich aber dürfen solche Modifikationen das eigentliche Wesen der Erklärung, wie wir sie formulirt haben und abgegeben wünschen, nicht beeinträchtigen, sondern es muss in der Hauptsache der nämliche Geist wieder gefunden werden können.
Tags
Affare di Neuchâtel (1856–1857)