Classement thématique série 1848–1945:
III. AFFAIRE DE NEUCHÂTEL
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 248
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#2704* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 17.11.-19.11.1856 (1856–1856) |
dodis.ch/41247 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 novembre 18561 4576. b) General Dufour
Procès-verbal de la séance du 17 novembre 18561
Herr General Dufour berichtet:
1. sub 14. ds.2 seine Ankunft in Paris am 10. ds. sowie seine Audienz beim Kaiser am folgenden Tage, welche über 3 Stunden gedauert und in welcher demselben die Schwierigkeiten, die einer Lösung der Angelegenheit von hier aus entgegenstehen, auseinandergesezt wurden. Der Kaiser habe bis zu einem gewissen Punkte die Ansprüche Preussens anerkennen zu müssen geglaubt, da dieselben von allen Mächten auch anerkannt seien; was dagegen die Frage an sich betreffe, so stehen derselben grosse Schwierigkeiten im Wege, da der König immerfort darauf bestehe, dass die Freilassung der Gefangenen vorausgehen müsse, bevor er irgend welche Konzession gewähre; er werde jedoch, einmal diese zugegeben, solche machen und zwar auf seine wirklichen oder vermeinten Rechte verzichten; man müsse sich daher bestreben, zu diesem Resultat auf einem ändern Wege zu gelangen, ohne die Ehre der Schweiz zu kompromittiren, und welches er im gegenwärtigen Augenblike, der vielleicht nicht wiederkehre, zu erreichen im Falle sei.
2. sub 15. ds.3 über eine zweite Audienz mit dem Kaiser, in welcher ungefähr das nämliche wie in der ersten, und im Fernern
3. sub 16. ds.4 mittels zweier Berichte über die Konferenzen, welche er mit H. Walewski im Beisein des H. Barman am 14. ds. und mit Lord Cowley am 15. ds. gehabt und welche im Verein mit dem obigen Berichte eine Übersicht der Lage gewähren, welche nicht die erwartete, aber doch nicht ohne wirkliche Vortheile sei, nämlich:
1. als entsprechende Gegenleistung gegen eine vorläufige Amnestie sei die Trennung Neuenburgs von jedem ausländischen Verbände zwar nicht garantirt, werde aber von Frankreich und England mit Autorität verlangt und sei daher beinahe gewiss, da der König nach konfidentieller Mittheilung des Kaisers lezterm die Versicherung gegeben, dass er die Verzichtleistung aussprechen werde, sobald die Amnestie bewilligt sei.
2. sei von einem Vorbehalt des Schlosses keine Rede.
3. ebenso sei jeder Vorbehalt betr. die Bourgeoisie und Einmischung in die innern Angelegenheiten Neuenburgs beseitigt.
4. sei die Schweiz in der bevorstehenden Konferenz gleich Preussen zugelassen, um über die Details einer Transaktion und namentlich der Entschädigungsfrage mitzuberathen.