Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.7. Etats pontificaux
I.7.2. Lois anticléricales tessinoises
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 222
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E22#1000/134#1588* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 22(-)1000/134 310 | |
Titre du dossier | Beschwerden des päpstlichen Geschäftsträgers gegen das tessinische Gemeindegesetze vom 13.6.1854, die Legge eclesiastico-civile vom 26.5.1855, das Ehegesetz vom 17.6.1855 sowie gegen die Priesterwahl in Stabio (1855–1855) | |
Référence archives | 4.05.09 |
dodis.ch/41221
Am 13. September a.p. beschloss der Bundesrath2, eine Note des päbstlichen Geschäftsträgers v. 19. August3, betreffend das tessinische Gemeindegesetz ablehnend zu beantworten und überwies dieselbe zu diesem Behuf dem Departement. Letzteres beantragt nun:
I. Folgende Antwort an den Hrn. Geschäftsträger zu erlassen:
Tit. Den 19. August 1854 hat Hr. Bovieri usw. dem Schweizerischen Bundesrathe eine Note übersandt, worin gegen das tessinische Gemeindegesetz v. 13. Juni 1854 protestirt wird, weil es die Gesetze und die Unabhängigkeit der katholischen Kirche und die Rechte des Heiligen Stuhls verletze und weil es dadurch Beschränkungen enthalte, die dem freyen Cultus, der doch durch die Bundesverfassung garantirt sey, Eintrag thue.
Indem der Bundesrath um Entschuldigung bittet, dass er diesen Gegenstand einige Zeit aus den Augen verlor, beehrt er sich, dem Hrn. Bovieri usw. folgendes zu erwidern:
Nach dem Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörten die Anstände und Streitigkeiten zwischen Staate und Kirche zu allen Zeiten in das Gebiet der Kantonal-Souveränität und nach der jetzigen Bundesverfassung ist den Bundesbehörden nur dann eine Intervention gestattet, wenn entweder der confessionelle Friede gestört oder die freye Ausübung des Gottesdienstes einer der beyden anerkannten christlichen Confessionen verhindert wäre. Das erstre ist nun nicht der Fall und in Bezug auf das letztre hat sich der Bundesrath durch Einsicht des Tessinischen Gemeindegesetzes überzeugt, dass dadurch in keiner Weise die Katholiken verhindert werden, gemeinsam und öffentlich nach dem Ritus ihrer Kirche dem Gottesdienste obzuliegen. Dieses und nichts andres ist der Sinn des Art. 44 der Bundesverfassung und der Bundesrath muss namentlich gegen die Auslegung protestiren, als hätte dieser Artikel eine grössere Tragweite und als würde er alle von der katholischen Kirche dem Staate gegenüber in Anspruch genommenen, jedoch vom Staate nicht anerkannten Rechte garantirez Die Bundesverfassung hat vielmehr hieran nichts geändert, sondern es bleibt die Souveränität der Kantone gegenüber der katholischen Kirche, wie sie zu allen Zeiten behauptet wurde, unverändert.
Wenn somit der Bundesrath gefunden hat, dass durch das fragliche Gesetz die Bundesverfassung nicht verletzt werde, so ist er nicht competent, weiter auf die Protestation einzutreten, sondern er muss sich darauf beschränken, dieselbe der Regierung des Kt. Tessin einfach zur Kenntnis zu bringen.
Indem der Bundesrath schliesslich dem Hrn. Bovieri usw. mittheilt, dass letzteres geschehen sey, benutzt er diesen Anlass usw.
II. Die Note des Hrn. Bovieri nebst obiger Antwort sey der Regierung von Tessin mit Entschuldigung wegen Verspätung abschriftlich mitzutheilen.4
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