Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 216
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#357* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 45 | |
Dossier title | Verhandlungen der schweizerischen Delegation (1854–1856) | |
File reference archive | B.252.2.1 |
dodis.ch/41215 Proposition du Chef du Département politique, J. Furrer, au Conseil fédéral1
Nach stattgefundener Wahl von Delegirten2 nach Mailand zur Conferenz über den Österreichisch-tessinischen Conflict und nach erklärter Annahme der Wahl handelt es sich um die zu ertheilende Instruction. Nachdem Hr. Nationalrath Sidler theils durch seine amtliche Stellung, theils durch einlässliche mündliche Darstellung der historischen und rechtlichen Verhältnisse ab Seite des Unterzeichneten vollständige Sachkenntnis erhalten hat und da die letztre bei Hrn. Beroldingen vermöge seiner kantonalen Stellung und seiner bisherigen Mitwirkung in dieser Angelegenheit vorausgesetzt werden muss, so erachtet das Departement es für angemessen, den Hrn. Delegirten nur in wenigen allgemeinen Sätzen schriftlich den Zweck und Standpunkt der Delegation zu bezeichnen und schlägt daher, anschliessend an die Vorträge des politischen Departements v. 24. November3 und 21. December4 pass, und an die diesfälligen Verhandlungen des Bundesrathes, so wie auch in Berücksichtigung des Schreibens der Regierung von Tessin v. 11.huj.5 folgende Instruction vor:
Die Herrn Delegirten begeben sich nach Mailand, um mit Sr. Exc. dem Hrn. Civilgouverneur v. Burger als Delegirten der k.k. österreichischen Regierung die zwischen Tessin und Ostreich noch obwaltenden Anstände in gemeinsame Berathung zu ziehen und einer möglichst ehrenhaften und baldigen Erledigung zuzuführen. Was ihre rechtliche Stellung betrifft, so treten sie als Abgeordnete des Bundesrathes auf, welcher hinwiederum in dieser Angelegenheit kraft Art. 10 der Bundesverfassung und kraft der vom Grossen Rathe des Kantons Tessin unterm 17. November a.p.6 erhaltenen Vollmacht den genannten Kanton vertritt.
Die Anstände, um die es sich wesentlich handelt, sind einerseits die Beschwerde Österreichs über die Ausweisung der Kapuziner und anderseits die entgegengesetzte Beschwerde über die Ausweisung aller Tessiner aus der Lombardie. Sollten indes noch andre Punkte zu reguliren seyn, so werden die Hrn. Delegirten ermächtigt, darauf einzutreten, insofern nicht dadurch die Beseitigung der erwähnten Hauptpunkte zu sehr verzögert wird. Wenn jedoch von östreichischer Seite die kirchenrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kt. Tessin und den Hrn. Bischöfen in der Lombardie als Verhandlungspunkt aufgestellt werden, so wird die Delegation an dem Gesichtspunkte festhalten, dass dieser Gegenstand zwischen der Regierung von Tessin und den Hrn. Bischöfen auszutragen ist und dass die Eidgenossenschaft der K.K. Östreichischen Regierung kein Protectorat und keine Intervention zu Gunsten der Bischöfe von Mailand und Como in Bezug auf den Theil der Diöcese, der in der Schweiz liegt, zuerkennen könne. Dadurch sollen jedoch die Herrn Delegirten nicht gehindert werden, nach dem Wunsche der Regierung von Tessin, wenn möglich in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Bedingungen eine Lostrennung des Kt. Tessins von der Diöcese erzielt werden könnte.7
Was nun den oberwähnten Hauptpunkt betrifft, so besteht die Aufgabe der Herrn Delegirten darin, die möglichst baldige Befugnis der Tessiner auszuwirken, wie früher sich in der Lombardie aufhalten und niederlassen zu dürfen; die Herrn Delegirten werden in dieser Hinsicht auf die enorme Verschiedenheit des Standpunktes hinweisen, in welchem sich die Frage der Kapuziner-Ausweisung vor und nach der in keinem Verhältnis stehenden Repressalie befand; sie werden demgemäss die rechtlichen, politischen und moralischen Gründe geltend machen, welche unter diesen Umständen einem weitern Entschädigungsbegehren Ostreichs entgegenstehen. Sie werden auch die Frage der Entschädigung der Tessiner aufwerfen und eventuell sie wenigstens als Compensation geltend machen. Überhaupt werden die Hrn. Delegirten unter möglichst günstigen Bedingungen die Wiederherstellung des frühem Zustandes mit Beförderung auszuwirken trachten und sich über die Resultate der Besprechung die Ratification ihrer Comittenten Vorbehalten.
So weit die Instruction.
Das Departement beantragt ferner, ermächtigt zu werden, der Delegation aus dem Crédité für Repräsentanten und Commissarien die erforderlichen Geldmittel zuzustellen.8
- 1
- E 2/357.↩
- 2
- Dans sa séance du 10 janvier 1855, le Conseil fédéral avait désigné G.J. Sidler, Conseiller national, et S. von Beroldingen, inspecteur des télégraphes (E 1004 1/20 no 117).↩
- 3
- Cf. No 215.↩
- 4
- Non reproduite.↩
- 5
- Non reproduite.↩
- 6
- Cf. No 215, note 3.↩
- 8
- Le Conseil fédéral a adopté cette proposition dans sa séance du 15 janvier 1855 (E 1004 1/20, no 171).↩
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