Classement thématique série 1848–1945:
V. ÉMIGRATION
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 182
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1392* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 232 | |
Dossier title | Verschiedenes (1848–1854) | |
File reference archive | C.322.3.24 |
dodis.ch/41181
Le Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, au Conseil fédéral1
Gegenstand: Consulat New York, Antrag auf eine fixe
jährliche Entschädigung des Konsuls.
Sie überweisen dem Unterzeichneten Departement einen Auszug aus einer Depesche des schweizerischen Consuls in New York, Herrn De Luze, an den h. Bundesrath, d. d. 30. Mai d J.2
In dieser Depesche bringt der Hr. Consul neuerdings an, wie sehr die Consulatsgeschäfte immer zunehmen, so dass er bei gehöriger Besorgung derselben nicht mehr Zeit finde, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, daher sie vernachlässigen müsse, während er für Besorgung des Consulats (ausser einigen Sporteln) keine Entschädigung beziehe, also in doppelter Hinsicht Schaden leide. Er fügt bei, dass seine Freunde, unter denen namentlich sein Amtsvorgänger H. de Rham, ihm rathen, das beschwerlich gewordene Consulat abzugeben, wenn man ihm keine Entschädigung von Seite der schweizerischen Behörde in Aussicht stelle u.s.w.
Herr De Luze sagt: in der Überzeugung, dass keiner der übrigen Schweizer in New York als Consul das leisten könnte, was er leiste, und seine Anhänglichkeit an das Vaterland hätten ihn bewogen, seinen Plaz zu behalten, hingegen zähle er doch auf das Billigkeitsgefühl der schweizerischen Bundesbehörden. Ein beigelegter Brief des früheren Consuls H. de Rham3 bestätigt die Anbringen des Hrn. De Luze in allen Theilen und stellt dringend die Nothwendigkeit einer Entschädigung vor.
Das Unterzeichnete Departement muss nun, wie es bereits in früherer Zeit anzubringen die Ehre hatte, finden, dass sowohl der schweizerische Consul in New York als vielmehr noch ein solcher in New Orleans ihrer ausserordentlichen Zahl von Geschäften wegen gewiss mit allem Grund eine Entschädigung für einen Gehülfen ansprechen dürfen, damit jeder von ihnen aus derselben einen Commis, expresse zur Besorgung der Consular-Geschäfte, bezahlen könnte.
Das Departement weiss zwar gar wohl, dass die h. Bundesversammlung in ihrer lezten Sizung die Frage über eine Entschädigung an einige Consuln zur Unterstützung des Auswanderungswesens discutirte, aber zu keiner Schlussnahme gelangte, weil der Ständerath nur eine Summe bewilligen wollte, woraus die Consuln in New Orleans und New York entschädigt werden sollten, der Nationalrath aber neben diesen Consuln die Aufstellung eines Auswanderungsagenten in Basel für nöthig hielt, ohne welchen er die Massregel nur für eine halbe erklärte; allein es kann doch nicht glauben, dass diese Sache damit abgethan sein soll und dass der Bundesrath, wenn er sie überhaupt für gut halte, sie nicht wieder aufs Neue vor die Räthe bringen dürfte.
Die Reclamation des Hrn. De Luze bietet dazu einen geeigneten Anlass und da das Departement findet, dass die Billigkeit für ein solches Begehren spricht und es im Interesse der tausenden von schweizerischen Auswanderern liegt, einen Mann wie H. De Luze dem schweizerischen Consulate in New York erhalten zu können, dessen vieljährige Erfahrungen einem ändern, der zudem noch gar nicht gefunden ist, abgehen, und die gleichen Billigkeitsgründe auch in noch höherem Masse für das Consulat in New Orleans sprechen, so glaubt das Unterzeichnete Departement, es dürfte jedenfalls am Orte sein, wenn der tit. Bundesrath der nächstens zusammentretenden Bundesversammlung entweder den im letzten Jahr gemachten Vorschlag wiederholen, oder aber direkt einen Credit zur Besoldung oder Entschädigung der genannten beiden Consulate beantragen würde.
Bekanntlich ist das Leben so wie auch jeder Arbeitslohn in Amerika, namentlich in Seestädten wie die beiden genannten, sehr theuer, so dass eine Entschädigung von 6000 Franken für jeden zur Anstellung eines gewandten Commis und Bezahlung der nöthigsten Bureaukosten gewiss nicht übertrieben erscheinen, dagegen wäre man dann umsomehr berechtigt, eine aufmerksamere und ausgedehntere Besorgung der schweizerischen Interessen, insbesondere bezüglich der Auswanderer, zu verlangen.
Das Departement giebt sich daher die Ehre, bei Ihnen, Tit., zu beantragen: Sie möchten sich bei der h. Bundesversammlung in diesem Sinne um einen entsprechenden Credit verwenden.4