Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1, doc. 174
volume linkBern 1990
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E2#1000/44#354* | |
Titolo dossier | Säkularisation im Kanton Tessin (1852–1853) | |
Riferimento archivio | B.252.2.1 |
dodis.ch/41173
Die kaiserliche Regierung hat von der geehrten Note, welche Seine Excellenz der Herr Bundes-Präsident und der hohe schweizerische Bundes-Rath unterm 21. v. Mts.2 an den Unterzeichneten k.k. Geschäftsträger gerichtet haben, Kenntnis genommen und aus diesen Aktenstücken ersehen, dass der schweizerische Bundes-Rath aus den Ergebnissen der von dem eidgenössischen Commissär gepflogenen Untersuchung die Überzeugung geschöpft haben will, dass die gegen den Canton Tessin angeordneten Massregeln in den vorgefallenen Thatsachen keinen hinreichenden Grund finden.
Die kaiserliche Regierung hat keine Veranlassung zu bezweifeln, dass der eidgenössische Commissär sich der Erfüllung des ihm ertheilten Auftrags mit Unpartheilichkeit, Umsicht und Strenge unterzogen habe.
Ob es ihm aber unter den obwaltenden Verhältnissen möglich gewesen und auch gelungen sei, die Wahrheit rücksichtlich der mit dem Mailänder Attentat zusammenhängenden Thatsachen in ihrem ganzen Umfange und nach allen Richtungen an das Licht zu ziehen, dies zu beurtheilen ist die kaiserliche Regierung um so weniger in der Lage, als ihr die Resultate der zu Mailande im Gange befindlichen Untersuchungen noch nicht vorliegen.
Wie dem auch sei, immerhin genügen schon die von dem hohen Bundes-Rathe selbst bestätigten Thatsachen, um sowohl die gegen den Canton Tessin angeordneten Sicherheitsmassregeln als auch die Forderungen vollständig zu rechtfertigen, welche der Unterzeichnete in seiner Note vom 18. Februar3 und im Aufträge seiner Allerhöchsten Regierung in der Absicht gestellt hat, um für die Zukunft Bürgschaften für die vollständige Erfüllung der völkerrechtlichen Pflichten von Seiten des Cantons Tessin zu erlangen.
Nach der Darstellung des hohen Bundes-Rathes ist es jedenfalls unzweifelhaft, dass politische Flüchtlinge in grösserer oder geringerer Anzahl im Canton Tessin geduldet wurden, so wie, dass selbst die gefährlichsten Sendlinge der Umsturzparthei mit Leichtigkeit ab und zugehen und den Schauplaz ihrer wühlerischen Thätigkeit aufschlagen konnten. Und darf man sich hierüber wundern, wenn der schweizerische Bundes-Rath selbst zugibt, dass im Canton Tessin so wenig als in ändern Cantonen eine Controlle durchreisender Fremder besteht, und wenn ferner nicht in Abrede gestellt wird, dass selbst Mazzini von frühem Zeiten her – natürlich in Folge wiederholten längeren Aufenthalts – so wohl im Canton Tessin bekannt war, dass er, wenn er in den letzten Wochen daselbst sich aufgehalten hätte, gewiss erkannt worden sein würde. Eben so wenig darf es dann Erstaunen erregen, wenn bei so bewandten Umständen der durch die revolutionären Umtriebe in seiner Sicherheit bedrohte Nachbarstaat, durch verdoppelte Wachsamkeit und Strenge den völligen Mangel derselben in den Beaufsichtigungsanstalten des erwähnten Cantons zu ersetzen genöthigt ist.
Die kaiserliche Regierung hat sich sonach nicht, wie der hohe Bundes-Rath anzunehmen geneigt scheint, durch vorgefasste Meinungen zu irrigen Urtheilen verleiten lassen, allerdings aber haben die langen und bitteren Erfahrungen, die aus der Geschichte ihrer Beziehungen zu dem Canton Tessin hervorgegangen sind, einen eben so natürlichen wie wohlbegründeten Einfluss auf ihre Entschliessungen ausüben müssen.
Wenn der hohe Bundes-Rath, um die von der kaiserlichen Regierung in dieser Beziehung angeführten früheren Vorgänge in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen, sich bemüht hat, gleichfalls in der Vergangenheit Anhaltspunkte zu finden, um seinerseits Anklagen gegen die kaiserliche Regierung zu erheben4, so kann es Ihrer Würde durchaus nicht angemessen sein, ein Feld zu betreten, wo die Rollen in ganz unzulässiger Weise umgetauscht sein würden. Nicht an Ihr ist es, Sich gegen überdies völlig unhaltbare Anschuldigungen zu vertheidigen, sondern Sie ist es hingegen, die dermalen begründete Veranlassung hat, Abhülfe gegen gerechte Beschwerden zu fordern.
Die kaiserliche Regierung ist bereit anzuerkennen, dass zu diesem Ende schon einige zweckentsprechende Anordnungen von dem eidgenössischen Commissär getroffen worden sind. Nach der Versicherung des hohen Bundes-Rathes ist eine Anzahl Flüchtlinge aus Tessin ausgewiesen, andere sind aus der Schweiz entfernt oder in das Innere des Landes versezt, wieder andere endlich in Untersuchung gezogen worden.
Die aufgefundenen Waffenvorräthe sind mit Beschlag belegt oder in das Innere der Schweiz gesendet, die Druckerei von Capolago, aus welcher so viele aufrührerische und verderbliche Erzeugnisse hervorgegangen, ist in Folge der Verhaftung eines Mitinteressenten freiwillig geschlossen.
Über 11 noch zurückgebliebene Flüchtlinge erwartet der schweizerische Bundes-Rath noch näheren Bericht.
Der hohe Bundes-Rath hat überdies die Versicherung gegeben, dass sein Bestreben vorzugsweise darauf gerichtet ist, im Canton Tessin diejenigen Anordnungen zu treffen, die geeignet sein können, für die Zukunft jeden Stoff zu wirklich begründeten Beschwerden zu beseitigen.
Dieses Bestreben scheint allerdings dem von der kaiserlichen Regierung gleich anfänglich gestellten Verlangen zu begegnen, vollkommene Bürgschaften gegen gefährliche, von dem Gebiete der Eidgenossenschaft aus Ihre eigene Sicherheit bedrohende Unternehmungen zu erlangen.
Jedoch hat Sie mit Bedauern in der Note des Bundes-Rathes jede bestimmte Andeutung über diese Ihr für die Zukunft zu gewährenden Bürgschaften vermisst.
Der Unterzeichnete kann daher nicht umhin, im Nahmen seiner Allerhöchsten Regierung dasjenige, was von Ihr in dieser Beziehung noch erwartet wird, näher zu bezeichnen:
Unter diesen Bürgschaften rechnet das kaiserliche Cabinet vor Allem eine bestimmte Zusicherung darüber, dass in der unmittelbaren Nähe der österreichischen Gränze, also im Tessin so wie in Graubünden politische Flüchtlinge überhaupt nicht geduldet werden sollen. Der Unterzeichnete muss demnach darauf bestehen, dass auch die 11 noch im Tessin verweilenden Flüchtlinge entfernt und jedenfalls eine Ausnahme von dieser Regel ohne die Zustimmung der kaiserlichen Regierung nicht gestattet werde.
Damit aber auch dieser Grundsaz durchgeführt und von demselben in Zukunft nicht wieder durch Fahrlässigkeit der Cantonal-Behörden oder aus ändern Ursachen abgewichen werden könne, glaubt die kaiserliche Regierung mit vollem Fug und Recht eine wirksame Controlle in Anspruch nehmen zu können, über deren Modalitäten Sie mit dem Hohen Bundes-Rathe in nähere Besprechung zu treten und seine allfallsigen Ansichten entgegenzunehmen bereit ist.
Es ist diesseits gleich anfänglich das Begehren gestellt worden, dass politische Flüchtlinge, die sich direkt oder indirekt an dem Mailänder Attentate betheiligt hätten, aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft ausgeschlossen würden. In folgerichtiger Übereinstimmung mit dieser Forderung erwartet die Regierung Seiner Majestät des Kaisers, dass der schweizerische Bundes-Rath sich bereit erkläre, auch in Zukunft solche Flüchtlinge, welche die Pflichten des Asyls durch notorische Betheiligung an revolutionnären Umtrieben verlezt hätten, auf schweizerischem Gebieth nicht länger zu dulden, sobald deren Entfernung in diplomatischem Weg begehrt wird.
Erst wenn auch in dieser Hinsicht bestimmte Zusicherungen Seitens der Eidgenossenschaft gegeben sein werden, wird es dem kaiserlichen Cabinet erlaubt sein, mit völliger Beruhigung in Erwägung zu ziehen, welche Erleichterungen in der angeordneten Gränzsperre eintreten können.
Indem der Unterzeichnete die Ehre hat, die leztgefällige Note Seiner Excellenz des Herrn Bundes-Präsidenten und des hohen schweizerischen Bundes-Rathes vom 21. v. Mts. hiemit zu beantworten, beehrt er sich zugleich die Bemerkung beizufügen, dass die kaiserliche Regierung den weiteren Mittheilungen, die sich der hohe schweizerische Bundes-Rath in Bezug auf die Angelegenheit der ausgewiesenen Capuciner und der säcularisirten Seminarien von Pollegio und Ascona Vorbehalten hat, mit Ungeduld entgegensieht, nachdem die Erledigung dieser Angelegenheiten auf die volle Wiederherstellung der freundnachbarlichen Verhältnisse Österreichs mit der Schweiz einen wesentlichen Einfluss äussern muss.5
Tags