Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1, doc. 162
volume linkBern 1990
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2#1000/44#353* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2(-)1000/44 42 | |
Titolo dossier | Säkularisation im Kanton Tessin (1852–1853) | |
Riferimento archivio | B.252.2.1 |
dodis.ch/41161
Das frevelhafte Attentat, welches am 6. ds. die Strassen von Mailand mit Blut befleckt hat, ist gegenwärtig der Gegenstand einer von den kaiserlichen Behörden gepflegten strengen Untersuchung, deren Ergebnisse noch nicht in ihrem ganzen Umfange vorliegen. Da jedoch alle bereits vorhandenen Anzeichen klar heraussteilen, dass die freche Schilderhebung der unverbesserlichen Feinde der öffentlichen Ordnung vom Auslande her angezettelt und geleitet worden ist, und dass hierbei sich namentlich die im Canton Tessin zahlreich herbeigeströmten politischen Flüchtlinge wesentlich betheiligt haben, so ist vorläufig die Absperrung der Gränze gegen die Schweiz als eine durch die Umstände des Augenblicks zur Abwehr wiederholter Störungen der öffentlichen Sicherheit dringend nothwendige Massregel erkannt und in Ausführung gebracht worden.
Indem der Unterzeichnete k.k. österreichische Geschäftsträger die Ehre hat, Seiner Excellenz dem Herrn Bundes-Präsidenten und dem hohen schweizerischen Bundes-Rath von dieser Massregel und ihren Beweggründen Kenntnis zu geben, sieht er sich gleichzeitig veranlasst, folgende Begehren der kaiserlichen Regierung Hochdero ernstester Erwägung zu empfehlen:
Das kaiserliche Cabinet kann keinem Zweifel Raum geben, dass die schweizerische Bundes-Regierung den tiefsten Abscheu theilt, welchen das Verbrechen des gedungenen Meuchelmordes, dem so viele Opfer in Mailand gefallen sind, überall zu erregen geeignet ist.
Um so mehr muss die kaiserliche Regierung erwarten, dass der Bundes-Rath aus Anlass des Mailänder Attentats seine völkerrechtlichen Pflichten gegen einen befreundeten Nachbarstaat in vollster Ausdehnung erfüllen und mit grösster Bereitwilligkeit und Entschiedenheit dahin wirken werde, dass:
1) alle politischen Flüchtlinge auf der Stelle aus dem Canton Tessin entfernt, und in so ferne ihnen eine directe oder indirecte Betheiligung an dem Mailänder Attentate zur Last fallen sollte, von dem Gebiete der Eidgenossenschaft ausgeschlossen werden.
2) dass die bedeutenden im Canton Tessin seit kurzem angehäuften Waffen-Vorräthe, über deren Bestimmung nach dem Auf stands-Versuche in Mailand, und in Anbetracht der unverholenen Sympathien, die sich für denselben im Canton Tessin kundgegeben haben, wohl keinem Zweifel Raum gegeben werden kann, unverzüglich mit Beschlag belegt werden,
3) dass gegen alle Angehörigen des Cantons Tessin, gegen welche Anzeigen der Betheiligung an dem Mailänder Attentat vorliegen, eine strenge Untersuchung und beziehungsweise Bestrafung verhängt werde.
Je mehr der von der Regierung des Cantons Tessin eingehaltene Gang, selbst mit früheren, auf die Behandlung der Flüchtlinge Bezug nehmenden Bundes-Beschlüssen2 im Widerspruch steht, um so mehr glaubt die kaiserliche Regierung erwarten zu können, dass der hohe Bundes-Rath mit aller Energie und allen ihm zu Gebothe stehenden Mitteln bedacht sein werde, der kaiserlichen Regierung vollkommene Bürgschaften gegen gefährliche, von dem Gebiete des Cantons Tessin aus ihre eigene Sicherheit bedrohende Unternehmungen zu verschaffen, und sie sonach der Nothwendigkeit zu entheben, mit eigener Kraft alle zur Erreichung jenes Zieles führenden Vorkehrungen zu treffen.
Indem der Unterzeichnete nur noch die Erwartung auszusprechen sich erlaubt, dass es dem hohen Bundes-Rathe gefällig sein werde, ihn in kürzester Frist von den Massregeln in Kenntnis zu setzen, die derselbe zu ergreifen für gut finden dürfte, benützt er zugleich auch diese Veranlassung, um Seine Excellenz des erneuerten Ausdrucks seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.3
- 1
- Note: E 2/353.↩
- 2
- Par exemple, l’arrêté de l’Assemblée fédérale du 27 novembre 1848, concernant l’affaire des réfugiés italiens dans le canton du Tessin. Cf. FF 1848/49,1, p. 175–176.↩
- 3
- Cette note est publiée dans FF 1853, I, p. 453–455. Voir la réponse du Conseil fédéral du 22 février 1853, ci-dessous, No 164.↩
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