Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 158
volume linkBern 1990
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2#1000/44#353* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2(-)1000/44 42 | |
Dossiertitel | Säkularisation im Kanton Tessin (1852–1853) | |
Aktenzeichen Archiv | B.252.2.1 |
dodis.ch/41157 Le Conseil fédéral au Chargé d’affaires d’Autriche à Berne, L. Karnicki1
Mittelst Note vom 22. Jänner 18532 hat S. Hochwohlgeboren Herr Graf von Karnicki, K.K. Österreichischer Geschäftsträger, die Verwendung des schweizerischen Bundesrathes dahin in Anspruch genommen, «dass die tessinische Regierung den vertriebenen Kapuzinern, welche einstweilen in ihrer Heimath Asyl gesucht und gefunden haben, eine angemessene lebenslängliche Pension als Entschädigung für den ihnen entzogenen Lebensunterhalt zusichere und verabfolge».
Da in dieser verehrlichen Zuschrift die frühere mit Note vom 21. December3 gestellte Zumuthung der Wiederaufnahme der ausgewiesenen Kapuziner im Kanton Tessin nicht gestellt wird und der schweizerische Bundesrath in seiner Erwiderung vom 3. Januar4 die Rechtmässigkeit der von der tessinischen Regierung getroffenen Massregel wolbegründet nachgewiesen hat, so unterlässt es derselbe diesfalls in eine weitere Erörterung einzutreten und macht sich dagegen mit Gegenwärtigem die Aufgabe vorzugsweise die Frage in Erörterung zu ziehen: welche rechtliche Ansprüche die aus dem Kanton Tessin ausgewiesenen Kapuziner auf den Bezug einer lebenslänglichen Pension zu machen haben.
Die Argumentation der neuern Note geht im Wesentlichen dahin: die von Tessin ausgewiesenen Kapuziner können nicht mit allen ändern Fremden auf gleiche Linie gestellt werden, denn sie haben sich durch öffentliche lebenslängliche und feierliche Gelübde an eine geistliche Körperschaft gebunden, welche durch die Staatsgrundgesetze sowohl des Kantons Tessin als der Eidgenossenschaft anerkannt und in ihrem Bestände gewährleistet war; sie haben also, abgesehen davon, ob sie nicht nach tessinischen Gesetzen durch einen mehr als 20jährigen Aufenthalt das Heimathrecht erlangt, wenigstens das Recht erworben, in ihrer Eigenschaft als Ordensglieder bis an ihr Ende in den Klöstern, wo sie Profess gethan, zu bleiben. Durch Entziehung des Obdaches und des Lebensunterhaltes sei daher eine Rechtsverletzung begangen worden, welche der tessinischen Regierung die Pflicht auferlege, ihnen einen angemessenen Jahresgehalt als Entschädigung zuzusichern.
Der schweizerische Bundesrath kann einen erheblichen Unterschied zwischen der rechtlichen Stellung fremder Ordensgeistlicher und derjenigen eines jeden ändern Fremden nicht anerkennen. Die Ordensgeistlichen sind allerdings in ein besonderes Vertrags Verhältnis mit den Klöstern, welche sie aufgenommen haben, getreten, wie auch andere Fremde in Vertragsverhältnisse treten können. Der Staat aber, der diese Aufnahme gestattete, hat sich deswegen seiner Hoheitsrechte nicht begeben. Er kann dieselben sowohl durch Erlasse besonderer Gesetze, als durch besondere Verfügungen, wie er sie dem Interesse seines Landes angemessen erachtet, ausüben, und die Klostergeistlichen können aus ihren Vertragsverhältnissen keine ändern Folgen ableiten, als solche, die durch die jeweiligen Gesetze geregelt und in dem Rechte eines jeden selbständigen Staates begründet sind. Wenn nun jede Regierung dem Privaten gegenüber, in so weit sie nicht durch Verträge gebunden ist, das freie Recht ausübt zu entscheiden, ob sein längerer Aufenthalt dem Staate nachtheilig sei oder nicht, so wird sie dieses Recht mit noch mehr Grund gegenüber von Korporationen ausüben, die unter ihrer speziellen Aufsicht stehen. Sie wird sich dieses Recht ebensowenig beschränken lassen, wenn es sich um gänzliche Aufhebung solcher Institute handelt, als wenn sie die Zahl der Ordenshäuser oder die Zahl der Ordensgeistlichen je nach waltendem Bedürfnisse reduzirt.
Die vorliegende Note deutet darauf hin, dass die geistlichen Korporationen durch die Staatsgrundgesetze sowohl des Kantons Tessin als der Eidgenossenschaft anerkannt und in ihrem Bestände gewährleistet waren. Man darf aber nur einen flüchtigen Blik auf die tessinischen Gesetze, durch welche die Verhältnisse der Klöster zum Staate regulirt worden sind, werfen, namentlich auf diejenigen der Jahre 1803, 1810, 1846, 1848, so wird man sich sehr bald davon überzeugen, dass die Fälle der Aufhebung oder Beschränkung der Klöster vorgesehen waren, sonst hätten ja wol auch die Ansprüche auf Pensionen nicht aufgeführt werden können und wenn in dem frühem eidgenössischen Staatsvertrage der Bestand der Klöster, wenn auch nicht unbedingt, gewährleistet war, so hat hinwider die neue Bundesverfassung mit gleichem Rechte das freie Verfügungsrecht der Kantone erkannt, wie es gegenwärtig besteht.
Es kann daher nur noch die Frage einer Erörterung unterliegen, ob durch eine befugt vorgenommene theilweise Aufhebung einiger Kapuzinerklöster und durch die Reduzirung der Zahl der Ordensgeistlichen eine Entschädigung begründet worden sei und in welchem Masse.
Die Regierung des Kantons Tessin hat in dieser Beziehung sich bisher möglichst genau an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gehalten. Das Gesetz macht einen Unterschied zwischen naturalisirten und fremden Klostergeistlichen. Die Bedingungen einer Naturalisation sind nicht in dem Art. 23 des Zivilgesetzbuches allein enthalten. Die ausführlichen Vorschriften finden sich in dem Gesetze vom 5. Juni 1840. Es unterliegt nun aber keinem Zweifel, dass keiner der ausgewiesenen Kapuziner je dem Gesetze ein Genüge geleistet und mit Nachweis der vorgeschriebenen Bedingungen die Naturalisation von der Regierung verlangt hätte. Es wäre auch keinem derselben möglich gewesen den geforderten Ausweis zu leisten.
Was nun die Fremden betrifft, so sagt der Art. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1848, bei Anlass der Aufhebung mehrerer Klöster: die Fremden sollen in ihr Vaterland zurükkehren und sind zu diesem Zweke mit angemessenem Reisegeld zu versehen. Im Art. 5 desselben Gesetzes ist das Reisegeld auf den Betrag einer viermonatlichen Pension für Nichtnaturalisirte festgesetzt, mit der Erläuterung, dass wenn das Eingebrachte mehr betragen habe, diese Summe zurückbezahlt werden sollte. Nach diesen Vorschriften ist das Viaticum an Alle ausbezahlt worden.
[...]5 Der schweizerische Bundesrath nimmt keinen Anstand den Grundsatz der Billigkeit anzuerkennen, dass ein Staat, der von einem aufgehobenen Kloster Vermögen bezieht, aus den vorhandenen Mitteln, so weit dieselben ausreichen, angemessene Pensionen entrichte. Die Billigkeit dieses Grundsatzes ist nicht nur von fremden Staaten, sondern auch in der Eidgenossenschaft und namentlich im Kanton Tessin anerkannt worden. S. das Gesetz vom 5. Juli 1848. Allein dass eine Regierung über die bezogenen Mittel hinaus aus der Staatskasse Entschädigungen leiste, für Aufhebung von Vertragsverhältnissen, in welchen dieselbe nicht Kontrahent war, für Aufhebung von Instituten, für welche sie die Genehmigung ertheilen, aber mit gleichem Recht auch wieder entziehen kann, hiefür werden sich wol keine Beispiele anführen lassen. Würde die Zumuthung an den Kanton Tessin nicht weiter gestellt werden, als dass er das bezogene Vermögen theilweise zu Entrichtung angemessener Pensionen verwende oder dass er den ideellen Antheil, der den ausgewiesenen Ordensgeistlichen an der Nutzniessung des vorhandenen Klostergutes zustehen mag, in Form einer lebenslänglichen Pension denselben verabfolgen lasse, so würde auch der Bundesrath nicht anstehen, seinen Einfluss dahin zu verwenden, dass diesem Billigkeitsgrundsatze Rechnung getragen würde. Dieser Fall ist aber nicht vorhanden. Immerhin dürfte der angedeutete Grundsatz noch etwelche Ausnahmen erleiden, wenn die Ordensgeistlichen auf gesetzwidrige Weise ohne Bewilligung der Regierung sich im Kanton aufgehalten hätten, wenn sie die gesetzlich geforderten Eintrittsgelder nicht entrichtet oder durch schlechte Aufführung das Recht auf Entschädigung verwirkt haben sollten, selbst dann, wenn die Korporation in ihrer Gesammtheit staatsfeindliche Zweke verfolgt hätte. Die Regierung hat diesen Rüksichten billige Rechnung getragen und mit Vorbehalt der Ratifikation des Grossen Rathes beschlossen, den ausgewiesenen Kapuzinern statt des in Art. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1848 Vorgesehenen, die in Art. 4 desselben Gesetzes vorgesehene Pension für drei aufeinander folgende Jahre auszubezahlen. Die Regierung erklärt sich sogar bereit, ohne Rüksicht auf allfällige Ungesetzlichkeiten, die bei der Aufnahme einiger Kapuziner stattgefunden haben, an alle Kapuziner die Pension im angedeuteten Umfang zu verabfolgen, im Vertrauen, dass dieser Vorgang für die kaiserliche Regierung einen Beweggrund gebe, in analogen Fällen auf gleiche Weise auch gegen Schweizerbürger, die in der Lombardei oder in anderen Theilen der Österreichischen Monarchie wohnen, zu verfahren.
Wenn einerseits das sehr unbedeutende Vermögen, das der Regierung des Kantons Tessin zugefallen ist, die unbedeutende Einlage bei dem Eintritte und der geringe Antheil an der Nutzniessung weltlicher Güter, welcher den Kapuzinern zugekommen war, in Betracht gezogen wird, anderseits die Leichtigkeit, mit welcher die Geistlichen dieses Ordens in ändern Instituten aufgenommen werden können, ferner der Umstand, dass sie sehr leicht durch ihren Beruf auf gleiche Weise wie im Kanton Tessin auch an ändern Orten ihr Obdach und ihren Lebensunterhalt finden können, so wird man nicht verkennen können, dass die Regierung des Kantons Tessin den Forderungen des Rechts und der Billigkeit ein volles Genüge geleistet hat. In der Erwartung, dass bei allseitiger Würdigung der bestehenden Verhältnisse auch eine kaiserliche Regierung sich dessen überzeugen werde, etc.6