dodis.ch/41139
Extrait du procès-verbal du Conseil fédéral
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Gegenstand: Handelsvertrag mit der Türkei und Persien.
Bern, 28. Mai 1852Handels- und Zoll-Departement. Vortrag vom 26. ds.
In Folge des Beschlusses vom 2. v. M. (P. No...)2 betr. Gutachten über das konfidentielle Anerbieten Sardiniens zum Abschluss eines Handelsvertrages mit der Türkei und Persien, theilt das Departement folgende Erkundigungen über das Bedürfnis eines solchen Vertrages in der Schweiz mit:
Handelsverträge mit der Türkei seien nur dann von praktischer Wirksamkeit, wenn sie nöthigenfalls durch eine tüchtige Seemacht in Kraft erhalten werden können; in Betreff des vorliegenden Vertrages, sei man mit der jüngst erlangten Verzollung unserer Waaren nach dem französisch-türkischen Tarif vollständig befriediget und glaube nicht, dass durch sardinische Vermittelung bessere Bedingungen erlangt werden könnten. In Persien seien keine Schweizerhäuser etablirt, und wenn dies je stattfinden sollte, so würden sie sich wohl unter englischen Schuz als den mächtigsten stellen.
Das Departement stellt den Antrag: das Anerbieten der sardinischen Gesandtschaft bestens zu verdanken; ihr im Besondern bemerklich zu machen, dass die Schweiz rüksichtlich der Türkei schon in indirektem Vertrags-Verhältnis stehe, dass es ihr aber sehr angenehm wäre, wenn im Falle des Abschlusses eines Handelsvertrages zwischen Sardinien und Persien es den schweizerischen Kaufleuten freigestellt würde, sich unter sardinischen Schuz zu stellen und ihre Waaren als sardinische Waaren deklariren und verzollen zu können.
Nach hierüber stattgehabter Diskussion wurde beschlossen: von beiden Vertragsanerbieten zu abstrahiren.3