Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.4. Ouvriers allemands
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 137
volume linkBern 1990
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1007#1995/533#13* | |
Dossiertitel | April - Juni 1852 (Nr. 1145-2263) (1852–1852) | |
Aktenzeichen Archiv | 7.1.1 |
dodis.ch/41136
Das schweizerische Generalkonsulat hat seiner unmittelbaren Oberbehörde eine Erklärung des hochpreislichen K. Sächsischen Ministeriums d. d. 20 v. M. zur Kenntnis gebracht,2 aus welcher hervorgeht, dass nicht nur allen denjenigen auswärtigen Handwerksgesellen und Arbeitern, welche eine Zeit lang im Kanton Zürich in Arbeit gestanden, sondern auch den Angehörigen dieses Kantons selbst der Aufenthalt oder das Wandern im Königreich Sachsen aus dem Grunde nicht mehr gestattet wird, weil der grösste Theil der deutschen Arbeiter in Zürich eine organisch gegliederte, mit den politischen Flüchtlingen eng verbrüderte und diese mit nicht unbedeutenden Mitteln unterstüzende Verbindung bilde, aus welcher Emmissäre zur Bearbeitung und Verführung der deutschen Arbeiter für die Zweke der Umsturzparthei hervorgegangen seien.
Der schweizerische Bundesrath hat nicht ermangelt, diesem Gegenstände seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und nach eingeholter Vernehmlassung der Regierung des beschuldigten Kantons3 ist er im Falle, Nachstehendes einem K. Ministerium ergebenst zur Kenntnis zu bringen.
Was vorerst die angebliche Thatsache betrifft, dass der grösste Theil der in Zürich sich aufhaltenden deutschen Arbeiter eine Verbindung bilde, so kann die bestimmte Erklärung abgegeben werden, dass eine solche Organisation zur Zeit in Zürich nicht besteht. Der Beschluss des schweizerischen Bundesrathes vom 31. März 18504, durch welchen die deutschen Arbeitervereine der Schweiz aufgehoben und die Mitglieder derselben angewiesen wurden die Schweiz zu verlassen, fand im gedachten Kantone seine genaueste Vollziehung und keinem von den sämmtlichen Betheiligten wurde seither der Aufenthalt in Zürich gestattet. Seit jenem Zeitpunkte wurden aber auch die seither eingewanderten ausländischen Handwerksgesellen der strengsten Aufsicht unterstellt und denselben nicht bewilligt, dass sie, zu welchem Zweke es auch sei, ohne vorherige Genehmigung der Behörden Vereine bilden. So wurde noch im verflossenen Jahre ein Verein deutscher Arbeiter, der sich in Zürich als «Gesangverein» konstituirt hatte, sofort von der Polizeidirektion wieder aufgelöst.
Ergibt sich nun schon aus der Nichtexistenz organisch gegliederter Arbeiterverbindungen die Unbegründetheit der weitern Behauptung, dass auch die politischen Flüchtlinge dabei betheiligt seien und dass leztere bedeutend unterstüzt werden, so ermangelt der Bundesrath nicht, zum Überflüsse beizufügen, dass jeder einzelne der in Zürich anwesenden Flüchtlinge durch die dortige Polizei auf das Genaueste überwacht wird und dass in Folge dessen die Flüchtlinge mit den Arbeitern sozusagen in keine Berührung kommen; den sämmtlichen Flüchtlingen wurde schon zu Anfang des Jahres 1850 unter Androhung des Asylentzuges insinuirt, dass sie ohne spezielle Bewilligung weder unter sich Vereine bilden, noch anderen Vereinen sich beigesellen, noch auf andere Weise mit Handwerkern in Verbindung treten. Wie genau es in dieser Hinsicht gehalten wird, dafür mag der Umstand zeugen, dass bei jedem Zusammentritte des Unterstüzungskomités – dem einzigen Vereine der Flüchtlinge – ein Polizeibeamter anwesend ist.
Indem der schweizerische Bundesrath die Ehre hat, diese gewiss vollkommen beruhigenden Aufschlüsse zu ertheilen, erlaubt er sich im Fernern die Erwartung auszusprechen, dass das Wanderverbot in Beziehung auf die Angehörigen des Kantons Zürich zurückgenommen werden wolle, indem es sonst der zürcherischen Regierung überlassen werden müsste, zu ähnlichen, den Verkehr der beiderseitigen Staatsangehörigen äusserst belästigenden Massregeln zu schreiten.
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