Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.4. Ouvriers allemands
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 87
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E21#1000/131#173* | |
Dossier title | Beschwerden deutscher Staaten gegen die deutschen Arbeitervereine und die Presse überhaupt in der Schweiz (1849–1860) | |
File reference archive | 11.2.1.1.4.1.01 |
dodis.ch/41086 Arbeitervereine in Neuenburg und Genf
Am 23. Aug. h.a.2 haben Sie das Departement beauftragt, über die Vollziehung der Ausweisung der Mitglieder der Arbeiter-Vereine in den Kantonen Neuenburg und Genf Bericht und Antrag zu hinterbringen. Es verhält sich damit folgendermassen:
A. Im Kanton Neuenburg
Am 21. April h. a. hatte die Regierung von Neuenburg eine einlässliche Reclamation3 gegen das Ausweisungsdekret4 erhoben, eine modificirte Anwendung für diesen Kanton verlangt und erklärt, dass sie die Verantwortlichkeit der Vollziehung nicht übernehme, sondern an die Bundesversammlung rekurriren müsse. Unterm 26. April hat der Bundesrath eine eben so einlässliche Antwort erlassen5, worin die Ansichten der Regierung von Neuenburg über diese Angelegenheit speciell widerlegt und dieselbe aufgefordert wurde, entweder zu vollziehen oder unverzüglich ihren Recurs der Bundesversammlung einzureichen. Zugleich wurde ihr eine humane Vollziehung hierorts zugesichert. Es ist nun bekannt, dass die Regierung von Neuenburg wirklich rekurrirte, dass aber die Bundesversammlung nicht darauf einging, sondern in der Absicht, die Vollziehung nicht zu hemmen, den Recurs nicht einer Specialkommission, wie von den Vertheidigern des Recurses beantragt war, sondern der Commission über den Rechenschaftsbericht überwies. Seither ist nichts mehr in der Sache geschehen. Der Grund mag darin liegen, dass der Referent bald hernach einen monathlichen Urlaub erhielt, hierauf die beyden Räthe wieder zusammentraten und dann viele dringliche Geschäfte das Departement in Anspruch nahmen. Hierdurch haben die Vereine im K. Neuenburg schon eine bedeutende Gunst und Milde in der Vollziehung erhalten und es dürfte wohl an der Zeit seyn, wieder eine Mahnung zu erlassen, obwohl zu bezweifeln ist, dass man zu einer wirksamen Vollziehung gelangen werde, ehe in Folge Abnahme des Verwaltungsberichtes die Bundesversammlung definitiv sich über diese Angelegenheit wird ausgesprochen haben. Das Departement schlägt daher folgendes Schreiben an die Regierung von Neuenburg vor:
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B. Im Kanton Genf
Hier verhält es sich auf ähnliche Weise, nur mit dem Unterschied, dass die Regierung die Widersetzlichkeit stets hinter eine Form versteckt, während sie sich den Anschein giebt, dass sie zur Vollziehung immer bereit gewesen sey. Sie erklärte nämlich7, dass die polizeylichen Nachforschungen zu nichts geführt haben und dass man, um die gerichtliche Untersuchung in Gang zu setzen, ein Verbrechen bezeichnen und eine bestimmte Klage formuliren müsse. Mit Schreiben vom 20. April8 und 1. Mai9 sind diese Ansichten einlässlich widerlegt und die Aufforderung wiederholt worden, die Mitglieder des Vereins auszumitteln, gleichviel durch welche Behörden dies geschehen müsse. Seit dem 1. Mai sind wir ohne Antwort. Die Sache ist hier ungleich schwieriger als im K. Neuenburg, weil die Vereinsmitglieder nicht bekannt sind und weil offenbar wenig oder keine Aussicht vorhanden ist, dieselben kennen zu lernen. Denn in der langen Zwischenzeit konnten natürlich alle Schriften beseitigt werden und diejenigen Personen, welche etwa weiter einvernommen würden, werden ohne Zweifel gänzliche Unkenntnis vorschützen. Von diesem Gesichtspunkt aus würde also das Departement unbedenklich antragen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, weil nichts dabei herauskommen wird. Allein es handelt sich noch um eine principielle Differenz, die man nicht wohl liegen lassen kann. Wir haben nämlich in unsern Schreiben behauptet, dass, wenn die competente Bundesbehörde aus polizeylichen Gründen die Wegweisung von Fremden verfüge, die Kantone verpflichtet seyen, deren Namen und Aufenthalt auszumitteln und zwar nöthigenfalls auch durch die gerichtlichen Behörden. Dieses hat Genf bis jetzt nicht zugestanden und noch nicht einmal darauf geantwortet. Im fernem ist offenbar viel böser Wille bey der Sache; denn es sollte offenbar schon der Polizey möglich seyn, wenigstens einen Theil der Mitglieder in Erfahrung zu bringen bey einem Verein, der so offen auftrat und dessen Local und Verbindungen man kannte, und bei dem Beweisstoff, welchen die Acten liefern.
Das Departement schlägt daher folgendes Schreiben vor:
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