Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.4. Ouvriers allemands
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 80
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E21#1000/131#173* | |
Dossier title | Beschwerden deutscher Staaten gegen die deutschen Arbeitervereine und die Presse überhaupt in der Schweiz (1849–1860) | |
File reference archive | 11.2.1.1.4.1.01 |
dodis.ch/41079
Mittelst verehrlicher Note vom 1 lten hujus2 stellte ein Hochpreisliches Grossherzoglich-Badisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten das Gesuch an den schweizerischen Bundesrath, dass die Resultate der gegen die deutschen Arbeitervereine geführten Untersuchung, sowie allfällig andere geeignete Materialien und die Namen der dabei betheiligten Badenser der Grossherzoglichen Regierung möchten mitgetheilt werden.
Der schweizerische Bundesrath nimmt keinen Anstand, einem Hochpreislichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiliegend einige Exemplare des amtlichen Berichtes zu übersenden, welcher über die Organisation, den Zweck und die Thätigkeit der fraglichen Vereine vollständigen Aufschluss giebt.3 Es ist alles Erhebliche in diesem Bericht aufgenommen, namentlich das Wesentliche der Statuten und der Correspondenzen, so dass eine Mittheilung weiterer Materialien ohne Bedeutung wäre. Gegenüber vorhandenen Gerüchten oder Zeitungsnachrichten darf besonders hervorgehoben werden, dass sich in den Akten keine Spur findet von einem speziellen Proj ekte zu einer bestimmten feindseligen Unternehmung gegen Deutschland überhaupt oder das Grossherzogthum Baden insbesondere; vielmehr bestand das Wesen der Vereine in dem Bestreben, die deutschen Arbeiter immer mehr für sozial-demokratische Einrichtungen zu gewinnen und ihre Kräfte für alle, dieser Tendenz etwa günstigen Eventualitäten der Zukunft in Bereitschaft zu setzen.
Sogerne der schweizerische Bundesrath durch diese Mittheilungen den Wünschen eines hohen Ministeriums entsprochen hat, so sehr muss er auf der ändern Seite bedauern, ein Namens Verzeichnis der etwa betheiligten Badenser nicht einsenden zu können, und zwar um so weniger, als er bereits vernommen hat, dass bereits die Einleitung getroffen sei, die aus der Schweiz zurückkehrenden badischen Handwerker in ihrer Heimath in Untersuchung zu ziehen und je nach Umständen an die Gerichte zu überweisen. Die Wegweisung aus der Schweiz, verbunden mit einer förmlichen Denunciation würde sich dem Wesen nach kaum von einer Auslieferung wegen politischer Vergehen unterscheiden, und so günstig die Maassregel des Bundesrathes von der öffentlichen Meinung der Schweiz aufgenommen wurde, eben so entschieden würde eine solche Denunciation von ihr verurtheilt werden.
Der schweizerische Bundesrath hat durch die erwähnte Maassregel neuerdings bewiesen, dass er sogleich von sich aus einschreitet, wenn auf dem schweizerischen Gebiete eine rechtswidrige Störung der internationalen Verhältnisse in Frage steht, allein es liegt ausser seiner Stellung, zu einer Verfolgung politisch verdächtiger Personen Hand zu bieten, wenn dieselben die Schweiz verlassen haben.
Dagegen glaubt er einem Hochpreislichen Ministerium schliesslich noch mittheilen zu sollen, dass diejenigen Vereinsmitglieder, besonders politische Flüchtlinge, welche als gefährlich erscheinen, auf polizeilichem Wege dem Präfekten in Pontarlier zugeführt wurden, von wo sie bereits nach Havre geschikt worden sind, um dort den Continent zu verlassen.4