Classement thématique série 1848–1945:
III. AFFAIRE DE NEUCHÂTEL
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1, doc. 65
volume linkBern 1990
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1007#1995/533#5* | |
Titolo dossier | 2.1.1850-25.2.1850 (Nr. 3-593) (1850–1850) | |
Riferimento archivio | 7.1.1 |
dodis.ch/41064
Aus der verehrlichen Note, welche S. Excellenz der K. Preussische Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten unterm 21. November a. p. an den schweizerischen Bundesrath adressirte2, hat der leztere mit Vergnügen entnommen, dass die K. Preussische Regierung ebenfalls von dem Wunsche belebt ist, die dort erwähnte Angelegenheit Neuenburgs einer freundschaftlichen Erledigung zuzuführen. Gleichzeitig hat sich der schweizerische Bundesrath überzeugen müssen, dass hier ein Missverständnis vorhanden sei, welches er zu berichtigen sich veranlasst sieht. Von dem Wunsche, welchen der Bundesrath in seiner Note vom 8. November3 bei Gelegenheit einer ändern Frage beiläufig äusserte, wird nämlich in der Antwort vom 21. November gesagt, er enthalte: die Anerkennung, «dass der seit dem Neuenburgischen Aufstande vom 1. März 1848 fortdauernden Rechtsverlezung in Übereinstimmung mit der Krone Preussens ein Ziel gestekt werden müsse.» Diese Auffassung beruht aber auf einem gänzlichen Missverständnis. Denn in einem Schreiben, welches an das K. Ministerium Preussens als Staat gerichtet ist und das den internationalen Verkehr mit der Schweiz als Gesammtstaat betraf, konnte es unmöglich in der Absicht des Bundesrathes liegen, ganz beiläufig eine solche Anerkennung auszusprechen und zwar um so weniger, als dieselbe mit den gegenwärtigen Verhältnissen der Eidgenossenschaft in Widerspruch stände und den Frieden im Kanton Neuenburg auf eine bedenkliche Weise gefährden müsste. Es würde daher die Erreichung derjenigen Zweke, welche in der verehrlichen Antwort vom 21. November in Aussicht gestellt werden, nämlich Berüksichtigung der jezigen Verhältnisse der Schweiz und Beförderung des Friedens und Wohls im Kanton Neuenburg durch eine solche Anerkennung geradezu unmöglich gemacht.
Auch liegt in dem Wortinhalt der Note vom 8. November a. p. nichts, das auf eine solche Anerkennung hinweisen würde, im Gegentheil sind die verschiedenen Momente, welche der Aufmerksamkeit der K. Preussischen Regierung empfohlen wurden, wohl nicht geeignet, der Auslegung irgend welchen Anhaltspunkt zu gewähren, als ob der Bundesrath in der Wiederherstellung des frühem Zustandes den Anknüpfungspunkt für eine gedeihliche Erledigung erblike. Unter diesen Umständen muss sich der schweizerische Bundesrath darauf beschränken, das K. Preussische Staatsministerium auf das Irrthümliche in jener Auffassung aufmerksam zu machen.
In Hochdero verehrl. Antwort v. 21. November a. p. ist sodann die Angelegenheit der Urkunden-Legalisation als ein Nebenpunkt bezeichnet und demgemäss behandelt worden. Der schweizerische Bundesrath muss sich jedoch erlauben, auch diese Auffassung zu berichtigen, indem er jene Frage durchaus nicht als eine Nebensache betrachtete. Sie hat eine selbständige und allgemeine politische Bedeutung und steht nur insofern mit der Neuenburgischen Angelegenheit in einem äussern Zusammenhange, als die Ereignisse in diesem Kantone die Veranlassung scheinen dargeboten zu haben, von dem bisherigen Verfahren in Legalisation von Urkunden theilweise abzuweichen. Abgesehen aber von diesem äussern Kausalzusammenhänge ist die Angelegenheit ihrer ganzen innern Bedeutung nach eine andere. Während die Neuenbur gische Frage sich auf das Verhältnis dieses Kantons zu dem K. Hause bezieht, handelt es sich hier um die Stellung der Eidgenossenschaft zu dem Königreich Preussen als Staat und um die Beziehungen des Verkehrs, welche zwischen Staaten nach anerkannten Grundsäzen vorhanden zu sein pflegen.
Tags
Affare di Neuchâtel (1856–1857)