Classement thématique série 1848–1945:
III. AFFAIRE DE NEUCHÂTEL
Également: Note du Conseil fédéral au Ministère des Affaires étrangères prussien. Annexe de 8.11.1849
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 54
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2#1000/44#441* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2(-)1000/44 73 | |
Titre du dossier | Neuenburgerkonflikt (1806–1856) | |
Référence archives | B.254 |
dodis.ch/41053
Schon im Juni dieses Jahres beschloss der Bundesrath2, auf das förmliche und offizielle Begehren der Regierung von Neuenburg, sie allen fremden Staaten gegenüber in die gleiche Lage zu versetzen wie die übrigen Stände, bei der Regierung von Preussen die geeigneten Schritte zu thun. Dieser Gegenstand musste aber aus begreiflichen Gründen in Folge der Kriegsereignisse in Deutschland liegen bleiben.
Abgesehen von dem bereits gefassten Beschlüsse, welcher der Regierung von Neuenburg mitgetheilt wurde, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Beseitigung des gegenwärtigen Zustandes sehr wünschbar ist. Denn einerseits bilden die nie aufgegebenen Ansprüche Preussens einen steten Anhaltspunkt zur Einmischung in schweizerische Angelegenheiten, ja sogar unter Umständen zu einem bedrohlichen Auftreten unter der Firma der Verfolgung von Rechten, und anderseits bleibt die Bevölkerung von Neuenburg stets in einer politischen Spaltung und Zerrissenheit, die nur dann aufhören kann, wenn die Hoffnung auf preussischen Schutz beseitigt ist und die Bande gänzlich zerrissen sind, welche Neuenburg an das Haus Hohenzollern knüpften.
Wenn man sich von der Nothwendigkeit der Beseitigung dieses Zustandes überzeugt, so kommen zwey Fragen zur Sprache:
1. Ist der jetzige Zeitpunkt geeignet, den Gegenstand bey Preussen in Anregung zu bringen?
2. In welcher Weise soll es geschehen?
Die erste Frage muss das Departement in bejahendem Sinn beantworten. Die Zustände in Deutschland sind noch ziemlich loker; sie befinden sich im Übergang zu einer neuen Gestaltung dieses Landes; die Staaten Deutschlands und besonders Preussen haben das höchste Interesse an dieser Entwiklung und Fragen wie die Neuenburgische werden jetzt schwerlich mit einer besondern Schwierigkeit und Importanz behandelt. Unverkennbar geht aber die Richtung der Zeit dahin, den Grossmächten Deutschlands eine festere und gediegnere Stellung nach Aussen zu verschaffen und namentlich Preussen dürfte eine hervorragende Stellung im künftigen Deutschen Bunde einnehmen und eine centrale Gewalt erlangen, welche für die Schweiz nur drükend seyn kann und doppelt gefährlich werden müsste, wenn Preussen dannzumalen noch rechtsbegründete Ansprüche auf Neuenburg behaupten würde. Es ist daher gewiss hohe Zeit, auf Erledigung des Anstandes hinzuwirken und den Abschluss der neuen politischen Gestaltung Deutschlands nicht abzuwarten. Dazu kommt der Umstand, dass gegenwärtig die gegen die Schweiz gereizte Stimmung Preussens, welche eine natürliche Folge der Flüchtlingsangelegenheit, der Retention der Waffen und vielleicht sogar des badischen Aufstandes selbst war, einer versöhnlicheren Stimmung Platz machen musste und endlich sind dem Departement zwar privatim, aber von wohlunterrichteter Seite bestimmte Winke zugekommen, dass die Angelegenheit gegenwärtig nicht ungünstig aufgenommen werden dürfte.
Bey der zweyten Frage geht das Departement von der Ansicht aus, dass man, um den Zwek zu erreichen, auch die geeigneten Mittel anwenden müsse, vorausgesetzt natürlich, dass sie den Rechten und der Ehre der Schweiz nicht entgegen seyen. Um diese Mittel zu finden, muss man vor allem aus über zwey Punkte sich keine Illusionen machen, nämlich:
1. Die blosse Beschwerde über die Verweigerung der Legalisation der Unterschrift des Kanzlers führt offenbar zu keinem Ziel, was der Bundesrath der Regierung von Neuenburg selbst erklärte mit Schreiben vom 28. April3 h.a. Damals wäre es zwar noch möglich gewesen, diese Beschwerde allein mit Abstrahirung von der Hauptfrage zu begründen. Allein seit die preussische Gesandtschaft den Grund der Verweigerung der Visas in neuenburgischen Acten officiell mittheilte, hätte es keinen Sinn mehr, eine Beschwerde zu formuliren, ohne auf den officiell bekannten Grund derselben einzutreten und es liesse sich mit der grössten Bestimmtheit eine abschlägige Antwort voraussehen. Zudem darf wohl angenommen werden, dass ein solches Ignoriren der Hauptsache eine sehr verletzende Wirkung äussern müsste.
2. Man darf sich auch darüber keine Illusion machen, was Preussen jedenfalls und in dem für die Schweiz günstigsten Fall behaupten wird, und man kann daher, wenn man einen Erfolg will, nicht eine Fassung wählen, die von vornherein den preussischen Standpunkt ganz ausschliesst und seine Stellung wohl gar verletzt. Nach allem, was wir über die Angelegenheit vernehmen konnten, wird Preussen schwerlich auf die Beibehaltung seiner bisherigen Rechte oder gar auf der Restitution derselben beharren, allein es wird auf der ändern Seite kaum eine einfache Verzichtleistung aussprechen, bloss darum, weil wir es wünschen. Preussen will jedenfalls die Form retten und mit einer Anerkennung seiner Rechte, und zwar schwerlich ohne onerosen Titel für Neuenburg, den Act der Trennung schliessen; und wollen wir eine besondre Grossmuth voraussetzen, so wird Preussen vielleicht diejenige Summe, welche es etwa als Recognition seiner Rechte fordert, zu Gunsten des Kantons Neuenburg verwenden. Mindestens diese Consequenzen muss man sich denken und daher den Gegenstand eher auf sich beruhen lassen, wenn man glaubt, dass dieselben einen entschiedenen Widerstand finden werden. Das Departement ist nicht dieser Ansicht, sondern glaubt, dass die gänzliche Lostrennung von Neuenburg und die Beseitigung aller künftigen Verwiklungen – auch abgesehen von einem wirklichen casus belli – für die Eidgenossenschaft und den Kanton Neuenburg ein nicht unbedeutendes Opfer werth sey.
Aus diesen Gründen schlägt das Departement vor, den Gegenstand jetzt an Hand zu nehmen und zwar in der Weise, dass die bereits pendente Angelegenheit der Legalisationen als Veranlassung benutzt, dabei aber auf den Grund der Verweigerung eingetreten, der Stellung Preussens in einer Weise erwähnt wird, welche die Möglichkeit einer Unterhandlung nicht ausschliesst, und dass endlich die Wünschbarkeit der Erledigung dieser Frage auf dem Wege der Verständigung ausgesprochen wird.
Zu diesem Behufe legt das Departement folgenden Entwurf zu einer Note an die Preussische Regierung vor.4
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Affaire de Neuchâtel (1856–1857)