Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.7. Etats pontificaux
I.7.1. Relations avec le Nonce
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 21
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#917* | |
Dossier title | Frage der Anerkennung der Römischen Republik bzw. der Aberkennung des Kirchenstaates (1849–1849) | |
File reference archive | C.421.10 |
dodis.ch/41020
Der Abgeordnete der Römischen Republik hat dem Bundesrath das Gesuch eingereicht2, es möchte der Geschäftsträger des Nuntius entweder verabschiedet, oder der Verkehr mit ihm abgebrochen werden und dieses Gesuch theils durch die Wünschbarkeit begründet, mit der römischen Republik ein freundschaftliches Verhältnis anzubahnen, und theils durch das Interesse der in Rom lebenden Schweizer.
Das politische Departement schlägt Ihnen nach Einsicht dieser Mittheilung folgende Antwort vor, aus deren Inhalt Sie zugleich die Motive entnehmen, welche dem Antrag zu Grunde liegen. Es könnte sich zwar fragen, ob nicht schon in der Ertheilung irgend einer Antwort, die an den Abgeordneten der Römischen Republik addressirt ist, eine offizielle Anerkennung liege. Gleichwohl glaubt das Departement, es müsse eine Antwort ertheilt werden, weil man nach bestehender Übung mit jeder Regierung, die aus dem Konstituirungsrecht des Volkes hervorging, die gewohnten Verbindungen unterhält, was ja unmöglich wäre, wenn man auf Eröffnungen keine Antwort ertheilen wollte.
Entwurf einer AntwortTit.
Mit Ihrer verehrlichen Zuschrift vom 19. März h. a. stellen Sie an den Schweizerischen Bundesrath das Gesuch, es möchte, da eine förmliche Anerkennung der Römischen Republik nicht in seiner Competenz liege, einstweilen zum Zeichen freundschaftlicher Gesinnung der Geschäftsträger des Nuntius in Luzern verabschiedet oder der Verkehr mit ihm abgebrochen werden.
Es kann Ihnen nicht unbekannt seyn, dass die Stellung des Nuntius in der Schweiz, wenigstens faktisch, von jeher eine doppelte war gemäss der doppelten Stellung des Pabstes, als geistlichen und weltlichen Fürsten. Die Beziehungen der Schweiz zum römischen Staate, als weltlicher Macht, waren bis anhin von ganz untergeordneter Natur und gaben äusserst selten zu einem offiziellen Verkehr Anlass; dagegen waren die Beziehungen des Nuntius, als Vermittler zwischen dem Kirchenfürsten und dem schweizerischen Clerus ebenso zahlreich, als eingreifend und auf sie bezog sich fast ausschliesslich die Wirksamkeit und Stellung der Nuntiatur in der Schweiz. Da nun die constituirende Versammlung der Römischen Republik in ihrem Fundamentaldekret vom...3 beschloss, den Pabst als geistliches Oberhaupt der Kirche unbedingt anzuerkennen, so kann es kaum im Willen Ihrer Regierung liegen, einen Abgeordneten desselben in dieser Richtung zu beschränken. Auch kann es nicht in der Befugnis des Bundesraths liegen, dieses eigenthümliche Verhältnis der Nunciatur von sich aus zu beseitigen, bis die oberste Bundesversammlung über die künftige Stellung derselben einen allgemeinen Beschluss gefasst haben wird.
Was übrigens den Verkehr der Nunciatur betrifft, so besteht in geistlichen Sachen kein solcher mit den Bundesbehörden, sondern nur mit den Kantonen und dem Clerus; in weltlichen Angelegenheiten besteht ebenfalls keiner, wenn man nicht als solchen einige Mittheilungen betrachten will, welche der Pabst in neuerer Zeit an alle Staaten gemacht hat und die von unsrer Seite unerwidert geblieben sind. Endlich bedarf es wohl kaum der Erwähnung, dass der Bundesrath keinen Verkehr eröffnen wird mit Regierungen, die faktisch gar nicht existiren, wäre es auch nur aus dem Grunde, weil sie für die Erfüllung ihrer Zusagen keine Gewähr darzubieten vermöchten.
Indem der Bundesrath nach dem Gesagten annehmen muss, es liege nicht in Ihrem Willen, auf die geistliche Stellung der Nunciatur einwirken zu wollen, glaubt er, in Bezug auf die staatlichen Angelegenheiten sey Ihrem Wunsch durch die bestehenden Verhältnisse selbst entsprochen.4
- 1
- E 2/917.↩
- 3
- Decreto fondamentale dell’Assemblea costituente romana, du 9 février 1849 (copie imprimée dans E 2/911).↩
- 4
- Cette proposition a été adoptée le 26 mars 1849 (E 1004 1/2, no 725) mit Streichung desjenigen Passus, welcher auf die Doppelstellung des Nuntius als Repräsentant des Oberhauptes der katholischen Kirche und des Fürsten der römischen Staaten Bezug hat. Une nouvelle rédaction de Furrer a été adoptée par le Conseil fédéral le 27 mars 1849 (E 1004 1/2, no 742)↩