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1948-1959
BAR; E 2801(-)1968/84/, 116: "Politisch, rassisch und religiös Verfolgte" (Sperre deutscher Vermögenswerte)
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Badische Landesstelle für die Betreuung der Opfer des NS an CH Konsulat Freiburg, 16.4.1948

In diesem Brief erkundigt sich die Landesstelle, ob die Guthaben in der Schweiz von politisch, religiös und rassisch Verfolgten freigegeben werden können. Die Landesstelle argumentiert dahingehend, dass dies in den USA möglich sei und ergo auch in der Schweiz gehen sollte.

In der Folge erkundigte sich der schweizerische Konsul des Konsulats Baden-Baden bei der Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington, ob dies möglich sei oder nicht. Die Antwort darauf ist eindeutig:

Brief [Stucki?] an Schweizerisches Konsulat Baden-Baden, 25.5.1948
«[...]
Nach dem Abkommen von Washington müssen in der Schweiz gelegene Vermögenswerte, die in Deutschland lebenden Deutschen gehören, liquidiert werden unabhängig davon, ob es sich um politisch, religiös oder rassisch Verfolgte handelt. Der Wortlaut dieses internationalen Staatsvertrages ist in dieser Hinsicht so klar, dass demgegenüber die in den USA geltenden Regeln keinen Einfluss auszuüben vermögen.»
Siehe Quelle 1.

World Jewish Congress [Nahemiah Robinson] an Charles Bruggmann (Botschafter CH in Washington), 29.12.1948
Der WJC beklagt, dass die Vermögen von Juden in der Schweiz nicht freigegeben würden und bittet die Schweiz, hier eine konziliantere Haltung einzunehmen. Siehe Quelle 2.
Charles Bruggmann übermittelt diesen Brief am 3.1.1949 an Stucki mit der Bemerkung, er habe Robinson geantwortet, er würde die Eingabe den Bundesbehörden weiterreichen.
Am 29.1.1949 antwortet Stucki Bruggmann folgendermassen:
«J'ai l'honneur d'accuser réception de votre lettre du 3.1.1949 et je vous remercie de m'avoir fait parvenir copie de la lettre que vous avez reçue du bureau de New York du Congrès Juif Mondial au sujet des avoirs en Suisse appartenant à des juifs allemands [sic!].»
Wahrscheinlich erging nie eine Antwort an den WJC.

Eine Wendung in der Argumentation scheint 1949 zu erfolgen. In einer Antwort an das Schweizerische Konsulat in München (aufgrund einer Anfrage des Bayerischen Landesamtes für Wiedergutmachung. Der Generalanwalt der rassisch, religiös und politisch Verfolgten) antwortet die Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington folgendermassen:

Aufsichtskommission (O. Long) an Konsul des CH Konsulats in München, 4.5.1949
«Im erwähnten Abkommen [Washingtoner Abkommen] ist für die vom Naziregime verfolgten deutschen Staatsangehörigen deshalb keine Ausnahmebehandlung vorgesehen, weil alle Deutschen für ihre in der Schweiz zu liquidierenden Werte einen angemessenen Gegenwert in deutscher Währung erhalten. Wir werden an den anfangs nächster Woche in Washingtion beginnenden neuen schweizerisch-alliierten Verhandlungen wiederum mit allem nachdruck darauf bestehen, dass ein Umrechnungskurs Franken/Mark bestimmt wird, der es uns ermöglicht, den deutschen Berechtigten eine tatsächliche Entschädigung zukommen zu lassen.
Falls es sich bei den Personen, die in der Schweiz Vermögenswerte besitzen, um Staatenlose handelt, so müssten diese Leute schon den Nachweis erbringen, dass sie in der für das Abkommen von Washington massgebenden Zeitspanne, d.h. vom 16.2.45 bis 31.12.1947, nie die deutsche Staatsangehörigkeit besassen.»


EPD (Internationale Organisationen) an Walter Stucki (Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington), 16.8.1949
Hinweis auf eine Eingabe der IRO (Internationale Flüchtlingsorganisation). Siehe Quelle 3.
Auf dieses Schreiben antwortete Stucki:

Stucki an Abteilung Internationale Organisationen, 19.8.1949
«Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 16.8.1949 betreffend die Frage der Liquidation von Vermögenswerten, die politisch, rassisch und religios verfolgten "Deutschen in Deutschland" gehören, teile ich Ihnen mit, dass dieses Problem anlässlich der letzten Verhandlungen in Washington diskutiert worden ist. Eine Lösung konnte indessen nicht gefunden werden. Die in der amerikanischen Hauptstadt unterbrochenen Verhandlungen sollen, wie Sie wissen, im September in der Schweiz weitergeführt werden.»

Die Haltung der schweizerischen Behörden kommt in einem anderen Brief von Stucki zum Ausdruck:
Brief Stucki an Herrn Paul Gemper, 19.9.1949
«Ihr Schreiben vom 15.ds.Mts. habe ich richtig erhalten und kann Ihnen auf Ihre Anfrage mitteilen, dass im Abkommen von Washington vom 25.5.1946 bewusst keine Ausnahmebestimmungen für die vom Naziregime verfolgten deutschen Staatsangehörigen aufgenommen worden sind. Denn im Gegensatz zu andern Staaten werden bei uns alle Deutschen für ihre hier zur Liquidation gelangenden Vermögenswerte einen angemessenen Gegenwert in deutscher Währung erhalten. Gerade weil wir so grossen Wert auf eine gerechte Entschädigung legen, haben wir bis heute trozt dem sehr heftigen Drängen der Alliierten ohne vorherige Kursfixierung mit der Liquidation nicht begonnen.»

Allerdings war man auch im März 1950 diesbezüglich noch nicht weiter (siehe Quelle 4).

Fall Walter Garten
Siehe Kopien.

Brief Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington an das schweizerische Konsulat in München, 17.1.1950

Siehe Kopie. Argumenation Schweiz 1950. Quelle 6.

Brief Stucki an Schweizerisches Konsulat in München, 17.7.1950
Auch Schmuck wurde in der Schweiz liquidiert. Siehe hierzu auch Hörerbrief von V. Rosenthal vom Juni 1950. Quelle 5.

Brief Jolles an United Restitution Office, 14.2.1951
«Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass bis heute leider noch keine Einigung auf eine endgültige Lösung [bezüglich der Behandlung der Härtefälle] erzielt werden konnte. Die Annahme scheint jedoch berechtigt, dass in der nächsten Zukunft unsere Verhandlungen mit den Alliierten auch in diesen Fragen eine Entscheidung herbeiführen werden.»

Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington an die Zürcher Kantonalbank, 26.7.1951
«Bei den letzten Verhandlungen mit den Alliierten sind alle Vertragspartner des Washingtoner-Abkommens darüber einig geworden, dass Deutsche, die ausserhalb Deutschland von deutschen Behörden verhaftet und heimgeschafft worden sind, nicht als Deutsche in Deutschland im Sinne des Abkommens betrachtet werden. Diese Bestimmung wird aber erst in Kraft treten, wenn eine Einigung über alle streitigen Fragen betreffend die Durchführung des Washingtoner-Abkommens erzielt wird.»

Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington an Herrn A.C. Hinrichs, 15.3.1952
«Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass am 22. Februar in Bern zwischen einer deutschen und einer schweizerischen Delegation ein Abkommen betreffend die Ablösung des Washingtoner-Abkommens getroffen bezw. paraphiert worden ist. Dieses Abkommen bedarf nun noch der Zustimmung der Alliierten und der Genehmigung der Schweizerischen Bundesversammlung. Es sieht die Freigabe der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz gegen Bezahlung eines Betrages in der Höhe eines Drittels durch die Eigentümer zugunsten der Bundesrepublik Deutschland vor. Ferner werden alle Guthaben bis zu 10.000 Franken bedingungslos freigegeben werden. Es ist anzunehmen, dass diese ganze Angelegenheit im Rahmen der Juni-Session der Schweizerischen Bundesversammlung behandelt wird.
Immerhin, in Anbetracht der besonderen Verhältnisse die Sie mir geschildert haben, habe ich die Schweizerische Verrechnungsstelle, Abteilung für Liquidation deutscher Vermögenswerte, Talstrasse 62, Zürich, gebeten, zu prüfen, ob es ihr möglich wäre, ausnahmsweise jetzt schon einen gewissen Betrag für Sie zur Verfügung zu stellen.»

Es ist hier das erste Mal, dass eine gewisse Flexibilität gezeigt wird.

Notiz für Herrn Minister Stucki betreffend den Fall Dr. Jorg T. Heyd, von Jolles, 9.12.1949
«Während der Verhandlungen in Washington im Mai/Juni 1949 schlug die schweizeriche Delegation aus eigener Initiative eine Qualifizierung des Wohnsitzbegriffes vor, wonach Personen, die gegen ihren Willen nach Deutschland verschleppt wurden, nicht als "Deutsche in Deutschland" behandelt werden sollen. Es war somit die schweizerische Delegation, die zu Gunsten der "displaced persons" eine Ausnahmeregelung schaffen wollte.
Im Laufe der Verhandlungen stimmten die Alliierten der folgenden Lösung zu:
"Als 'Deutscher in Deutschland' wird betrachtet, wer in der Zeit zwischem dem 16.2.1945 und dem 31.12.1947 mindestens zwei Monate in Deutschland gewohnt hat. Personen, die ausserhalb von Deutschland durch deutsche Behörden oder auf deren Veranlassung verhaftet und zwangsweise nach Deutschland gebracht wurden, fallen nicht unter das Abkommen. Das gleiche gilt für Deutsche, die vor dem Krieg im Ausland wohnten und nur infolge ihrer Dienstpflicht länger als zwei Monate in Deutschland verbrachten."
Diese Bestimmung kann natürlich erst Anwendung finden, wenn das neue Abkommen in Rechtskraft tritt.»

SVSt (Ott) an Stucki (Präsident Aufsichtskommission für die Durchführung des Abkommens von Washington, 16.6.1951
«Anlässlich der Verhandlungen mit den Alliierten wurde die Frage einer generellen Klausel diskutiert, um wirklich von den Nazi verfolgte Opfer vom Abkommen von Washington zu befreien. Die von den Alliierten vorgeschlagene Formulierung bezog sich nur auf rassisch Verfolgte, d.h. auf Juden, wogegen die Schweiz die Auffassung vertrat, dass auch andere, aus politischen Gründen verfolgte Personen, berücksichtigt werden sollen.»

26.8.1952: Ablösungsabkommen mit der BRD
Dieses Abkommen legt die Basis für die Liquidation der aufgrund des BRB vom 16.2.1945 gesperrten Vermögenswerte. Mit der DDR wurde zumindest bis 1959 kein solches Abkommen abgeschlossen. Nachher?

Bundesbeschluss über die in der Schweiz befindlichen Vermögen politisch, rassisch oder religiös verfolgter Ausländer oder Staatenloser
03.12.1957: Erster Vorentwurf
19.05.1959: Entwurf Zweite Fassung
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