Langue: ns
1940
BArch Berlin, R 2501 [Bd. 6], 7088 [alt R 25.01]
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Signatur: BArch Berlin, 2501, Bd. 6, 7088


Bemerkung gemäss Findmittel Berlin-Lichterfelde durch deutsches Team: Deutsch-schweizerisches Verrechnungsabkommen (August 1940, September 1940 (Einbezug von Böhmen/Mähren))
Umfang: 240 S.
Kurzbeschrieb: nur offizielle Texte (Abkommen, Zusatzvereinbarung, Protokolle zu den vorigen, etc.). Alles im BAR vorhanden, deshalb nicht relevant.

Einzelne Dokumente:
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Nr. 7088

(240 Bl.)
(Deutsch-schweizerisches Verrechnungsabkommen)

  • div. Schreiben betr. des Protokolls über die Einbeziehung des Protektorats Böhmen und Mähren in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, Bern, 20.9.1940
  • Vierzehnte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, 20.9.1940
  • Anlage I: Aenderungen und Ergaenzungen der Anlage A
  • Ergänzungen der Anlage B
  • Schlussprotokoll zur Vierzehnten Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr
  • Zwölfte Zusatzvereinbarung vom 20.9.1940 zum Protokoll vom 5.9.1932 über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen; anhängig: Anlage zur Zwölften ...
  • Geheimes Protokoll über die Regelung der Einfuhr von Schweizerkäse nach Deutschland, 20.9.1940;
  • Viertes geheimes Protokoll vom 20.9.1940 über die Einfuhr von Kunstseide, sowie diesebezüglicher Briefwechsel;
  • Protokoll über die Abänderung der Anlage B zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechungsverkehr - Reiseverkehrsabkommen - vom 9.8.1940 in der Fassung des Protokolls vom 18.7.1941;


sowie:
Inhaltsverzeichnis zu den deutsch-schweizerischen Vereinbarungen vom 20.9.1940:
- Zusatzabkommen zum schweizerisch-deutschen Verrechungsabkommen
- Protokoll über die Anwendung eines festen Clearingkurses [im deutsch-schweizerischen Verrechungsverkehr]
- Briefwechsel über die gegenseitige Vorschussleistung
- Briefwechsel über die Abänderung des Transfer-Briefes
- Briefwechsel über die Ausfuhr von Anilinfarben
- Briefwechsel über die Behandlung des Versicherungswesens
- Protokoll über die Einbeziehung des Protektorats Böhmen und Mähren in den [deutsch-schweizerischen] Verrechungsverkehr
- Briefwechsel betr. Zahlungswertgrenzen
- Briefwechsel betr. landwirtschaftliche Lieferungen
- Briefwechsel betr. Ueberschüsse im Verrechungsverkehr mmit dem Protektorat
- 14. Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr
- Schlussprotokoll über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkung
- 12. Zusatzvereinbarung zum Protokoll über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen
- Geheimes Käse-Protokoll
- Viertes Geheimes Käse-Protokoll
- Briefwechsel betr. Zellwoll-Beimischung
- Protokoll betr. Zahlungsverkehr [der Schweiz] mit den Niederlanden mit Anlage
- Protokoll betr. Zahlungsverkehr [der Schweiz] mit Belgien nebst Anlage
- Protokoll betr. Zahlungsverkehr [der Schweiz] mit Norwegen nebst Anlage
- Briefwechsel betr. Behandlung des Versicherungs-Zahlungsverkehrs in Belgien und in den Niederlanden
- Briefwechsel betr. Hemmungen und Härten im Versicherungsverkehr mit Belgien und den Niederlanden
- Protokoll über die Einbeziehung der eingegliederten Ostgebiete in die [deutsch-schweizerischen] Transfervereinbarungen
[ist in etwa auch mit den nachfolgenden Akten übereinstimmend]

weiteres Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 9.8.1940
- div. Schreiben v. 9. Augsut 1940 zu einzelnen Verhandlungspunkten innerhalb  des deutsch-schweizerischen Verrechungsabkommens, u.a.:
  • Schreiben v. 9.8.1940, betr. den Abschluss des deutsch-schweizerischen Verrechungsabkommens: die in der Anlage aufgeführten Waren sollen alle nur mit Geleitschein nach Frankreich oder einem dritten Land ausgeführt werden, wenn für diese von einer deutschen Stelle ein solcher Schein ausgestellt worden ist.
  • Schreiben v. 9.8.1940, betr.: den deutschen Wünschen wegen einer Erleichterung der Einfuhr von zellwollgemischten Geweben;


1) Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr
2) Warenzahlungsabkommen [v. 9.8.1940] (Anlage A) [= Vereinbarungen über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr]
a) Rahmentext
b) Listen 1 und 2
Liste 1: Wertgrenzen, die auf einer besonderen oder auf der Grundlage der monatlichen Durchschnittseinfuhr im Jahre 1933 beruhen. Diese Wertgrenzen stehen zu den zum Zuständigkeitsbereich des Reichswirtschaftsministeriums gehörenden Reichsstellen und der Reichsstelle für Holz zur Zeit nur in Höhe von 40v.H. zur Verfügung (Artikel 2, Abschnitt A, Ziffer 2 des Warenzahlunsgabkommens)
Liste 2: besondere und zusätzliche Wertgrenzen, die in Höhe von 52 v.H. zur Verfügung stehen (Artikel 2, Abschnitt A, Ziffer 3 des Warenabkommens)
c) Briefwechsel (Briefe I-VI) [das Abkommen vom 9.8.1940 bzw. einzelne Verhandlungspunkte, wie bspw. Wünsche über die Versorgung der Schweiz mit deutscher Kohle etc., Frage der schweizerischen Aluminiumlieferung nach Deutschland, betreffend das Konto "landwirtschaftliche Erzeugnisse":
  • u.a. Schreiben des Vorsitzenden der Deutschen Delegation an den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Dr. Hotz, v. 9.8.1940: "Unter Bezugnahme auf die heute erfolgende Unterzeichnung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnuingsverkehr vom 9.8.1949 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Reichsstelle "Chemie" während der Dauer dieses Abkommens Devisenbescheinigungen für Farbstoffe der Nr. 319 des statistischen Warenverzeichnisses den Importeuren bzw. Vertretern der Firmen

Gesellschaft für Chemische Industrie, Basel (Ciba),
Sandoz A.G., Basel,
J.R. Geigy A.G., Basel,
Rohner A.G., Pratteln
innerhalb der vereinbarten Wertgrenzen nach Maßgabe der zwischen den beiderseitigen Industrien bestehenden oder zukünftigen zu treffenden Vereinbarungen erteilen wird.", gez. Seyboth;
  • Protokoll betreffend den Zahlungsverkehr mit dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten (= Protokoll betreffend die Abwicklung alter Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und dem Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete und den in dadss Deutsche Reich eingegliederten Gebieten der ehemaligen Republik Polen anderseits): "[...] Das Verrechungsinstitut in Krakau führt in seinnen Büchern für die Schweizerische Nationalbank ein auf Zloty lautendes Abwicklungskonto Schweiz. Es wird in Aussicht genommen, auf dieses Konto diejenigen Beträge zu überweisen, die von Schuldnern im Gebiete des Generalgouvernements zu Gunsten von schweizerischen Gläubigern bei der Polnischen Verrechungsstelle, Warschau, einbezahlt und nicht gemäß Abschnitt I abgewickelt worden sind.

Die Schweizerische Nationalbank führt in ihren Büchern für das Verrechnungsinstitut in Krakau ein auf Schweizerfranken lautendes Abwicklungskonto "Generalgouvernement" . Auf dieses Konto werden diejenigen Beträge übertragen, die von schweizerischen Gläubigern im Gebiete des Generalgouvernements bei der Schweizerischen Nationalbank eingezahlt und nicht gemäß Abschnitt I abgwicklet worden sind."
  • Reiseverkehrsabkommen (Anlage B zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9.8.1940), Vereinbarung über den deutschen Reiseverkehr nach der Schweiz.

Rahmentext
Brief betreffend den schweizerischenAnteil an der genehmigungsfreien Quote und die deutschen Heilstätten
  • Transfervereinbarungen (Anlage C zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9.8.1940), Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums

a) Rahmentext
b) Zeichungsprotokoll
c) Briefwechsel (Briefe I - VI), betreffen u.a. Anträge der fürstlich liechtensteinischen Vermögensverwaltung auf Tansfer von Vermögenserträgnissen aus Deutschland, Anwendung der Anleihestücke der Reichsanleihen und der Anleihen der ehemaligen Republik Österreich (Dawes- u. Young-Anleihen, Internationale Bundesanleihen von 1930, Konversionsanleihe der ehemaligen Republik Österreich 1934/59 und die Internationale Bundesaanleihe von 1933/53 (englische Tranche)), die Neufassung der am 19.8.1937 getroffenen Vereinbarung betreffend die Heimschaffung schweizerischer Rückwandererguthaben.
  • Versicherungsabkommen (Anlage D)

a) Rahmentext
b) Briefwechsel betreffend Überschüsse im Direktversicherungsverkehr und Regelung des  Rückversicherungsverkehrs
  • Bankenabkommen (Anlage E), Vereinbarungen über den Verkehr zwischen der Deutschen Verechungskasse  und der Schweizeirschen Nationalbank
  • Zeichnungsprotokoll zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9.8.1940.

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