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1936-1944
BArch Berlin, R 2501 [Bd. 6], 7084 [alt R 25.01]
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Signatur: BArch Berlin, 2501, Bd. 6, 7084


Bemerkung gemäss Findmittel Berlin-Lichterfelde durch deutsches Team: Deutsch-schweizerische Wirtschaftsbeziehungen, 1936-44
Umfang: 210 S.
Kurzbeschrieb: Runderlasse betr. Clearingfragen / Devisenbewirtschaftung (nicht relevant). 3 Dokumente exzerpiert, siehe unten.

Einzelne Dokumente:

162: Mitteilung Nr. 15 der Deutschen Reichsbank (Devisenabteilung) über das vierte Zusatzabkommen zum Abkommen vom 9.8.1940, 1.4.1944


Mitteilung, "dass durch die am 24.3.1944 erfolgte Unterzeichnung des vierten Zusatzabkommens das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9.8.1940 in der Fassung vom 1.10.1943 bis zum 30.6.1944 verlängert worden ist. Bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs nach der Schweiz tritt nur insofern eine Änderung ein, als Zahlungen für Prämien- und Schadenleistungen aus Versicherungen des Transport- und Kriegsrisikos im gegenseitigen Warenverkehr nicht mehr in freien Devisen, sondern im Verrechnungswegen über das Warenkonto der Deutschen Verrechnungskasse zu leisten sind."

177: "Aktennotiz" Hinz (Devisenabteilung) "Betr.: Deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr", Berlin 9.8.1940


Über Verrechnungsabkommen vom 9.8.1940: "Die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sind in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr einbezogen worden."
"Die Verhandlungen über die Eingliederung des Protektorats Böhmen und Mähren sowie über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den von Deutschland besetzten Gebieten sollen am 20.d.M. beginnen."

188: "Aktenvermerk über das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen nach der Eingliederung Österreichs" (Abschrift) Wolf, Reichsbankrat (Konversionskasse) und Reichsbankinspektor, 9.6.1938


"Nachdem die Verhandlungen in Berlin Mitte April und Anfang Mai 1938 über die Verlängerung des am 30.6.1938 ablaufenden deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens sowie über die mit der Eingliederung Österreichs zusammenhängenden Fragen zu keinem Ergebnis geführt hatten, wurden auf Einladung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Verhandlungen am 27.5.1938 in Bern wieder aufgenommen. Deutscherseits hatte man angenommen, dass nunmehr unter Zugrundelegung der deutschen Vorschläge weiter verhandelt werden könnte. Jedoch stellte sich schon bei der ersten Vollsitzung am 27.5.1938 heraus, dass die schweizerischen Seite nicht geneigt war, die deutschen Forderungen anzunehmen."
Es gab lediglich eine Annäherung als Basis für weitere Verhandlungen... (Besprechung der einzelnen Punkte).
Bis zur endgültigen Eingliederung Österreichs in das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen und der dann geforderten Neugestaltung des Verteilungsschlüssels verlangte die Schweiz bereits für die Übergangsregelung eine Zurverfügungstellung freier Devisen im Betrage bis zu sfrs 12 Millionen, sofern die zur Zeit ca. 25 Millionen sfrs betragende warenmässige Verschuldung frs 39 Millionen überschreiten würde."





Nr. 7084



  • Runderlasse des Reichswirtschaftsministeriums in Devisenangelegenheiten: betr. Reiseverkehr der Schweiz, 5.9.40, Runderlaß Nr. 70/40; betr. Kapitalverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein, Nr.  136/39; betr. Überweisung von Versorgungsbezügen und Renten, u.a. in die Schweiz, Nr. 114739, u.a.
  • Rubrik "Allgemeine Erlasse" (lt. Inhaltsverzeichnis):
  • D.St. Überweisung von Versorgungsbezügen nach der Schweiz
  • Ü.St. Devisenbescheinigungen (Konsignationsware)
  • Ü.St. Wertgrenzen
  • D.St. Versicherungsverkehr
  • D.St. Reiseverkehr

Ü.St.   A. Wertgrenzen u.all.g. Grundsätze für die Erteilung der Devisenbescheinigungen
B. Auskunft und Ausnutzung der Wertgrenzen
C. Versendung von Devisenbescheinigungen

  • Ü. St.  Einfuhr schweizerischer Waren nach dem Lande Österreich:

Wertgrenzen und allg. Grundsätze für die Erteilung von Devisenbescheinigungen
Auskunft über die Ausnutzung der Wertgrenzen
Übergangsregelung
  • Ü.St.- Einfuhr schweizerischer Waren nach dem Lande Österreich, Wertgrenzen und allgemeine Grundsätze
  • D.St. Zahlungsverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein
  • Reiseverkehr im Anschluß an den A.v.E. 94/38 D.St.
  • D.St.. Reiseverkehr, Sanatoriums-Erziehungs- und Studienaufenthalt
  • Ü.St. Einfuhr schweizerischer Waren nach den Sudetendeutschen Gebieten
  • D.St. Devisenanträge von Bühnenkünstlern, Artisten und Musikern
  • D.St. Überweisung von Vermögenserträgnissen nach der Schweiz u. Liechtenstein an Auswanderer
  • Ü.St. Einfuhr schweizer. Waren nach dem Lande Österreich. Wertgrenzen u. allg. Grundsätze für die Erteilung v. Devisenbescheinigungen
  • Zusammenfassung der Zahlungsgrenzen für die Einfuhr in das Altreich und in das Land Österreich
  • Wertgrenzen und allg. Grundsätze für die Erteilung von Devisenbescheinigungen


Die dann folgenden Schriftstücke (Runderlasse und Schreiben des RWM an die Reichsbeauftragten der Überwachungsstellen, Leiter der Devisenstellen etc.) sind mit dem vorhergehenden Inhaltsverzeichnis nicht unbedingt übereinstimmend, sondern gehen allein zeitlich darüber hinaus, entsprechen allerdings in der Thematik in etwa den Erlassen des Inhaltsverzeichnisses), stammen alle aus der Vorlage von Dr. Sauerbrey (?), so z.B.
  • u. a. Schreiben der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, 21.7.1937, an die Oberfinanzpräsidenten der Devisenstellen, betr. den Zahlungsverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein (14 S.)



Rubrik "Verfügungen":
  • Mitteilungen der Devisenabteilung an sämtliche Reichsbankanstalten und die Berliner Dienststellen, betr. den deutsch-schweizer. Verrechungsverkehr:

"Auftragsgemäß teilen wir den Bankanstalten mit, daß zwischen der Deutschen und der Schweizerischen Regierung die Einführung eines Clearinkurses für die Abrechnung im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vereinbart worden ist. Die Höhe dieses Clearingkurses wird jeweils im Einvernehmen zwischen der Deutschen Reichsbank und der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt; er beträgt zur Zeit
100,- Franken = 57,-- Reichsmark
100,- Franken = 175,44 Franken
Bis auf weiteres sind daher sämtliche Abrechnungen im deutsch-schweizerischen Verrechungsverkehr ab sofort zu diesem Kurs vorzunehmen."
  • 2. Merkblatt der Devisenabteilung (Stand v. 1.4.37)
  • Errichtung des Reiseverkehrskontos III
  • Besondere Heftzettel f. Wechsel u. Schecks an die Schweiz
  • Zahlungsverkehr (Mittlg. Ver.Abt. 168)
  • Zinsabkommen (1.7.39) Mittlg. Ver. Abtg. 173)





  • Rubrik "Verschiedenes":
  • div. Aktennotizen und Schreiben, u.a. betr. deutsch-schweizerischer Verrechungsverkehr:

"Das neue deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen ist am 9. August unterzeichnet worden. Die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sind in den deutsch-schweizerischen Verrechungsverkehr einbezogen worden.
Der neue Vertrag sieht folgende monatliche Aufteilung der deutschen Exporterlöse vor:
Zunächst wird ein Betrag von sfr. 2,8 Millionen ausgeschieden, von dem sfrs. 1,5 Millionen dem Reiseverkehrskonto und sfrs 1,3 Millionen dem Konto "Landwirtschaftlich Erzeugnisse" gutgeschrieben werden. Der verbleibende Betrag wird wie folgt verwendet:
11,8 % werden der Reichsbank wie bisher zur freien Verfügung überlassen.
12 % erhält der Transferfonds bis zu einem Höchstbetrag von sfrs. 3,6 Millionen, der zur Erfüllung des Transferdienstes bei einem Zinssatz von 2 % erforderlich ist. Der diese Summe überschießende Betrag wird dem Warenkonto zugeführt.
4%  werden dem Konto "Landwirtschaftliche Erzeugnisse" gutgeschrieben. Außerdem erhält dieses Konto alle Einzahlungen für Lieferungen deutscher landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die nicht verbuchten Beträge aus der monatlichen Reiseverkehrsquote von sfrs 1,5 Millionen.
72,2 % erhält das Warenkonto zur Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung - einschließlich Nebenkosten. Die Konten "Kohle-Eisen Schweiz" und "Sonderbezüge Schweiz" sind in Fortfall gekommen. Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, die für zusätzliche aus der Schweiz nach Deutschland gelieferte Waren bis zu einem Betrag von sfrs 150 Millionen zu bevorschussen.
Die von den Verrechnungskosten im Juni 1940 auf das freie Konto des Reichsbankdirektoriums übertragenen sfrs. 28 Millionen werden der Reichsbank zur freien Verfügung belassen.
Im Zuge dieser Verhandlungen ist auch der Zahlungsverkehr des Generalgouvernements Polen nach der Schweiz geregelt worden. Die bis zum 1.9.1939 entstandenen Verpflichtungen werden zwischen der Schweiz und dem Generalgouvernement unmittelbar abgewickelt. Die Zahlungen neuer Verbindlichkeiten werden über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr geleitet.
Die Verhandlungen über die Eingliederung des Protektorats Böhmen und Mähren sowie über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den von Deutschland besetzten Gebieten sollen am 20.d.M. beginnen.

Berlin, den 9.8.1940, gez. Hinz, Devisenabteilung"

  • Schreiben des Reichsbankoberinspektors (Devisenabteilung) v. 12.11.1938, betr. "Schweizerisch-Österreichische Grenzbanken-Regelung";
  • Abschrift eines Aktenvermerks über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens nach der Eingliederung Österreichs, Devisenabteilung der Reichshauptbank, 5.7.1938 (S. 186)
  • Sowie Abschrift eines Aktenvermerks des Reichsbankrates (Konversionskasse) und des Reichsbankinspektors v. 9.6.1938, mit derselben Bezeichung (aber unterschiedlichem Inhalt), Aktenvermerk über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens nach der Eingliederung Österreichs
  • Abschrift, Schweizerische Verrechnungsstelle, Zürich, Börsenstr. 26, an die Deutsche Verrechnungskasse, Hauptabteilung, Clearing Deutschland, Abteilung: Export Ky, 30.4.38, betr.: Kompensation von schweizerischen Eisenerzen gegen deutsches Kriegsmaterial: "Die Vereinbarung vom 7./13./20.4.1938 zwischen der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, und dem Reichswirtschaftsministerium, Berlin, über die Regelung von Kriegsmaterialbezügen aus Deutschland für die Kriegstechnische Abteilung des Eidgenössischen Militärdepartements in Bern, die bis 30.6.1938 Gültigkeit besitzt, bestimmt, daß der Gesamtgegenwert solcher Bezüge über den Clearing geleitet wird mit der Massgabe:

1) Von einer Abspaltung von 30% (10% für Nebenkosten, 20% für das Transferfondskonto) abzusehen.
2) 17% der Deutschen Verrechnungskasse zur freien Verfügung zu stellen
3) 83% der Warenquote gutzuschreiben, wobei die deutsche Regelung die Möglichkeit erhält, im Einverständnis mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements für 70% des Gegenwertes der Gesamtbezüge Schweizerwaren, die für Deutschland erwünscht sind, über die geltende Warengrenze hinaus zu beziehen. Dabei sollen mindestens 50% des Gesamtgegenwertes zum Bezug schweizerischer Erze verwendet werden.
Zunächst steht eine Lieferung von Panzerplatten der Firma Krupp an die Kriegstechnische Abteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, ausnahmsweise einverstanden, für dieses Geschäft 70% des Gesamtlieferungswertes mit dem Bezug von schweizerischen Erzen zu kompensieren. Dementsprechend hat die Firma Rohstoffhandel der Vereinigten Stahlwerke G.m.b.H., Dortmund, wie wir einem Schreiben der Firma Gebrüder Sulzer A.-G., Winterthur, vom 25.4.1938 entnehmen, bei Fälligkeit den Betrag von
Fr. 155 000 für Gonerze
Fr.   55 000 für Fricktalerze
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Fr. 210 000,- total im Wege des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs zulasten Ihres Warenkontos überweisen zu lassen.
Auf Grund dieser getroffenen Vereinbarungen erachten wir es im Interesse einer reibungslosen Abwickelung der in Betracht fallenden Zahlungen als zweckentsprechend, die Schweizerische Nationalbank, Zürich, zu veranlassen,  ein auf Ihren Namen laufendes Konto unter der Bezeichnung
"Kompensation mit Eisenerzen"
neu zu eröffnen. Diesem auf Franken lautenden Konto, das gemäß der bisher geübten Praxis Zins-Spesen- und provisionsfrei geführt wird, wäre also einerseits der Gesamtgegenwert der schweizerischen Kriegsmaterialbezüge unter Verwendung unserer Einzahlungsmeldung Form. A No. 2001 gutzuschreiben und darauf andererseits zum Ausgleich die Aufteilung der vorhandenen Mittel unter Aufgabe an Sie entsprechend den bestehenden Vereinbarungen wie folgt vorzunehmen:

17 % zugunsten Ihres freien Kontos
83% zugunsten Ihres Warenkontos.

Dadurch wird erreicht, daß die für gelieferte schweizerische Erze deutscherseits vorzunehmenden Zahlungen im Umfang von 50 % bezw. 70 % zulasten Ihres Warenkontos zusammen mit den übrigen Auszahlungsaufträgen ausgeführt werden können, sofern der vorerwähnte Anteil von 83% bereits auf das Warenkonto übertragen wurde. Die demzufolge entstehende Spitze von 13 % verbleibt somit automatisch zur Abtragung der Rückstände auf dem Warenkonto. Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen technischen Abwicklung der fraglichen Kompensationsgeschäfte zu bestätigen und zu zeichnen." gez. Schweizerische Verrechnungsstelle
[Nachtrag des Reichswirtschaftsministeriums (Herr Min.R. Seyboth) hat der Eröffnung des Kontos zugestimmt., Berlin, den 10.5.1938, D.V.K.]

  • Abschrift eines Schreibens des Vorsitzenden der Deutschen Delegation  (gez. Wohlthat) an den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation über die Regelung der alten Transitwarenschulden ab 1.7.1937.
  • Abschrift eines Schnellbriefes der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung v. 1.7.1937, betr. Neues Verrechnungsabkommen mit der Schweiz v. 30.6.1937, an das Reichsbankdirektorium und die Deutsche Verrechnungskasse:

"Durch das am 30.6.1937 unterzeichnete neue Verrechnungsabkommen sind die deutschen Aktivzinsen einschließlich der Dividenden und sonstigen Beteiligungesansprüchen aus deutschen Vermögen in der Schweiz vom Verrechnungsverkehr ausgenommen. Diese Beträge sind ab 1.7.1937 von der Schweiz in freien Devisen nach Deutschland zu leisten.
Ich nehme an, daß nach dieser Auflockerung des Verrechungsverkehrs die schweizerischen Stellen in Zukunft mehr als bisher auch in zweifelhaften Fällen Zahlungen im Verrechungsverkehr leisten. In dem neuen Bankenabkommen (Anlage E) ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, daß die Deutsche Verrechnungskasse die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechungsstelle nachzuprüfen berechtigt ist. Unter diesen Umständen würde ich es begrüßen, wenn bei der Länderssachbearbeitung Schweiz bei der Deutschen Verrechnungskasse, und zwar zugleich für die Fremdwährungs- und Reichsmarkabteilung in Zukunft eine genaue Prüfung der Auszahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle stattfinden würde. Ich nehme an, daß auf diese Weise die Vornahme einer Reihe von Beanstandungen für Zahlungen erfolgen kann, auf deren Ausführung in freien Devisen Deutschland Anspruch hat.
Meine Sachbearbeiter sind gern bereit, auf fernmündliche Anfragen der Deutschen Verrechnungskasse in zweifelhaften Fällen dazu Stellung zu nehmen, ob Beanstandungen von Zahlungsaufträgen zweckmässig und nach dem Verrechnungsabkommen rechtlich begründet sind."

  • Rubrik "Rund-Erlasse":
  • Sammlung einiger Rund-Erlasse zu den Themen:
  • Schweiz: Waren- und Dienstleistungsverkehr (64/41 D.ST.)
  • Kapitalverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein (65/41 D.St.), (86/41 D.St.)
  • Schweiz: Reiseverkehr (66/41 D.St.)
  • Schweiz und Slowakei: Überweisung von Versorgungsbezügen und Renten (41/42 D.St.)
  • Schweiz, Belgien, Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden: Einzahlung von Erträgnissen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (53/42 D.St.)

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