Language: ns
1925-1962
Archiv der Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels (VSIG), Basel
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Das Archiv hat Unterlagen zu den folgenden Verbänden:

- Schweizerischer Grossisten Verband
- VSIG (Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels)
- Colgro


Bemerkungen:

- Die VSIG-Akten sind für die UEK nur von beschränktem Interesse. Immerhin vermitteln einzelne Voten wertvolle Hinweise. Diese betreffen allgemeine Fragen wie das Clearing, die Kriegswirtschaft, die Nachkriegsperspektiven, den Antisemitismus und die direkte Demokratie (Mittelstandsbewegung, Korporativismus). Zudem finden sich Hinweise auf Publikationen, die für die UEK wichtig sein könnten.



Bearbeitet Archivalien:

Schweizerischer Grossisten Verband (1 Buch)
- Protokolle über die Vorstandssitzungen des Schweiz. Grossisten Verbandes vom 17.6.1925 bis 30.5.1930.

Schweizerischer Grossisten Verband (1 Buch)
- Protokolle über die Vorstandssitzungen des Schweiz. Grossisten Verbandes vom 25.6.1930 bis 1936.

Schweizerischer Grossisten Verband (1 Buch)
- Protokolle über die Vorstandssitzungen des Schweiz. Grossisten Verbandes vom Januar 1937 bis 1942 (Liquidation).

Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels: VSIG (1 Buch)
- Protokolle der Vorstandssitzungen vom 24.4.1942 bis 5.7.1955.

VSIG (1 Buch)
- Protokolle der Delegiertenversammlung 1933-1962.

VSIG (1 Buch)
- Mitteilungen 1942-1945.

Reorganisation Grossistenverband & Vereinigung (VSIG), 1941 (1 Schnellhefter)

Einzelne Kopien angefertigt.

Der folgende, undatierte Text muss nach dem 12.3.1943 verfasst worden sein.

Aktennotiz zur Judenfrage.
1. Bevölkerungsmässiger Anteil der Juden. Auswanderung der Juden in den letzten Jahren.


Die Schweiz zählte nach dem Status von 1930 3'710'878 Schweizer. Davon waren 9'803 Juden, also nicht ganz 3 Promille. Ausserdem wohnten in der Schweiz im Jahre 1930 355'522 Ausländer, davon machen die Juden 8'170 aus, also 23 Promille. Von der ganzen Wohnbevölkerung der Schweiz mit ihren 4'260'719 Einwohnern machten die Juden mit 17'973 4 Promille aus, die Ausländer dagegen 83 Promille. Aus diesen Zahlen ist folgendes festzuhalten:

Auf 350 Schweizer entfällt ein Schweizer Jude, auf 350 Einwohner der Schweiz entfallen 29 Ausländer, aber nur 1,4 Juden. Nahezu die Hälfte der in der Schweiz lebenden Juden sind Ausländer. In keiner Berufsgruppe, die vom Eidg. statistischen Amt einzeln erfasst wird, beträgt der jüdische Anteil mehr als 3,5 %. Teilt man die Handelsberufe auf und betrachtet bei den selbständig Erwerbenden wieder die Kategorien, die den grössten jüdischen Anteil aufweisen, so ergibt sich z. B. für Warenhäuser: 50 % der Geschäftsinhaber sind Juden. Seit 1930 sind allerdings verschiedene früher jüdische Warenhäuser in christlichen Besitz übergegangen.

Die Zahlen von 1930 sind im allgemeinen heute noch massgeblich. Die seither eingetretenen Verschiebungen gestalten das Bild nicht ungünstiger. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass seit 1930 eher ein Rückgang als ein Zunehmen des jüdischen Bevölkerungsanteiles zu verzeichnen ist ( die Sterbefälle überwiegen die Geburten in den letzten Jahren um ca. 200 pro Jahr ).

Dazu kommt die Auswanderung von in der Schweiz ansässigen Juden infolge der ausländischen politischen Entwicklungen. Die Zahl der aus der Schweiz ausgewanderten Juden ist statistisch bis jetzt nicht erfasst. Die Erkundigungen bei den kantonalen Behörden ergeben, dass z. B. von Basel verhältnismässig mehr Juden ausgewandert sind als von Zürich. Von Zürich sollen ungefähr 1/4 ausgewandert sein.


Die Auswanderer haben ihr Vermögen fast ausnahmslos mit ins Ausland genommen und werden heute in der Schweiz nicht mehr besteuert. Diejenigen, die Schweizerbürger sind, können später ohne weiteres wieder in die Schweiz zurückkehren. Was die ausländischen, in der Schweiz nur niedergelassenen Juden anbelangt, so versuchten diese zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Domiziles in der Schweiz ihren Abzug meist mit allen möglichen Vorwänden (Geschäftsreise usw.) zu tarnen und sogar in der Schweiz weiterhin Steuern zu bezahlen. Grundsätzlich kann solchen weggezogenen Ausländern die Niederlassung
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während 2 Jahren aufrecht erhalten bleiben. In der Praxis jedoch wurde diese nicht mehr als 6 Monate verlängert, wonach Streichung in den Kontrollen erfolgte. Damit unterliegt die Wiedereinreise einer erneuten Prüfung und Bewilligung unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Bedürfnisses
genau wie die eines jeden anderen Ausländers.


2. Einwanderung ausländischer Juden.


Vorausgeschickt sei, dass die Juden nicht anders behandelt werden, als die übrigen bei uns Asyl nehmenden Flüchtlinge. 80 90 % aller Flüchtlinge sind Juden.

Rechtliche Grundlage:
Massgebend ist der Bundesratsbeschluss über die Unterbringung von Flüchtlingen vom 12.3.1943 mit den zugehörigen Weisungen des Justiz und Polizei Departementes. Dieser BRB regelt nicht nur die Verhältnisse seit dem 12. März 1943, sondern stellt eine Bestätigung der früheren Praxis dar und betrifft auch Flüchtlinge, die vor diesem Datum eingewandert sind.

Man unterscheidet folgende Kategorien von Flüchtlingen:
a.
Solche, die bei der Besetzung von Oesterreich auf legale oder illegale Weise eingewandert sind.
(ca. 6000) Sie unterstehen dem Emigrantenbureau der Eidg. Fremdenpolizei und sind auf die Kantone verteilt, die ihnen eine Toleranzbewilligung (Form des Aufenthaltes) erteilen. Diese Flüchtlinge werden, wenn sie keine eigenen Mittel haben, von privaten Flüchtlingsorganisationen unterstützt. Solche sind: Verband Schweizerischer Israelitischer Armenpfleger, Israelitische Flüchtlingshilfe, Caritas, Zürcher Flüchtlingshilfe und andere. Aus öffentlichen Mitteln wurden lediglich die Kosten für die Weiterreise zur Verfügung gestellt. Die Flüchtlinge rücken periodisch zum Arbeitsdienst ein. Sie können in Hotels und Pensionen wohnen, dürfen jedoch keinen eigenen Haushalt führen. Im allgemeinen sind sie nicht im Besitz grösserer Mittel. Die reichen Juden haben ihr Geld zur damals noch möglichen Weiterreise nach Amerika benutzt. Diese tolerierten Flüchtlinge verfügen frei über ihr Vermögen. Bei schlechter Aufführung können sie jederzeit einem Internierungsentschluss unterstellt werden (siehe b.).
Zur gleichen Kategorie wie der Schub aus Oesterreich gehören auch die Flüchtlinge, die schon früher nach Beginn des Umschwunges in Deutschland bei uns eingewandert sind. Es sind dies jedoch nur wenige, weil sich die Verhältnisse in Deutschland nur allmählich verschlechterten. Zudem handelt
es sich meist um wohlhabende Juden, die seither ebenfalls weitergereist sind.
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b.
Solche, die später, d.h. nach der Besetzung von Oesterreich eingewandert sind, vor allem nach der Niederlage Frankreichs. Alle diese Flüchtlinge unterstehen direkt der Polizeiabteilung. Ueber sie ergeht ein Internierungsbeschluss. Der Flüchtling erhält einen Flüchtlingsausweis. Bis heute wurden alle
Flüchtlinge interniert, die in unser Land hineingelangten. Eine Wiederausschaffung erfolgte grundsätzlich nie, dagegen Rückweisung an der Grenze. Das Asylrecht bedeutet für die Schweiz das Recht zur Aufnahme und Nichtauslieferung, nicht aber Pflicht zur Aufnahme. Jeder lagertaugliche Internierte
zwischen 17 und 60 Jahren wird in einem Lager interniert. Die andern arbeitsuntauglichen werden entweder Privat in den Kantonen untergebracht oder aber in sogenannten Heimen.

Diese Regelung gilt gleicherweise für Bemittelte und Unbemittelte. Das Vermögen aller dieser Flüchtlinge wird gemäss Art. 8 des erwähnten BRB bei einer Treuhandstelle deponiert, wo es vorab zur Befriedigung der öffentlich rechtlichen Ansprüche des Bundes zur Verfügung steht (Bezahlung des Unterhalts, Sicherung der Kosten für die Weiterreise, usw.). Grundsätzlich wird den Flüchtlingen nur das ausbezahlt, was sie für ihren Lebensunterhalt benötigen, wobei immerhin ihre Vermögenslage berücksichtigt wird. Wenn heute ausländische Juden in Hotels usw. noch viel Geld ausgeben, so kommt es daher, dass sie noch über Mittel verfügen, die sie der Treuhandstelle nicht gemeldet haben. Die Behörden versichern, dass sie diesen Zuständen so bald als möglich abhelfen werden. Gewisse Juden erhalten auch Dollarzuweisungen; diese erfolgen jedoch nur mit Genehmigung der Nationalbank und des Rechtesbureaus des Polizei Departementes, da die Dollarkredite im Hinblick auf eine Dollarinflation nicht überspannt werden dürfen.

Kosten.
Die Kosten der Emigranten im engeren Sinn, d.h. der Tolerierten, werden wie erwähnt, soweit das eigene Vermögen der Flüchtlinge nicht ausreicht, von privaten Organisationen getragen. Auch für die Internierten haftet in erster Linie deren eigenes Vermögen. Der Rest wird vom Bund übernommen, sofern nicht die betreffenden Regierungen die Zahlungen übernehmen. Verschiedene Regierungen haben sich zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet. Die holländische Regierung. zahlt heute schon alle Auslagen, weshalb ihren Flüchtlingen gewisse Privilegien zugesichert sind. Die holländische Regierung hat z.B.
eigene Heime. Auch die polnische Regierung zahlt gewisse Kosten, z.B. Fr. 160. im Monat für Studenten.

Die Schweiz hat grundsätzlich für alle ihr entstandenen Kosten Regressanspruch auf die entsprechenden Staaten. Zur Sicherung
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der öffentlich rechtlichen Ansprüche haben die Kantone z.B. für Tolerierte Kautionen bis zu Fr. 10'000. verlangt. Eine zu Gunsten der Flüchtlingshilfe unter den Flüchtlingen durchgeführte Solidaritätsabgabe hat dem Bund ca. 2 Millionen Fr. eingebracht. Es ist zu sagen, dass die Juden für die Flüchtlingshilfe im ganzen bis jetzt durch ihre Organisationen usw. 13,5 Mill. aufgebracht und aus eigenen Mitteln 3500 Flüchtlinge wieder weiter befördert haben.

Berufsausübung.
Ausnahmsweise wurde in Mangelberufen (Landwirtschaft) die Bewilligung zur Berufsausübung erteilt. Jedoch nur an Tolerierte, nicht an Internierte. Vom Verdienst muss der Betreffende 10 % an einen Ausreisefonds abliefern. Es sind verschiedene Fälle illegaler Berufsausübung vorgekommen. Ein Jude hat z.B. seine Habe in kurzer Zeit von 200 Fr. auf 13'000 Fr. durch Goldschiebungen vermehrt. In solchen Fällen erfolgt Internierung durch die Staatsanwaltschaft.

Anzahl der Flüchtlinge.
Abgesehen von den 1200 politischen Kriegsgefangenen sind in der Schweiz 20'000 Flüchtlinge interniert. Ohne die an der Grenze erfolgten Rückweisungen wären es voraussichtlich heute 100'000. Zürich hat 1800 Tolerierte und 800 privat versorgte vom zweiten Schub. In Zürich befindet sich die Zentralleitung für Arbeitslager. Es unterstehen ihr 30 Lager für Internierte, 3 Arbeitslager für Emigranten und 20 Internierungsheime. In den Lagern werden Anbauarbeiten, Rodungen, Strassen und Armeearbeiten durchgeführt.

Vorbereitungen für nach dem Krieg.
Bei Einreise wird dem Flüchtling bekannt gegeben, dass die Schweiz für ihn nur Transitland ist, und dass er bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ausreisen muss. Als Maxime gilt: Mit allen Mitteln muss sich die Schweiz so rasch als möglich der Flüchtlinge entledigen. Weil es heute nicht feststeht, welche Länder die Flüchtlinge aufnehmen werden, ist es schwierig, schon jetzt alles vorzubereiten. Wie erwähnt, haben sich gewisse Staaten zur Wiederaufnahme ausdrücklich verpflichtet. Bei andern ist die Situation durchaus unklar.
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