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1935-1939
BAR; E 7160-07(-)1968/54/, 6.
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1935
Bundesratsbeschluss Nr. 39. über die Beschränkung der Einfuhr. 23. 4. 1935. Gestützt auf dem Bundesratsbeschluss vom 14. 10. 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande wird folgendes beschlossen. "Die Einfuhr der hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion der Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes bzw. des Sekretariates des eidgen. Departements des Innern zulässig. Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingenten festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen." Für Gemälde (nicht eingerahmt und gerahmt) gelten die folgenden Bezeichnungen: 328 resp. 329.
23. 5. 35. Handelsabteilung an Schweizerische Verrechnungsstelle (SVSt) betr. Sperrmarkverwendung (Bewilligung von 50% für künstlerische Produkte) Es geht um das Gesuch von Dr. Th. Holenstein. Die Bew. wird erteilt.
8. 10. 35. Gesuch der Oeffentlichen Kunstsammlung Basel zum Erwerb eines altdeutschen Gemäldes unter Verwendung von Sperrmark. SVST an Handelsabteilung. Basel will über die Fides ein bedeutendes altdeutsches Gemälde kaufen. Die Fides habe allg. grössere Transaktionen vor, um nur mit Sperrmark zu bezahlen. Die SVSt hatte damals deren Gesuch abgelehnt. (Wann?) Der Fides bleibt nur die Möglichkeit des Verkaufes nach England und Amerika. Was bewilligt wurde ist eine 50:50 Bezahlung.
19. 10. 35. Handelsabt. an SVSt. Sie stünden den Angaben der Fides skeptisch gegenüber. Sie sollten sich mit den Herren Jöhr und Homberger als Mitglieder der Clearingkommission in Verbindung setzen. Wenn diese einverstanden, dann ok.


1937
SVSt an Fischer 6. 11. 37. Sperrmarkzahlungen für aus D einzuführende Kunstgegenstände. Die Schweiz. Clearingkommission habe in ihrer letzten Sitzung beschlossen für die Einfuhr von Kunstgegenständen aus D eine 50% Zahlung in Sperrmark aus schweiz. Altbesitz oder in sog. Nebenkostensperrmark zuzulassen, gleichgültig, ob die betreffenden Kunstgegenstände wieder veräussert werden sollen oder nicht. "Infolge dieses Beschlusses ist es somit auch dem Kunsthandel möglich, Kunstgegenstände aus Deutschland bei teilweiser Verwendung von Sperrmark einzuführen und wir gewärtigen daher gegebenfalls Ihre bezüglichen Gesuche."

1938
Verfügung des EDI betr. die Einfuhr von Kunstgegenstände. vom 17. 3. 38. Die Einfuhr von Gemälden, Bildhauerarbeiten, Glasmalereien, Bronzewaren, Statuen aus Metall sind von einer Bew. abhängig. Eingeführt werden kann nur, was künstlerisch von Wert ist.
[Über die Herkunft der Gemälde wird nicht gesprochen].
Exposé betr. Stellungnahme der SVSt Zürich, Abteilung Deutschland Export zur Eingabe des Rechtsanwaltes Rolf Wäber, Bern, namens des Verbandes Schweizerischer Antiquare und Kunsthändler vom 14. 9. 38.
1. Zertifikate über schweizerischen Altbesitz. Antrag auf Aenderung der Vorschriften bzl. Zertifikate über schweizerischen Altbesitz. Es sei nämlich sehr schwierig nachzuweisen, dass ein Kunstgegenstand sich mind. 10 Jahre lang in schweiz. Besitz befunden habe, dies um eine Clearingberechtigung einzufordern. Man könne überhaupt nichts exportieren, wenn man dies immer nachweisen müsste.
2. Behandlung der Kunstgegenstände wie Gold. Antrag, dass Kunstgegenstände wie Gold behandelt werden müsse. Die Herkunft sei unwichtig, wichtig die Handelsware. "Es handle sich bei Kunstgegenständen nicht um gewöhnliche Handelsware, sondern um eine Ware wie Gold und es sei daher angezeigt, diese Ware unabhängig von der Herkunft wie einen allgemeinen Wertträger zu behandeln.
3. Schweizerische Dienstleistungen im Kunsthandel. Obwohl der Kunsthandel quasi international ausgerichtet sei, biete der Schweiz. Kunsthandel gute Serviceleistungen, wie Katalaogisierung, Begutachtung und Durchführung von Auktionen.
4. Clearingpflicht der Zahlungen für aus Deutschland importierte Kunstgegenstände. Es wird gefordert, dass den Importeuren aufgrund ihrer Clearingeinzahlungen gew. prozentuale Kontingente erteilt werden. "Der schweizerische Kunsthandel zahle ganz beträchtliche Summen in die Clearingkasse und es sei daher nicht zu verstehen, dass anderseits die Auszahlung vom Nachweis des schweizerischen Altbesitzes abhängig gemacht werde. Es sei unbillig, dass der eine Handelszweig gewissermassen für einen andern Handelszweig arbeite und es werde daher beantragt, dass den Importeuren aufrund ihrer Clearingeinzahlungen gewisse prozentuale Kontingente erteilt werden."
5. Sperrmark-Verrechnung. Die SVSt wiedergibt die Worte von Wäber diesbezüglich wörtlich wieder. Wäber bei seiner Eingabe, von der SVSt also zitiert: "Schweizerischerseits können laut mir gegebener Informationen bei Importen bis 50% in Sperrmark bezahlt werden, worunter in Sperrmark in erster Linie Altguthaben, datierend vor 1931, fallen. Von der Schweiz aus wäre es nun gestattet, dass beim Export der Kaufpreis, der nicht transferiert werden kann, aus derartigen Guthaben bezahlt wird."
6. Private Verrechnung. "Der Verband beantragt, dass dem Kunsthändler die private Verrechnung von Clearingverbindlichkeiten mit Exportforderungen gegenüber Deutschland zugestanden werde."
7. Benachteiligung der schweizerischen Kunsthändler. Problem, dass die Schweizer Kunsthändler gegenüber Amerikaner und Engländer benachteiligt sind, denn letztere kaufen bei der Fides um 30% billiger sein. "Der Verband macht darauf aufmerksam, dass die Amerkaner und Engländer über die Schweizerische Treuhandvereinigung "Fides" um 30% billiger einkaufen können als der schweizerische Kunsthändler und erblickt darin eine Benachteiligung."

Stellungnahme der SVSt.
Zu Punkt 1. Verweis auf eine erste Sitzung am 14. 9. 34 unter dem Vorsitz von Homberger. Wegen Anfrage der Luzerner Handelskammer für ein best. Kontingent. Damals erklärte Homberger, dass Kunsthandelsgegenstände, sofern dieselben nicht schweiz. Provenienz seien, als Transitware betrachtet werden müssen und deren Gegenwert nicht clearingberechtigt sei. Da die Kunsthändler immer wieder mit Transfergesuchen an die SVSt herantraten, schlug letztere der Schweiz. Clearingkommission folgende Kriterien vor:
"Kunstgegenstände, welche sich vor dem 1.1.1934 nachweisbar in "schweizerischem Privatbesitz" befunden haben, sind als "Altbesitz" zu betrachten und clearingfähig, wobei jedoch abzuklären wäre, ob sich der Begriff "Altbesitz" auch auf Handelsfirmen anwenden lässt. Da die Stücke durchschnittlich mehrere Jahre im Besitze der betreffenden Handelsfirmen sind, wäre für den letzteren Fall der Stichtag auf den 1. Januare 1930 zurückzuverlegen. Zudem kann jede einzelne Firma nur im Umfang ihrer Exporte des Jahres 1933, bezw. I. Semester 1934 am dt.-schweiz. Verrechnungsverkehr teilnehmen."

"Dieser Vorschlag wurde in der Sitzung der Clearingkommission vom 2. 5. 1935 zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, aber es wurde unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Kontrolle des Altbesitzes und die Gefahr des Missbrauchs beschlossen, dass eine allgemeine Zulassung der Kunstgegenstände ausgeschlossen sei und Transfergesuche von Fall zu Fall überprüft werden müssen."
Am 15.7.1935 dann Bundesratsbeschluss zu Zulassung von Warenfoderungen, wonach für jede Ausfuhr das Clearing-Zertifikat über den Schweiz. Urpsurng eingereicht werden muss.
Dann aber: Modifzierung vom 22. 12. 36. dass die SVSt ermächtigt wurde, bei Kunstgegenständen aus schweiz. Altbesitz auf die Vorlage eines Clearing-Zertifikates zu verzichten.
SVSt: hat tolerante Praxis ausgeübt. Meist aber nur kleinere Beträge.
Am 24. Aug. 1938 werden von der Clearingkommission erneut zu diesen Fragen Stellung genommen und folgende Grundsätze aufgestellt.
-Die Exportforderungen aus dem Verkauf von Werken lebender, in der Schweiz wohnender Künstler sind unter allen Umständen clearingberechtigt.
-Bei andern Werken ist auf die erwähnten Kriterien des schweiz. Altbesitzes abzustellen, wobei jeder einzelne Fall besonders zu prüfen ist.
Zu Punkt 2 von Wäber nimmt die SVSt folgende Stellung ein. Das was Wäber fordert, ist, dass Kunstwerke wie Gold behandelt werden soll. Dies würde bedeuten, dass es vom Clearingverkehr befreit werden müsste.

Für den Rest soll die Stellungnahme noch folgen.
Deutschland "Import" wird dazu noch Stellung nehmen.

SVST an Fides. 25. 10. 38. "Wir gestatten uns, Ihnen mitzuteilen, dass man uns hin und wieder auf den Umstand hingewiesen hat, dass Bilder aus D. auf Umwegen in die Schweiz verbracht worden seien, für deren Ankauf von Ihnen besorgte Sperrmarkbewilligungen benützt worden sein sollen. Um solche Importe von Deutschland nach der Schweiz unserer Kontrolle zu entziehen, soll in der Weise vorgegangen worden sein, dass diese Objekte vorerst nach England gebracht wurden, um dann von dorther als englischer Provenienz in die Schweiz zu gelangen. ..." [Fides importiert also Deutsche Werke über England, und kommt so sehr gut davon]. Problem für die SVSt und EDI: Sie müssten sich besser über die Gegenstände informieren. Aber es ist klar, dass zu Kriegszeiten, oder fast, wir sind immerhin 1938, nicht jeder Gegenstand behandelt werden kann.
Antwort der Fides 28. 10. 38 an die SVSt. Ihnen sei ein Missbrauch nicht bekannt.
SVSt an EDI, 7. 11. 38. "Schweizerische Kunsthändler wiesen uns darauf hin, dass verschiedentlich Kunstwerke aus D, statt auf dem direkten Wege, über ein Drittland, und zwar hauptsächlich über England in die Schweiz eingeführt worden seien. Der Zweck dieser Umdisponierung war, dem Clearing gewisse Beträge zu entziehen und das in Frage stehende Objekt mit billigen Marksorten bezahlen zu können. Wir versuchen nach Möglichkeiten, solche Transaktionen zu unterbinden. Die SVSt verlangt nun vom EDI eine Zeit lang, periodisch die Liste der eingeführten Kunstwerke zu erhalten.
16. 11. 38. EDI an SVSt. Gerne schicken sie ihnen die Liste.
18. 11. 38. SVST an EDI. Lässt danken und will eine Liste bereits für das vergangene Jahr. Die SVSt mache sich jeweils eine Kopie von allen Akten und schicke sie dem EDI so bald wie möglich zurück.
9. 12. 38. Handelsabt. (sig. Hotz) an Rolf Wäber, Anwalt des Verbandes, Bern. Zwei Punkte lang ist die Stellungnahme der Handelsabt. zu der Einhabe von Wäber.
1. "Handelt es sich um Emigrantengüter, die bei einer schweiz. Auktion zum Verkaufe gelangen, so wird die Verrechnungsstelle eine Clearingbefreiung gewährten. Die SVSt bemerkt hierzu, dass bei solchen Emigrantengütern ohne weiteres angenommen werden kann, dass es sich um wirkliche Kunstgegenstände handelt, da solche Auktionen nur von Firmen mit internationalem Ruf veranstaltet werden, die darauf achten, dass wirklich nur Gegenstände zur Auktion gelangen, die von einem gewissen künstlerischen Wert sind. Anderseits bieten Auktionen gewisse Beschäftigungsmöglichkeiten durch die Restaurationsarbeiten, das Sortieren, Klassieren, etc. Ebenso profitiert der Fremdenverkehr von diesen Veranstaltungen indem auch viele ausländische Käufer sich daran interessieren. Wie Sie sehen, lässt sich die SVSt in derartigen Fällen von ähnlichen Erwägungen leiten, sie Sie sie in Ihrer Eingabe niedergelegt haben. Wir gehen mit ihrer Auffassung einig, denn es wäre tatsächlich zu befürchten, dss sonst die deutschen Emigranten ihre Kunstgegenstände nach Frankreich oder England bringen, um sie dort unter Ausschaltung des schweizerischen Hàndlers verkaufen zu lassen. Aus grundsätzlichen Erwägungen und der Konsequenzen halber müssen wir jedoch daran festhalten, dass eine Clearingbefreiung nicht generell gewährt werden kann, sondern nur nach Prüfung jedes konkreten Falles durch die SVSt."
[Die Handelsabteilung nimmt Rücksicht auf den Kunsthandelsplatz Schweiz und will nicht, dass alle Auktionen im Ausland stattfinden. Die in der Schweiz stattfindenden Versteigerungen würden Leute aus aller Welt anziehen, der Tourismus und die Hotellerie würden blühen, und überhaupt würde es der Beschäftigungssituation gut tun!]
Zum Punkt 2.
2. "Bei Emigrantengütern, die einzeln verkauft werden, nimmt die SVSt an, dass diese Güter in der Schweiz verbleiben. Es wird sich hier auch nicht einwandfrei feststellen lassen, ob es sich tatsächlich um Kunstgegenstände handelt. Es ist deshalb eine Zurückhaltung angezeigt. Da diese Fälle ganz verschieden gelagert sein können, ist es nicht möglich, Richtlinien aufzustellen."
21. 12. 38. Export von Kunstgegenständen und Antiquitäten. SVST an Handelsabt. (7 Seiten) Sie kommen zurück auf das Schreiben vom 5. 10. 38. Die Eingaben seien nicht neu und verweisen auf die Beschlüsse der Schweiz. Clearingkommission vom 2. 5. 1935 und vom 24. 8. 1938. "Die an Sie gerichtete Eingabe enthält im Grunde genommen keine neuen Gedanken und auch die darin enthaltenen Begehren treten nicht zum ersten Mal an uns heran. Im Laufe unserer Tätigkeit in den letzten Jahren waren wir oft genötig, uns mit ähnlichen Gedankengängen und Begehren zwar nicht des Verbandes selbst, sondern einzelner Kunst- und Antiquitätenhändler auseinandersetzen und die verschiedenen Möglichkeiten der Heimschaffung des Gegenwertes bereits verkaufter oder eventuell zu verkaufender Kunstgegenstände prüfen zu müssen. Die in den Augen der Gesuchtsteller berechtigten Wünsche gehen alle von der irrigen Vorstellung aus, als ob die Kunst- und Antiquitätenhändler einerseits der Clearingkasse grosse Mittel zuführten und anderseits dafür nichts erhielten, von der Beanspruchung des Clearings für ihre Exportforderungen also höchst ungerechtigerweise ausgeschlossen würden. Ganz abgesehen davon, dass der Umfang der Clearingeinzahlungen eines Ansprechers für em Clearing unterstellte Verbindlichkeiten an sich noch keinen Rechtsanspruch auf Auszahlungen aus der Clearingkasse schafft, und der Beispiele unzählige sind, wo Firmen verschiedener Branchen seit Jahren die Clearingkasse in erheblichem Umfange speisen ohne selbst den Clearing zu beanspruchen, ein Handelszweig also gewissermassen für einen andern Handelszweig arbeitet (was nach Auffassung des Verbandes der Antiquare und Kunsthändler eine Zumutung ist), sind die Leistungen bzw. Einzahlungen dieses Erwerbszeiges für die "Andern" sehr bescheiden, wie nachfolgende Zahlen zeigen."
Clearineinzahlungen der 10 wichtigsten Schweiz. Kunsthändler:
1936: 19'880.-
1937: 27'466.-
1938: 41'273.- (wovon 17'312.- Einzahlungen in den Sonderclearing mit Oesterreich!) Die Clearingeinzahlungen aller übrigen Kunsthändler werden von der Import-Abt. auf jährlich höchstens Fr. 50'000 geschätzt. Nun gehen sie auf die Bemerkungen des Verbandes ein:
1. Altbesitz: Es sei nicht klar, was genau nun Altbesitz bedeute.
2. "Unter Hinweis auf den besonderen Charakter der Handelsobjekte der Kunst- und Antiquitätenhändler empfinden diese es als unrecht, Kunstgegenstände als gewöhnliche Handelsware zu bezeichnen. Diese Bemerkung und die vom Verband angestellten Vergleiche, in denen auf die Internationalität und Weltgeltung der Kunst- und Sammelgegenstände hingewiesen wird, sind durchaus zutreffend und von uns stets anerkannt worden. Daher ja auch der von uns früher eingenommene Standpunkt, dass für den Kunsthandel im allgemeinen Clearing, der auf dem Gebiete der Waren nur Schweizerwarenforderungen anerkennt, kein Raum sei. Ausgenommen sind selbstverständlich Forderungen aus dem Verkauf von Kunst- und Sammelgegenständen schweizerischer Herkunft, die einen Rechtsanspruch auf die Benützung des Clearings haben, soweit eine Wertgrenze zur Verfügung steht. Wir möchten immerhin auf den Beschluss der Schweiz. Clearingkommission vom 2. 5. 1935 hinweisen. Damals hielt die Schweiz. Clearingkomm. dafür, dass eine generelle Beschlussfassung oder eine generelle Zusage an die Gesuchsteller in Bezug auf die Zulasung von Forderungen aus dem Verkauf von Kunstgegenständen usw. zum Clearing ausgeschlossen sei. Nach diesem Beschluss wurden die vorgelegten Fälle von der SVSt oder der Schweiz. Clearingkommission einzeln zu prüfen." ... Ausserdem: Die vom Verband angestellten Vergleiche und die Feststellung, dass Kunstgegenstände oft ganz allgemeine Wertträger seien, sprechen übrigens eher gegen die vom Verband nachgesuchte vermehrte Berücksichtigung im Clearing.
3. Es bestehe natürlich auch die Möglichkeit die Dienstleistungen ausserhalb des Verrechnungsverkehrs zu bezahlen. Der Kunsthandel sei wohl für die Hotellerie interessant. "International und volkswirtschaftlich sehr interessant ist aber beispielsweise auch der Schweiz. Transithandel, der eine grosse Tradition hat und - abgesehen von gewissen Provisionen auf Transitgeschäften - dennoch im Clearing völlig leer ausgeht. Die Hotellerie wird übrigens in erheblichem Umfange schon im Reiseverkehr berücksichtigt."
4. Die Clearingeinzahlungen für Kunstgegenstände seien gering, dies stimme. Der Kunsthandel habe aber auch die Möglichkeit auf private Verrechnung. Der Kunsthändler muss nicht nur über Clearingeinzahlungen Kunstgegenstände verrechnen, er kann auch privat Verrechnungen durchführen. 1936 war dies von erheblicher Bedeutung, hat aber nun abgenommen:
797'107.-
50'957.-
192'111 (und 417'374 Import!) die Zahlen für Import sind handschriftlich eingetragen)
"Hierzu ist zu bemerken, dass bei der Prüfung von Forderungen, die mittels privater Verrechnung zu begleichen waren, nicht auf die Nationalität der Werke, sondern auf den schweizerischen Altbesitz abgestellt wurde...."
5. Der Altbesitz muss nachgewiesen werden.
6. und 7. zusammen: Es bestehe ja primär von deutscher Seite her ein Bedürfnis in der Schweiz einzukaufen.
8. und 9. zusammen: bereits durch obige Ausführungen erledigt. "Die Behauptung, dass die amerikanischen und englischen Kunsthändler über die Treuhandvereinigung "Fides" in Zürich um 30% billiger einkaufen können als ihre schweizerischen Konkurrenten, scheint ihre Richtigkeit zu haben. Es handelt sich dabei aber nicht um Importe in die Schweiz. Wir nehmen an, dass Sie über die von der "Fides" durchgeführten Geschäfte auf dem Laufenden sind.
Zusammenfassend:
Die Svst will "dahingehend Ausdruck geben, dass die vom Verband verlangte Midlerung der Kriterien nach den von uns bis jetzt gemachten Erfahrungen sofort zu einer zusätzlichen Belastung des Clearings führen müsste, deren Umfang gar nicht abzusehen wäre. Diese Mehrbelastung dürfte auf alle Fälle bedeutend sein. Bei der heutigen Lage des Clearings und den nicht sehr günstigen Aussichten für die Zukunft steht eine Erleichterung für die Kunsthändler wohl ausser Diskussion. Die Behauptung des Verbandes, dass der Nachweis des "Altbesitzes" für den ehrlichen Kunsthändler sehr oft einfach nicht zu leisten sei, ist noch kein Grund, auf diesen Nachweis zu verzichten. Wir werden im Gegenteil auf Grund dieses Bekenntnisses den Nachweis de "Altbesitzes" genauer prüfen müssen. Nach der Lage der Dinge wäre es wohl das Einfachste, wenn der ganze Kunst- und Antiquitätenhadnel gleich wie der Transithandel ausserhalb des Clearings gestellt würde. Da aber für die Lieferungen von der Schweiz nach Deutschland die bisherigen Wertgrenzen unter allen Umständen auch weiterhin zur Verfügung gestellt werden müssen, kann auch auf die spärlichen Clearingeinzahlungen nicht verzichtet werden. Der radikale Ausschluss des Kunsthandels ist also nicht durchführbar.
Bei Export von CH nach D gilt also folgendes:
a. für Werke schweiz. Erzeugung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Wertgrenzen
b. für Werke nicht-schweiz. Herkunft, soweit der Nachweis des schweiz. "Altbesitzes" gelingt und innerhalb der für schweiz. Kunst- und Sammelgegenstände reservierten Wertgrenzen noch Platz vorhanden ist.
Hinsichtlich der von D importierten und gekauften Kunst- und Sammelgegenstände möchten wir die Frage aufwerfen, ob es nicht am Platz wäre, dieselben im Sinne der Reziprozität unterschiedlich zu behandeln, dh.
a. Bezahlung im Claringwege zu 100%, sofern es sich um Werke deutschen Ursprungs hadnelt und
b. Clearingbefreiung, wenn es sich um andere, jedoch nicht aus Clearingländern stammende Werke handelt.

1939
24. Jan. 39. Galerie Herter, Zürich an SVSt. Abt. Deutschland Export. Sie wollen bei der Devisenstelle in Berlin eine bes. Genehmigung für die Errichtung eines Sperrmark-Sonderkontos erwirken, das die Erlöse von durch sie an dt. Kunstauktionen verkauften Gemälden etc. aufnehmen soll und aus dem wir anderseits Kunstgutankäufe an solchen Auktionen bezahlen können. Sie sagen, dass es sich eigtl. immer um schweiz. Ware geht. "Beim heutigen Rechtszustand ist es uns nur noch möglich in Deutschland zu kaufen und dies wiederum wird uns durch die hohen Preise des isolierten deutschen Kunsthandels praktisch verunmöglicht. Verkaufen können wir nach Deutschland deshalb nicht, weil für Kunstobjekte deutscherseits keine Devisengenehmigung erteilt wird. Bleibt uns also bloss der Weg des Tausches offen und dieser ist nun wieder viel zu primitiv, um praktisch durchführbar zu sein."
7. 2. 39. SVST an Dr. Karl Erwin Bloch. Luzern. Betr. Freigabe des Erlöses aus der Auktion eines Teils der Bibliothek des Herrn Dr. E. Rosenthal c/o. Art Ancien S. A. Sie wollen den Erlös dieser Auktion von der Einzahlungspflicht in den Clearing befreien. Im Prinzip sei es frei. Die Auktion darf durchgeführt werden, jedoch wollen sie eine Abrechnung.
16. 2. 39. SVSt an Galerie Herter. Sie dürfen das Konto eröffnen, jedoch dürften sie entstehende Überschüsse nicht im Wege des Clearings nach der CH transferiert werden, wie überhaupt jede Zahlung mit D für sie im Clearingverkehr geregelt sein muss. Die Bew. gelte bis auf Widerruf, denn die Behandlung des Kunsthandels steht gegenwärtig zur Prüfung, wodurch die Angelegenheit möglicherweise auf eine neue Grundlage gestellt werden könnte.
Betrifft Angelegenheit der Kunsthändler, 6. 3. 39. Es handelt sich um eine Art Zusammenfassung der wichtigsten Entscheide und Korrespondenzen: Neu wird der Punkt "Durchsicht der Einfuhrbewilligungen" diskutiert: "Positiv konnte bisher nur in einem Falle 1 Umgehung verhütet und in einem anderen Fall eine Verfehlung festgestellt werden. Im ersten Fall handelt es sich um 2 Spitzweg, die Dr. Nathan in St. Gallen aus Tel Aviv zum Verkauf übernommen hatte, die jedoch von einem deutschen Auswanderer stammten. Im zweiten Fall hatte ein Frl. von Herrenschwand in Worb sich ein Portrait in Berlin anfertigen alssen, welches direkt bezahlt wurde. Aus Mitteln, die nicht clearingpflichtig waren, jedoch trotzdem über den Clearing überwiesen wurden, ist der vorschriftsgemässe Ausgleich herbeigeführt worden...."
Behandlung der Kunstgegenstände im Clearingverkehr mit Italien. Clg. Italien-Import, 6. 3. 39. EDI hat in der letzten Zeit der Abt. Clearing Deutschland-Import von dessen Einfuhrbewilligungen für Kunstgegenstände Kenntnis gegeben. Es stellt sich aber heruas, dass die Leute (Kunsthändler etc.) mit den Clearing-Vorschriften nicht vertraut waren.
22. 5. 39. Karl im Obersteg (Internationale Transporte) & Co. an SVSt. Diese Firma interessiert sich für einige Gemälde der Auktion Entartete Kunst. Frage, ob der Gegenwert im Clearing einzubezahlen ist.
Antwort 27. 5. 39. SVSt an Im Obersteg. Die Bilder sind von der Clearingbezahlung befreit. Die Bilder wären sonst in Paris oder in London zur Auktion gelangt, wenn sie den Verkaufserklös nicht freigegeben hätten. "Eine ablehnende Haltung dem Gesuch der Galerie Fischer gegenüber hätte demnach dem Clearing nichts eingebracht, dageben haben gew. Teile unserer Wirtschaft (Kunsthandel, Buchdrucker, Hotellerie etc.) ein grosses Interesse an der Durchführung dieser Auktion, weshalb wir den eingangs erwähnten Entscheid getroffen haben."
22. 6. 39. SVSt an EVD. Einfuhr von Gemälden aus D durch das Kunstmuseum Basel. "Wir sind im Besitze Ihres Schreibens vom 15. ds. in besagter Angelegenheit, in welchem Sie vorschlagen, dass durch eine Vorsprache unserer Gesandtschaft beim Reichswirtschaftsministerium versucht werden sollte, die Bezahlung der vom Kunstmuseum in Basel vorgesehenen Käufe über Clearing zu erreichen. Wir gehen durchaus mit Ihnen einig, dass alles getan werden sollte, die Bezahlung der vom Kunstmuseum in Basel vorgesehenen Käufe über Clearing zu erreichen und sind ebenfalls der Ansicht, dass die von Ihnen vorgesehene Demarche der Gesandtschaft, sofern sie rasch erfolgt und obwohl wir einen Erfolg derselben als nicht sehr wahrscheinlich ansehen, unternommen werden soll." Dann wird die Frage, ob überhaupt für Zahlung von Bildern freie Devisen zugelassen seien, folgendes 2 Punkte diskutiert: 1. Erstens muss festgehalten werden, ob die betr. Kunstwerke auch gegen Clearingzahlung erhältlich wären oder nicht. "Hier ist zu bemerken, dass ganz allgemein es ausserordentlich schwierig ist, Waren mit internationalem Markt un von beschränktem Vorkommen in einen Clearing einzubeziehen, da als Regel der Verkäufer, wenn ihm die Wahl zwischen einem in Devisen zahlendem Markt und einem über den Clearing zahlenden Markt offen steht, den Verkauf auf den in Devisen zahlenden Markt vorzieht." Von ganz ausserordentlichen Umständen abgesehen, können wir von vorneherein behaupten, dass zB. ein Rubens oder Van Dyck von Deutschland nie gegen Clearingzahlung verkauft würde, da für derartige Bilder ein genügend grosser und kaufkräftiger Markt in clearingfreien Ländern besteht, der jedes derartige Angebot aufnehmen kann. Konkret handelt sich nun ja um entartet Kunst. Bei derartigen Werken wird aller Wahrscheinlichkeit nach eine Zustimmung der deutscherseits mit dem Verkauf betrauten Behörden zu einer Zahlung im Clearing nie zu erreichen sein. Wir können nun allerdings die Wahl, die das Basler Kunsthaus unter den in Deutschland zu verkaufenden Bildern trifft, nicht und können uns auch, selbst wenn uns die anzuschaffenden Bilder bekannt wären, kein Urteil darüber erlauben." Wenn nun das Basler Museum wertvolle Stücke erwerben will, so soll es das tun, da es sich sicher um quasi sehr gute Stücke handeln muss. 2. Die zweite Frage ist die, ob es angezeigt ist, eine Befreiung von der Einzahlungspflicht in den Clearing zu gewähren, wenn gew. Bilder auf anderem Wege als gegen Devisenzahlung erhältlich sind. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten, wobei aber immer im Auge behalten werden muss, dass es für unsere Museen mit ihren beschränkten Mitteln ausserordentlich schwierig ist, gute und allgemein anerkannte Bilder von früheren Kunstperioden und international anerkannten Künstlern zu erwerben und dass gewisse Bilder, ausser bei seltenen Gelegenheiten, überhaupt nicht mehr erhältlich sind. Bei der zähen und jahrzehntelangen Arbeit, die der Aufbau eines gew. Bilderbestandes einer öffentl. Gemäldesammlung bedarf und dem allg. kulturellen Interesse, das am Ausbau dieser Sammlung existiert, glauben wir es verantworten zu können, dass in gew., allerdings eine seltene Ausnahme bildenden Fällen eine Zahlung in freien Devisen gestattet wird." "Die Durchführung eines Clearings ist mehr noch als eine Frage der Rechts- und Vertragsanwendung eine Frage des kommerziellen Urteils, der Anpassung an bestehende wirtschaftliche Tatsachen und der Vertragspolitik. Auch wenn vom Standpunkt des Clearingvertrages und, nach unserer Meinung im vorliegenden Fall allerdings in weniger weitgehendem Masse, vom Standpunkt der Vertragspolitik aus, eine Zahlung in freien Devisen äusserst unangenehm ist, so kann eine solche unseres Erachtens dann nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn besondere tatsächliche Verhältnisse und besondere Bedürfnisse eine andere Möglichkeit ausschliessen." ... (Sie warten gespannt auf das Resultat der Auktion in Luzern)
25. 7. 39. Abrechnung über die in Luzern am 30. 6. 39 durchgeführte Auktion über entartete Kunst. Svst an EVD. An das Reich wurden Fr. 518'327 überwiesen. (Diese Zahl wird auch von Stefan Frey (Frey, Stefan: Die Auktion der Galerie Fischer in Luzern am 30.6.1939 - ein Ausverkauf der Moderne?, in: Blume/Scholz, Überbrückt, 1999, S. 275¿289) bestätigt.) Der Erlös, so Fischer, musste auf ein Konto einbezahlt werden, das bei der Reichsbank lag. Von dort aus wurden die Museen im Rahmen ihrer Beteiligungen an diesem Verkauf bezahlt, um die Möglichkeit zu haben, damit im Ausland Kunst zu erwerben. So konnten dt. Museen wiederum mit freien Devisen in der Schweiz einkaufen. "Auf diese Weise würde also die in Luzern durchgeführte Auktion den Charakter eines Tauschgeschäftes annehmen, bei dem unerwünschte Kunstgegenstände gegen anderes Kunstgut umgewechselt würde. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Ermöglichung dieser Auktion durch Freigabe von der Clearingpflicht vom allgemeinen volkswirtschaftlichen Standpunkt aus der Schwiez nur Vorteile gebracht hat und zwar sowohl direkt als indirekt. Direkter Nutzen entstand der schweizerischen Volkswirtschaft durch die Aufträge des Herrn Fischer an Druckereien, Zeitungsgewerbe, Spediteure, Versicherungen, Banken etc. Indirekten Nutzen erfuhr sie durch Belebung der Fremdenindustrie, indem etwa 250 bis 300 aus allen Teilen der Welt herkommende Ausländer nach Luzern reisten, um an dieser Auktion teilzunehmen. ... Hätten wir die Bewilligung nicht erteilt, wäre die Auktion im Ausland durchgeführt worden, wodurch unser Land leer ausgegangen wäre."
10. 8. 39. SVSt an Kunstmuseum Basel. Erteilung der Einfuhr Bewilligung der Bilder, die im Schreiben vom 19. 7. aufgeführt sind. Die Kosten betragen Fr. 26'597.50 Sfr. Sie könnten als freie Devisen nach D gehen. Dann gibt es noch eine Korrektur: Da das Bild von Franz Marc "Die Tierschicksale" mit Fr. 6900.- aufgeführt ist, wofür aber bereits ein Bew. erteilt wurde, reduziert sich die Bew. Fr. 19'697.50. "Wir möchten nicht verfehlen, Sie ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass wir die Bewilligung zur Bezahlung in freien Devisen nur erteilen konnten, weil keine andere Möglichkeit bestand von dieser einzigartigen und kurzfristigen Gelegenheit Gebrauch zu machen und Ihnen, resp. der Schweiz. Öffenlichkeit hochwertige moderne deutsche Kunstwerke von europäischem Rang zu sichern. Die Bewilligung, durch besondere Umstände gerechtfertigt, ist nur einmalig. Ein Rechtsanspruch kann davon für die Zukunft nicht abgeleitet werden."
Raccomandazione di citazione: Copiare

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