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1937-1939
BAR; E 2001 (D)-/1/, 249; C.44.11.A.1. I Anwendung des Verrechnungsabkommens mit Deutschland 1937/39 [1. Teil]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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* SBVg an die im SBVg vertretenen Banken, Neues deutsch-schweizerisches Verrechnungsabkommen vom 30.6.1937, 2.6.1937 [Zirkular Nr. 370]: Deutscher Druck für Zahlungsabkommen abgelehnt, als Gegenleistung Zinsen von deutschen Vermögen in Schweiz nicht mehr einzahlungspflichtig. Schweiz sei damals das einzige Land gewesen, dem gelungen sei, diese Zahlungen nach Deutschland in den Clearing einzubeziehen. Veröffentlichung der Anlagen weiterhin nicht vorgesehen. [kein Hinweis auf Ausschluss der Emigranten]



* Werthmüller (Vize-Direktor der Handelsabteilung) an die Schweizerische Gesandtschaft, Berlin, 1.8.1938: Es komme immer häufiger vor, dass Deutsche Rückfragen machen wegen Arier- oder Nicharier-Eigenschaft eines Schweizer Gläubigers. Frage, wie man sich verhalten solle. (KOPIE)

* SVSt (Transfer) an Jöhr (Generaldirektor der SKA), 2.8.1938: Jüdische Deutsche in der Schweiz, dass «offenbar im Zusammenhang mit der Erfassung der jüdischen Vermögen in Deutschland» von den deutschen Devisenstellen keine Transfergenehmigungen zu ihren Gunsten ausstellen, dass sie ihre in Deutschland anfallenden Erträgnisse auf Sonderkonten einzahlen müssten. Ausserdem würde von Schweizer Staatsangehörigen ein Arierausweis verlangt. Nach Ansicht der SVSt verstosse dies gegen die Bestimmungen der Verrechnungsabkommen. Sie fragt SKA, ob ihr solche Fälle bekannt sind und wie man vorgehen solle. (KOPIE)

* Rechtsbüro der Abteilung für Äusseres (EPD) an SVSt, 12.8.1938: «Mit Interesse haben wir von Ihren Ausführungen Kenntnis genommen».

* SVSt (Transfer) an EPD, 16.8.1938: Die Klagen der Einzelgäubiger «nehmen einen derartigen Umfang an, dass es uns wichtig scheint, Vorkehrungen zum Schutze der Rechte dieser Gläubiger zu treffen, sofern sie Reichsmarkanweisungen A zu beziehen wünschen». Auch weiterhin Klagen, dass bei einer Überweisung Arierausweis verlangt werde, auch bei Schweizerischer Staatsangehörigkeit. «Wir sind der Auffassung, dass diese beiden Punkte unverzüglich zum Gegenstand von Schritten schweizerischerseits gemacht werden sollten und bitten Sie daher, uns ihre Stellungnahme zu unserem Schreiben vom 2. August a.c., sowie unserer heutigen Zuschrift umgehend zukommen zu lassen.» [EPD hatte also immer noch nicht reagiert] (KOPIE)

* Hotz (Handelsabteilung) an Schweizerische Gesandtschaft Berlin, 7.9.1938: Habe keine Antwort auf Schreiben vom 1. August bekommen. Täglich Fälle von Transferablehnung gegen nichtarische Personen nicht nur bei Zinstransfer sondern auch Härtefälle, Unterstützungen und Pensionen. Diese Praxis werde nicht von untergeordneten Beamten gemacht, sondern werde «ganz allgemein und systematisch aufgezogen». Der deutsch-schweizerische Clearing beruhe auf dem Domizilprinzip und es «ist nicht angängig, die in der Schweiz wohnenden transferberechtigten Gläubiger und Zahlungsempfänger noch in Arier und Nichtarier, Evangelische und Katholiken oder in sonst welche Kategorien auszuscheiden und differenziell zu behandeln.» [Hotz macht sich «lustig» über die Unterscheidung in Arier und Nicharier] Auch mache der Vertrag keinen Unterschied zwischen Schweizer Staatsangehörigen oder nicht. «Wir müssen somit kategorisch verlangen, dass Deutschland sich an das Abkommen hält und bitten Sie, in diesem Sinne beim Reichswirtschaftsministerium vorstellig zu werden und mit allem Nachdruck darauf zu dringen, dass die durch die Devisenstellen eingeführten Untersuchungs- und Verweigerungspraktiken unverzüglich abgestellt und in den bereits nach solchen Gesichtspunkten behandelten Fällen rückgängig gemacht werden.»  «Abgesehen von der Vertragslage ist auch davon auszugehen, dass ein schweizerisches volkswirtschaftliches Interesse daran besteht, dass alle transferberechtigten Zahlungen nach der Schweiz gelangen können, gleichgültig, ob sie einem Arier oder Nichtarier zustehen.» (KOPIE)

* Grässli (1. Leagtionssekretär, mit den Handelsangelegenheiten betraut) an Hotz, 10.9.1938: Er könne den Ausführungen Hotz bei den Arierausweisen nicht vollumfänglich folgen. Vorschriften gegen nichtarische Staatsangehörige seien innerdeutsche Angelegenheit, «in die wir uns als rein innerdeutsche Angelegenheit nicht einzumischen haben.» Er frage sich, «ob es sich wirklich lohnt, für deutsche Juden immer und immer wieder bei den hiesigen Behörden vorstellig zu werden, sofern keine direkten schweizerischen Belange im Spiele stehen» Er sehe eine Gefahr für schweizerischen volkwirtschaftliche Interessen, weil man dadurch die deutschen Instanzen «nur unnötig verärgern» würde. Hotz solle die ganze Sache nochmals prüfen. (KOPIE)
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