Sprache: ns
1935-1941
BAR; E 7160-10(-)1968/30/, 188; Korrespondenz mit EPD, EVD und Fremdenpolizei bis 1941
Information Unabhängige Experkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg (UEK) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

* SVSt (Transfer) an Handelsabteilung (EVD), 12.1.1939: «Andererseits haben die im Jahre 1938 eingetretenen politischen Ereignisse einen derart beträchtlichen Zuzug von Ausländern nach der Schweiz bewirkt - weitere Ereignisse könnten diesen Zuzug noch verstärken -, dass es unbedingt notwendig erscheint, zur Aufrechterhaltung einer geregelten Clearingabwicklung und zur Wahrung der Interessen der eigentlichen schweizerischen Gläubiger Massnahmen vorzukehren, die eine wirtschaftlich ungerechtfertigte Belastung des Transfer- und Kompensationsverkehrs durch Ausländer verhindert, welche zivilrechtlich zwar ein schweizerisches Domizil nachzuweisen imstande sind und daher formal das Recht zur Clearingteilnahme haben, aus wirtschaftlichen Gründen hingegen von der Teilnahme am Clearing ferngehalten werden müssen.» [! -> Anstoss kam wohl von SVSt - Wirtschaftliche Interessen werden über das Recht gestellt]
Zusammenarbeit mit Fremdenpolizei (CK 1.1.1938) genüge nicht: 1. Fälle von Niederlassungsbewilligungen von denen weder Eidg. noch Kant. Fremndepolizei Kenntinis habe, 2. Clearingmaterie sei der Fremdenpolizei insbesondere lokalen Instanzen fremd, 3.
SVSt verlangt: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen von einem völligen Verzicht des Gesuchstellers auf Benutzung des Clearings abhängig gemacht werden. Niederlassung verweigern bei starker Belastung. Besonders Clearing mit Italien stark belastet. SVSt hat schon Verhandlungen mit Zölly (Eidg. Bank) aufgenommen. (KOPIE)
ANHANG: * [SVSt], Richtlinien über die Zulassung von Ausländern zum Transferverkehr, [] und [SVSt], Ueberblick über die Aufenthaltsverhältnisse von Ausländern (KOPIEN)
* SVST an HA, 22.2.1939: SVSt drängt auf Entscheidung der Angelegenheit (Ausländer) in der Clearingkommission

* Hotz an SVSt, 28.2.1939: Fall Georg Solmssen (Jude). Beziehe in der Schweiz genug clearingfreie Beträge (Lebensversicherung, Liegenschaftszins und Aktien), dass er vom Transfer ausgeschlossen werden könne (Pension und Dividenden/Zinsen). (KOPIE)
* Hotz an SVSt, 25.5.1939: Deutschland behalte sich das Recht vor, nur «ihm genehmen Empfängern» den Transfer von Pensions-Zahlungen zuzubilligen. «Deutsche Nicht-Arier müssen seit den bekannten November-Ereignissen des letzten Jahres damit rechnen, dass ihnen der Transfer verweigert wird.» Solmssen sei Doppelbürger (Liechtenstein und nach wie vor Deutscher) deshalb sei es sehr wohl möglich, dass er als Nicht-Arier vom Transfer ausgeschlossen werde.

* SVSt (Transfer) an HA, 8.3.1939: SVSt drängt wiederum auf eine Lösung, weil dem Clearing «fortlaufend wesentliche Mittel verloren» gingen.
* SVSt an Hotz, 3.4.1939: Vorschläge der SVSt in Hinsicht auf die Verhandlungen. Unter anderem die Verschärfung der Kontrollmassnahmen (Ausländer) [Anregung kam von SVSt] Wenn keine Entlastung müsste Barquote weiter gesenkt werden [Anregung von SVSt zur Senkung der Barquote] Viele Schweizer in Schweden, England, Holland oder Frankreich nicht transferberechtigt im Clearing mit Deutschland.
«Wir empfinden es als einen unerträglichen Zustand, dass heute noch, acht Jahre nach Einführung der deutschen Devisengesetzgebung und sechs Jahre nach Inkrafttreten des deutschen Transfermoratoriums kein genügender zahlenmässiger Ueberblick über die schweizerischen Finanzforderungen gegenüber Deutschland besteht, da noch nie eine entsprechende Enquête durchgeführt wurde.»
Publikum beanstande immer wieder, dass Kapitalverkehr nur einseitig geregelt sei. Man könne schwerlich etwas daran ändern, aber sollten Erträgnisse (aus deutschen Guthaben in CH) durch SVSt kontrolliert werden können aber immer noch in freien Devisen.

* Probst (Handelsabteilung) an die Eidg. Fremdenpolizei, 14.7.1939 [im Anschluss an Besprechung vom 12.7.1939]: Clearingbehörden haben beschlossem, eine «wesentliche Verschärfung in der Zulassung von Ausländern zum Transfer von Vermögenserträgnissen» eintreten zu lassen. «Es war dies nicht zu umgehen, nachdem die in den verschiedenen Clearings für die Verteilung an die schweizerischen Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel immer spärlicher geworden sind» und im Transfer mit Deutschland eine einschneidende Herabsetzzung der Barquote gemacht werden musste. Neue Richtlinien für die Zulassung von Ausländern zum Transfer: 1. Grundsätzlich nur noch Ausländer mit Niederlassungsbewilligungen (Ausländerausweis C), 2. alle andern ausgeschlossen. «Es steht ihnen jedoch frei, mit einem Gesuch um ausnahmsweise Zulassung» an die SVSt zu gelangen, die nach Prüfung der Verhältnisse ihnen ganz oder teilweise die Transferberechtigung zuerkennen kann, «sofern dies im schweizerischen Interesse gelegen erscheint». Bei Prüfung werde sich SVSt mit Frepo in Verbindung setzen. 3. «Um eine genaue Kontrolle ausüben zu können, ist es notwendig, die nichttransferberechtigten Ausländer kenntlich zu machen.» (im Ausländerausweis). 3. nur noch die Zentralstellen also SKA und EIBA werden ermächtigt, an Ausländer Affidavits auszustellen. Diejenigen die sich nicht mit Ausweis C ausweisen können werden abgewiesen ausser wenn sie Ausnahmebewilligung von SVSt vorweisen können. Ausserdem teilt Probst mit, dsas im neuen Abkommen Domizilstichtag auf 30.6.1935 zurückverlegt worden sei. «Dies gilt in Abweichung von der bisherigen Regelung auch für ihr Vermögen, dsa sich schon vor der Domizilverlegung in der Schweiz befunden hat.» [???] (KOPIE)
* Direktion der SVSt an die Handelsabteilung, 25.11.1939: An der Sitzung vom 12. Juli neue Kontrollmassnahmen für Ausländer beschlossen. Die Clearingkommission habe jedoch bisher noch nicht Gelegenheit gehabt darüber «erneut und definitiv» zu befinden, «sodass sich inzwischen bei uns unter anderem einige hundert Gesuche um Zulassung zum Transferverkehr von Ausländern angesammelt haben, welche nur die Ausländerbüchlein A, B und D haben.» SVSt halte diese Gesuche pendent bis Entscheid der Clearingkommission.
«Wir hatten sofort anschliessend an die Besprechung vom 12.7.1939 jeden Transfer zu Gunsten von Ausländern mit Ausländerausweisen A, B und D vollständig eingestellt.» Auch Auszahlungen eingestellt für Fälligkeiten vor dem 30.6.1939 [!] Gesuchsteller verlangen Auszahlungen, weil noch nicht unter neue Regelung fallend. Die Banken erhielten erst am 22.7.1939 Bekanntgabe der Beschlüsse vom 12.7.1939. «In Anbetracht dieser Sachlage scheint es uns, dass wir mit der Zurückhaltung von Fälligkeiten vor dem 1.7.1939 vielleicht etwas zu weit gegangen sind und die in Frage kommenden Einzelgläubiger schlechter behandelt haben, als die entsprechenden Coupons-Gläubiger». SVSt fragt EVD ob sie diese Beträge deshalb noch auszahlen dürfe. [HA an SVSt, 28.11.39: O.K.]
* Direktion der SVSt an die Handelsabteilung, 7.3.1940: EPD stellte fest, dass Schweizer Staatsangehörige die in Belgien wohnen, am belgisch-deutschen Transferabkommen teilnehmen dürfen. In Holland: wenn sie vor dem 1.7.1935 Wohnsitz gehabt habe. In Italien: Wenn Domizil vor dem 1.7.1933. [Gegenrecht sollte angestrebt werden] Deshalb solle man mit Deutscjland verhandeln une eine zusätzlich eVereinbarung zur Teilnahme von Staatsangehörigen aus diesen drei Staaten treffen.

Fall Schreiter (Ausnahmebewilligung für Ausweis B)

* Direktion SVSt an Handelsabteilung, 13.3.1940: Richard Schreiter, Deutscher seit September 1933 mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. «In Anbetracht der Opfer, welche sämtliche schweizerische Finanzgläubiger bringen müssen, haben wir seine Teilnahme-Berechtigung von Fr. 20'000.- auf Fr. 16'000,- für das Clearingjahr 1939/40 reduziert.» SVSt würde es begrüssen, wenn Frepo bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Jahresbelastung auf 12000 Fr. herabzusetzen. «Dieser Betrag stellt das Maximum dar, welches wir Ausländern zubilligen, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung [Ausländerausweis C] sind.» (KOPIE)
* Direktion SVSt an Handelsabteilung, 3.4.1940: Bezieht sich auf Korrespondenz insebsondere im Jahr 1938: Deutsche Praxis, Genehmigungen zu Einzahlungen in den Clearing von Bedingungen abhängig zu machen, die im Abkommen nicht vorgesehen sind. «Es handelte sich damals insbesondere um die Frage der steuerlichen Unbdenklichkeitserklärungen sowie der Ariernachweise. Während wir über letzere seit längerer Zeit keine Beschwerde mehr vernommen haben, hat sich das ...» [Damit sind wohl vor allem die Beschwerden bei Nachweisen von Schweizern (nicht-Juden) gemeint]
* Probst (Handelsabteilung) an SVSt, 8.4.1940: Auch Erklärungen betreffend Nicht-Feindeseigentum würden jetzt verlangt. Deutsche Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15.1.1940 hat sämtliche Auslandsauszahlungen an Feinde verboten. Deutsche verlangen jetzt noch letzte Ausschlüsse: Auslandsschweizer die in feindlichem Ausland leben und 2. Firmen, die Sitz in der Schweiz haben aber von Feinden kontrolliert werden.
* Direktion der SVSt an Handelsabteilung, 20.4.1940: SVSt macht nochmals darauf aufmerksam, dass Deutsche vertragswidrige Unterlagen verlangen bevor Transfer bewilligt wird: 1. Fall: bei Firmen wird nach Aktionären, Verwaltungsratmitglieder gefragt.
2. Fall: Eine Bank machte die Svst darauf aufmerksam, dass zugunsten eines Kunden Einzahlungen von folgenden Angaben abhängig gemacht wurden: «Ist der Gläubiger Jude? War er früher in Deutschland ansässig? Wenn ja, wann ist er ausgewandert? Welches Finanzamt war für den Gläubiger vor seiner Auswanderung zuständig?» Die Gläubiger würden SVSt fragen, ob sie verpflichtet seien diese Fragen zu beantworten.
* Probst (HA) an SVSt, 30.4.1949: «Da die verlangten Unterlagen den vertraglichen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind die betreffenden Gläubiger auch nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten. Sollten ihnen infolge dieser Nichtbeantwortung Nachteile entstehen oder der Transfer überhaupt verweigert werden, so müsste die Sache an zuständiger deutscher Stelle zur Sprache gebracht werden
* Direktion der SVSt an Hotz, 20.4.1940: Eingaben für Verhandlungen: Regelung finden für neutrale Staatsangehörige. 2. Die Erhöhung der Barquote sei wieder möglich, weil mehr Einzahlungen aber auch «offensichtlichen Rückgang der Auszahlungsaufträge» [also hätten Ausländer wieder zugelassen werden können, aber lieber alles für Schweizer] 3. Auslandsschweizer sollten trotz den wohl geforderten Nichtfeindeserklärungen ihren Transfer in die Schweiz weiterhin durchführen können. 4. Forderung nach Enquête der Guthaben im Reich.
* Probst (HA) an Vieli (SKA), Schwab (SNB), SVSt und AA (EPD), 30.4.1940: Verhandlungen mit Hemmen. HA verlangt Wiedereinführung des Domizilprinzips im Transferverkehr mit Staatsangehörigen neutraler Staaten. «Die daraus resultierende Mehrbelastung des Transferfonds wäre nach den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle angestellten Erhebungen nicht von Bedeutung.» Trotzdem glaube die HA, dass man wie die Deutschen vorschlagen, schrittweise vorgehen sollte. (Italien, Belgien, Holland)
[Mai 1940 -> Holland und Belgien nicht mehr Neutral sondern Fein von D -> ohnehin Ausschluss durch Nichfeindegesetzgebung. Ausserdem sind auch deutsche Staatsangehörige, die in einem deutschfeindlichen Land wohnen nicht mehr transferberechtigt -> Juden in Grossbritannien, Kolonien etc. augeschlossen]
* Direktion der SVSt an Handelsabteilung, «Betrifft: Transferberechtigung der Ausländer in der Schweiz», 8.6.1940: Man habe den holländischen und belgischen Gläubigern mitgeteilt, dass sie ausgeschlossen und die pendenten Aufträge an die Koka zurückgeleitet wurden. «Seitens einzelner Interessenten wurde gegen diese Rückleitung energisch Einspruch erhoben, da das Geld in diesem Falle verloren sei.» Holländischer Generalkonsul (Ph.W. Osieck) sprach bei SVSt vor: IM Früjahr 1940 sei zwischen der holländischen Gesandtschaft und den schweizerischen Bundesbehörden eine Reziprozität für in Holland domilizierte Schweizer und in der Schweiz domizlilierte Holländer vereinbart worden. «Es ginge daher nicht an, dass schweizerischerseits die hier domizilierten Holländer vom Transferverkehr ausgeschlossen würden» Svst teilte mit dass Abkommen vom 24.10.1939 Teilnahme von Ausländern nicht möglich mache. Demarche Hollands absehbar.
* Kappeler an Handelsabteilung, 10.8.1940: teilt Verhandlungsergebnis mit: 1. Deutsche wollten keine generelle Bestimmmung in Vertrag festhalten, aber bereit in Einzelfällen «wohlwollend» entgegenzukommen, insbesondere von italienischen Staatsangehörigen.
* Direktion der SVSt an die Handelsabteilung, 14.11.1940: Die SKA richte sich immer wieder direkt an das RWM, um Ausnahmebewilligungen für ausländische Staatsangehörige zu erhalten. Dies sei unerträglich.
* Direktion der SVSt an die Handelsabteilung, 15.11.1940: Das obere habe schon den Effekt, dass es Personen gibt, denen als Coupons-Gläubiger zum Transfer zugelassen worden seien aber für Erträgnisse aus Einzelforderungen nicht zugelassen sind. [Kompetenz-Wirrwarr] 2. In diversen Fällen habe die Exportabteilung der SVSt Drittausländern einen Kapitalhärtefall zugebilligt, wenn diese nachweisen konnten, dass sie auf ihre deutschen Einnahmen zum Lebensunterhalkt angewiesen waren.


* Direktion der Svst an Handelsabteilung, 21.11.1940: Celluloidfabrik Zollikkofen transferiert freie Devisen nach Deutschland an Boehringer Mannheim.
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