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BAR E 7160 - 08 (-) 1968/27 404 "Entscheid der Schweizerischen Clearingkommission vom 29.10.1947 betreffend den Rekurs der Schweizerischen Bodenkreditanstalt, Zürich, vertreten durch Dr. Hugo A. Frey, Zürich, gegen die Einzahlungsverfügung der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 15.7.1946"
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1 Die liquidierten Sperrmarkbestände der SBKA stammten z.T. aus in Immobilien investierten, z.T. aus auf Bankkonten liegenden Beständen. Erst seit 1943 wurden auch fremde Sperrmarkbeträge transferiert. Die Beträge, welche ausserhalb des deutschen Clearings bezahlt wurden, gingen an Oeding, diejenigen, die ausserhalb des spanischen Clearings bezahlt wurden gingen via Schweizerische Bankgesellschaft und via A.G: für Metallverarbeitung bzw. deren alleinigen Direktor H. Weidenmann direkt an Mey.

4 Anwalt Frey hatte vorgeworfen, dass die SBKA ungenügend orientiert worden sei, dann dass die Beträge von 1935 verjährt seien, dann wird die Einzahlungspflicht z.T. bestritten, weil es sich um reine Kapitaltransaktionen handle. Gewisse Beträge seien an Frick ausbezahlt worden, was eine clearingbefreiende Wirkung mit sich bringe, weil Frick diese Zahlungen nicht an Oeding weitergeleitet habe. Weil ein Teil der Beträge zur Deckung von in der Schweiz entstandenen Kur- und Aufenthaltskosten Verwendung fand, sei ein wieterer Anteil von der Einzahlungspflicht zu befreien. Ein weiterer Betrag solle befreit werden, da die Eisenimporte ein für die Schweiz wichtiges Geschäft gewesen seien.

6 Was die Wolframlieferungen aus Spanien nach Deutschland betrifft, so wird betont, dass diese Lieferungen die Schweiz nicht einmal transistiert hätten.

8 Die SVSt anerkennt insbesondere die "damaligen Verhältnisse" und betont, dass die Liquidierung der Sperrmark ohne Ausserclearingzahlungen wohl kaum gelungen wäre. Zudem sei so das Clearing entlastet worden. Der Rekurs in Bezug auf die Oeding ausgezahlten Beträge wird daher gutgeheissen. Zurückgewiesen wird das Argument, dass die Lieferung über Frick clearingbefreiende Wirkung gehabt habe. Da die SBKA im Wolframgeschäft Verträge zwischen den spanischen Verkäufern und den deutschen Käufern vermittelt habe, wurde ihr vom Reichswirtschaftsministerium die Erlaubnis erteilt Sperrmarkbeträge zu äusserst günstigen Bedingungen zu liquidieren. Der Rekurrentin wird in diesem Punkt nicht stattgegeben.

Unterschrieben ist der Bericht von "Benz" und dem Präsidenten "Haller??"
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