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7.11.1939-1947
BAR, E 7160-01(-) 1968/223, Bd. 154. Korrespondenz der SVSt mit der Eidgenössischen Fremdenpolizei, Bern (7.11.1939-1947)
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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ZUSAMMENFASSUNG.:
- Wenn keine Belastung des Clearings von SVSt-Abteilungen festgestellt, musste der Einreise-Gesuchsteller sich verpflichten, auch zukünftig nicht am Transfer teilzunehmen.
- Bei Belastung konnte Gesuchsteller Transfer verboten werden.


Die Frepo fragt bei der SVST in Einzelfällen nach, ob sich eine Niederlassungsbewilligung für einen Ausländer (meist mit liechtensteinischer Nationalität) auswirken könne. (die meisten Anfragen betreffen das Jahr 1946)
Die Aufnahme eines Flüchtlings kann bei Ländern die mit der SVSt ein Verrechnungs- abkommen abgeschlossen haben, mit der Begründung "Belastung des Clearings" abgelehnt werden.

Kreisschreiben an die Fremdenpolizeibehörden der Kantone, 8.10.1943


- Das Verrechnungsabkommen mit Holland verlaufe für die Schweiz zur Zeit nachteilig.
- Es komme vor, dass Ausländern die Einreise gewährt wird, weil sie behaupten, in der Schweiz über genügend finanzielle Mittel zu verfügen. Die seien dann aber gemäss BRB vom 6.7.1940 gesperrt.
- Die fremdenpolizeilichen Organe werden aufgefordert, bei Einreisegesuchen von Ausländern zu überprüfen, ob die angeblich vorhandenen Subsistenzmittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Falls Zahlungsmittel aus dem Auslande kommen, sei zu prüfen, woher diese kommen.
- Ausländer müssten daher den Fragebogen "F" ausfüllen (liegt als Kopie bei)

Fremdenpolizei an SVST, 4.2.1943:


"Nach der Höhe der Summen, welche den Clearing mit Holland und Belgien belasten, müssen wir annehmen, dass wir in vielen Fällen Bewilligungen an Ausländer erteilten, ohne genügend über den Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der vorhandenen Subsistenzmittel gewesen zu sein. Vermutlich wurden wir öfters durch Versicherungen von Anwälten und inländischen Gesuchstellern und auch durch unvollständige Bankbescheinigungen in den Irrtum versetzt, dass es sich um in der Schweiz greifbare Mittel handelt, wobei solche Unterhaltsmittel erst über einen Clearing transferiert werden mussten. Oefters auch, wenn ein Entscheid dringlicher Natur ist, insbesondere wenn ein Ausländer vor bereits anberaumter Deportation steht, haben die Fremdenpolizeibehörden die nötige Zeit nicht mehr zur Verfügung, sich vorerst genügend darüber zu erkundigen und allenfalls Beweise zu beschaffen, dass die behaupteten vorhandenen Mittel auch tatsächlich ohne Belastung eines Clearings greifbar zur Verfügung stehen."

Interne Weisung, 21.1.1943, Chef der Eidg. Frepo (Baechthold)


"In Fällen der Clearingbelastung, wo die Schweiz kein erhebliches Interesse am Herkommen oder Verbleiben eines Gesuchstellers hat, müssen wir zukünftig solche Gesuche (sowohl Einreise- wie Verlängerungsgesuche) ablehnen und werden als Abweisungsgrund "Belastung des Clearings" angeben. In Fällen, wo eine Ablehnung eine allzugrosse Härte aus menschlichen Gründen bedeuten würde, muss in Verbindung mit der Verrechnungsstelle das zulässige Mass der Clearingbelastung vereinbart und alsdann als Bedingung der Aufenthaltsbewilligung in die Verfügung aufgenommen werden, im Ausländerausweis z.B., jährliche Belastung des Clearings mit maximum Fr. .... gestattet, oder einmalige Belastung des Clearings mit Fr. ...."
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