Language: ns
1934-1945
BAR; E 7160-08(-)1968/28/, 5; Dokumentation Alter Verkehr: Handelsregister, Handelsreisende, Härtefälle, Holz, Honorare, Jagdpachten, Inserate, Kali,   Kommissionen SVS, Provisionen, Kursnotierungen
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Gewerbliches und geistiges Eigentum
-Clearingpflicht von Lizenzen
-Clearingpflicht von Patentgebühren


Emigranten / Flüchtlinge

* SVSt an Volksbank, 21.12.1943: SVSt erlaubt der Volksbank, den Erlös von Flüchtlingen mitgebrachten und geschlachteten Tieren nicht in den Clearing einzuzahlen, sondern zugunsten der Flüchtlingen auf Konto zu belassen. (KOPIE)
* Bestimmungen über Zahlungen an Flüchtlinge aus ihren Guthaben in der Schweiz (KOPIE)
* Antragsformular eines italienischen Flüchtlings zur Freigabe seines Vermögens (einmaliger Betrag von 1894 Fr.) (KOPIE)
* Jezler (Polizeiabteilung) an Oberzolldirektor, 24.8.1945: Einem lettischen Zivilflüchtling seien alle Gegenstände abgenommen worden, was nicht rechtens sei
* Oberst Probst  (Eidg. Kommissaraiat für Internierung und Hospitalisierung, Generaladjudantur 8. Sektion) an die Eigen. Oberzolldirektion, 5.12.1943: Wertsachen und Geldmittel von Militär-Flüchtlingen werden wie bei Zivil-Flüchtlingen gegen Quittung bei der Volksbank deponiert. (KOPIE)

* SBVg (La Roche und Jann) an die angeschlossenen Banken, 7.9.1943: Flüchtlingsgelder, die sich schon vorher auf Banken befunden haben, sollen nicht an die Volksbank abgeführt werden. (KOPIE)
* SBVg (La Roche und Caflisch) an die angeschlossenen Banken, 11.11.1943 (Zirkular Nr. 1029): Auszahlungen aus den bei den Banken liegenden gesperrten Auslandsguthaben (BRB 6.7.40 und Wegleitung an Banken 31.3.43) dürfen nicht ohne besondere Bewilligung der Polizeiabteilung an Flüchtlinge ausbezahlt werden. (KOPIE)
* Rothmund an den Oberzolldirektor, 21.1.1944: (KOPIE)
* SVSt an Polizeiabteilung, 16.2.1944: Freigabe von gesperrten Guthaben an Flüchtlinge. (KOPIE)
* SVSt (Böhi und Schüle) an Polizeiabteilung, 16.2.1944: Zahlungen aus gesperrten Guthaben (KOPIE)
* Rothmund (Chef der Poizeiabteiung) an Schweizerische Volksbank, 22.2.1944:
* SVSt: Zusammenfassung der bei Zahlungen an Flüchtlinge zu beachtenden Vorschriften betreffend den Clearingverkehr mit und die Zahlungs- und Vermögenssperre gegenüber verschiedenen Ländern, 23.5.1945:


Härtefälle


Honorare


Kommissions- und Provisionszahlungen in den Clearing

* zwei Fälle, bei denen der Begünstigte in Deutschland nicht mehr auffindbar ist. Der eine Fall ist eine Provisionszahlung an einen "Nichtarier", der von den deutschen Behörden nach dem Osten deportiert wurde. Der Schweizer Schuldner muss vorläufig nicht einzahlen.
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