Language: ns
1941-1942
BAR; E 7160-08(-)1968/28/,419; Fides.
CSG 08.105.201.312-27/38
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Es handelt sich hier um ein Gesuch der Fides an die SVSt für Einfuhr von Kunstwerke und Antiquitäten, auch Bücher. Dokumente: Briefwechsel zwischen SVSt und Fides, verschiedene Briefe von öffentlichen Bibliotheken und Museen an die Fides, die den Antrag ausgelöst haben?
Allgemeine Beschwerde über den schlechten Kurs und die Unmöglichkeit, Kunst, antike Bücher etc. aus Deutschland zu erwerben. Alle begrüssen es sehr, "wenn die Verrechnungsstelle einen grundsätzlichen Entscheid treffen würde, wonach Kunstwerke und Antiquaria zu einem günstigeren Kurs in Deutschland gekauft werden können."

Erster Brief im Dossier der Fides an die SVSt. 28. 1. 1941

Im Briefkopf: Schweiz. Nationalbank-Giro-Konto 4325- Postcheck und Giro-Konto VIII 2232
Die Fides überreicht mit diesem Brief einen Versteigerungskatalog der Firma Münchener Kunstversteigerungshaus Adolf Weinmüller, München, betreffend die am 30.1.1941 in München stattfindende Versteigerung und eine Abschrift einer Genehmigung durch der Herrn Reichswirtschaftsminister, Berlin und den Oberfinanzpräsidenten in München vom 5. 6. 1940.
"Wie aus der erteilten Genehmigung esichtlich ist, haben sich die deutschen Behörden damit einverstanden erklärt, dass die von uns bearbeitete Transaktion auch in solchen Fällen zur Anwendung gelangen kann, in denen zwischen Deutschland und dem in Frage kommenden Land ein Verrechnungsabkommen besteht. Es wäre im vorliegenden Fall, wenn wir in die Lage versetzt werden sollten, den uns erteilten Auftrag auszuführen, ... die schriftliche Zustimmung der Verrechnungsbehörde zu erteileen, wonach die Verrechnungsbehörde mit der Bezahlung aus unserem Handelssperrmarkkonto in Höhe von 65% des Rechnungsbetrages einverstanden ist, während ... 35% über Clearing-Konto von uns zu bezahlen wären."
Es wird gebeten, sofort Stellung zu nehmen und einen Bewilligung zu erteilen, weil die Auktion am 30. ist und ein Kunde Objekte erwerben will. Der Kunde ist Herr Dr. Camp.

Antwort der SVSt 30. 1. 1941:

65% in Sperrmark und 35% in den Clearing wird nicht erlaubt. Es muss 50 zu 50 sein. Sache erledigt.
Fides an die SVSt: 23. 7. 1941

Es geht um den Rechnungsbetrag von RM 678.50 von der Firma Hans W. Lange auf M. Steiger (Porzellanladen).
Die Fides ist gemäss Genehmigung vom 21. 5. 1940 und Brief vom 5. 6. 1940 berechtigt, "bis zu einem Gesamtrechnungswert von RM 3'000'000.- jeweils bis zu 65% des jeweiligen Fakturenbetrages aus unserm Handelssperrguthaben zu begleichen, während 35% des Fakturenbetrages entweder in frei verfügbaren Devisen oder über ein Verrechnungsabkommen zu zahlen sind."
Sie beantragen für die Rechnung von der Firma Hans W. Lange, auf Herrn M. Steiger, dies so zu handhaben. Sie wollen 35% der Rechnung in das deutsch-schweizerische Clearing einzahlen. Dies gemäss Genehmigung vom 5. 6. 1940, durch Bescheid am 5. 3. 1941 bis auf den 31. 3. 1942 verlängert.

SVSt an die Fides 27. 6. 1941. Sie wollen nur 50 zu 50.
ZBZ an die Fides: 24. 7. 1941

"Wir bestätigen hiermit, dass die ZB Zürich in den Grenzen ihres Sammelgebietes (Bücher und Handschriften zürcherischer Herkunft und zürcherischen Inhaltes, vergriffenen Zeitschriftenreihen, gelegentlich auch vergriffene Einzelwerke nichtzürcherischen Charakters) interessiert ist an der Möglichkeit, solche Antiquaria ganz oder teilweise mit verbilligter Mark (Sperrmark) zu bezahlen." etc. cf. Kopie.
Interesse an der Möglichkeit, solche Antiquaria ganz oder teilweise mit verbilligter Mark (Sperrmark) zu bezahlen. Infolge des hohen offiziellen Markkurses und weil auf Antiquaria bisher kein Auslandsrabatt gewährt wurde, die Erwerbung von Antiquaria in Deutschland sozusagen unmöglich ist. Dies gelte nicht nur für die ZBZ, sondern auch für alle andere Bibliotheken.

Brief von M. Steiger & Cie. Bern. Cristaux-Porcelaines-Articles de Luxe et de Ménage-Argent massif. an die Fides: 7. 8. 1941

Sie bedauern es, dass die SVSt noch immer keine Genehmigung der Verrechnungsstelle "für die Bezahlung der an der Steigerung Hans W. Lange in Berlin erworbenen Porzellan, zu erhalten.
"Wir betonen nochmals, dass wir das in Frage stehende Geschäft im Betrage von RM 678.50 nur abgeschlossen haben, unter der Voraussetzung, dass die Begleichung im Rahmen, der von Ihnen bearbeiteten Transaction erfolgen könne, andernfalls hätten wir darauf verzichten müssen. Die interessantesten Stücke wären dann allerdings nicht in schweizerischen Besitz gekommen, was sehr zu bedauern gewesen wäre. Wir sind eher interessiert daran, dass die Genehmigung erteilt wird und ersuchen Sie dringend, dass die Genehmigung erteilt wird und ersuchen Sie dringend bei der Verrechnungsstelle in der Sache nochmals vorstellig zu werden.

et: Dies zeigt Interesse an Einfuhr aus D. Aber auch die Schwierigkeit.

Öffentliche Bibliothek der Universität Basel an die Fides: 12. 8. 1941

Dank für das Schreiben vom 31. v. M., indem Bemühungen gemacht wurden, "aus Ihnen (der Fides) zur Verfügung stehenden Sperrmarkguthaben Rechnungen für antiquarische Bücher zu zahlen, zu einem Kurssatz, der günstiger als der offizielle.
Die Schwierigkeit der Einfuhr besteht seit 1936.

Öffentliche Kunstsammlung Kunstmuseum Basel an die Fides: 13. 8. 1941

Auch er dankt für das Schreiben vom 31. 7. Ebenfalls einverstanden.

Fides stellt ein Gesuch an die SVSt. 14. 8. 1941


20. 8. 1941: Antwort von SVSt.


Antwort von Fides an SVSt. 9. 9. 1941.

Forderung, dass es an die Clearing-Kommission geht. Die Fides beruft sich auf eine Genehmigung von dem Deutschen Reichswirtschaftsministerium für die Schweizer-Kaufinteressten von Kunstwerken jeglicher Art und von antiquarischen Büchern.

September/Oktober 1941. Einige Einzelanträge, Käufe. (nicht kopiert)

SNB an Sekretariat der Schweiz. Clearingkommission, c/o SVSt, Zürich. 22.10.1941

Beipflichtung zur Entscheidung der SVSt. "Ich bin somit für die Ablehnung des Gesuches, wobei die FIDES auf die Möglichkeit zu verweisen ist, bei der Einfuhr von Kunstgegenständen aus D eine Zahlung von 50% in Sperrmark aus schweizerischem Altbesitz oder in Nebenkostensperrmark zu leisten. Das würde übrigens auch nicht ausschliessen, dass in einzelnen, ganz besonders gelagerten Fällen spezielle Gesuche um eventuelle weitergehende Zahlungserleichterung eingereicht werden können, zu denen sich jedoch die Clearingkommission eine freie Stellungnahme von Fall zu Fall vorbehalten muss."

23. 10. 1941: SKA Zürich an die Schweiz. Clearingkommission.

SKA für die FIDES. "Es scheint mir deshalb, dass die von der Fides vorgeschlagene Regelung eine vermehrte Geschäftstätigkeit zur Folge haben müsste, womit für den Clearing mehr gewonnen werden könnte, als wenn durch Ablehnung des Gesuches weniger oder keine Zahlungen den Clearing erfolgen würden. (Von Vieli unterschrieben)

Ab hier bis 24. 11. 1941: Antwortschreiben der KK (et: Kunstkommission?)-Mitglieder

Vorort an die Schweizerische Clearingkommission. 28. 10. 1941.

Titel: Clearing Deutschland. Gesuch der Fides, Treuhand-Vereinigung, Zürich, um Zulassung von Sperrmarkzahlungen für Kunstgegenstände und antiquarische Bücher.
Bekräftigung der Entscheidung der SVSt, das Gesuch der Fides ist abzulehnen, "wobei auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, das bei der Einfuhr von Kunstgegenständen aus Deutschland eine Zahlung von 50% in Sperrmark aus schweizerischem Altbesitz oder in Nebenkostensperrmark zugelassen werden könnte. Ich stimme deshalb dem Antrag der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu".
Unterschrieben von Homberger.

8. 11. 1941: Eidgen. Volkswirtschaftsdep. Handelsabt. an die Schweiz. Clearingkommission.

Pflichten der SVSt zu. Gründe für die Ablehnung:
"Der Clearingverkehr mit D beruht auf dem System der prompten Auszahlung mit Hilfe von Bundesvorschüssen. Aus diesem Grunde müssen wir mehr und mehr darauf bedacht sein - abgesehen von ausnahmsweisen und zusätzlichen Geschäften - nurmehr soclhe Waren im Clearingverkehr mit D zuzulassen, welche den Clearing-Ursprungskriterien entsprechen. Die bisher gewährten Torleanzbewilligungen müssen nach Möglichkeiten eingeschränkt werden. Dies trifft nicht zuletzt den Kunst- und Antiquitätenhandel. Unter diesen Umständen wäre es im höchsten Grade unbillig, den gleichen Geschäftszweig auf der Importseite noch dadurch zu treffen, dass man dadurch eine Sonderbewilligung einem Bank- und Treuhandinstitut die Möglichkeit gibt, das Importgeschäft der Antiquare und Kunsthändler weitgehend an sich zu reissen."
Gründe der Gleichberechtigung.

13. 11. 1941 Schweiz. Zentral für Handelsförderung. Sitz in Zürich.

Für die Genehmigung des Gesuches der Fides.
"Im Gegensatz ... glauben wir aus unseren Erfahrungen schliessen zu dürfen, dass gerade private Käufer die durch eine generelle Bewilligung an die Fides geschaffenen Erleichterung schätzen und dadurch eher zu einem Kauf veranlasst würden.
Mit der Möglichkeit der weiteren Eifnuhr von Kunstgegenständen aus D kann gerechnet werden, da die ausserordentlichen Preissteigerungen sich vorerst nur auf anerkannte deutsche Meister wie Spitzweg, Menzel etc. auswirken und Bilder anderer gleichwertiger Künstler von diesen Preissteigerungen noch nicht erfasst wurden.

15. 11. 1941. Office suisse d'expansion commerciale. Siège Lausanne.

Stimmt der SVSt zu.
et: diese Stelle ist sich national nicht einig, Zürich sagt was, Lausanne sagt was anderes.


EPD nimmt auch Stellung. 19. 11. 1941.

Für Ablehnung des Gesuches. "Das Gesuch der "Fides" wäre somit abzulehnen und sie auf die bestehende Möglichkeit zu verweisen, bei der Einfuhr von Kunstgegenstäden aus D 50% des Preises durch das Clearing und 50% in Sperrmark zu begleichen. Hinsichtlich der antiquarischen Bücher würde die Verrechnungsstelle in einzelnen Fällen Sperrmarkzahlungen von 50% des Preises zu lassen, sofern es sich um Sammlerobjekte mit Seltenheitswert handelt."

24. 11. 1941. Schweiz. Zentrale für Handelsförderung. Zürich.

Es handelt sich eine Entschuldigung, dass die Direktoren sich nicht im voraus einigten.
Hier der Direktore aus Zürich:
"Im übrigen handelt es sich um eine Frage, zu der man in guten Treuen zweierlei Meinungen haben kann. Wenn unser Sitz eine von der Mehrheit abweichende Haltung einnahm, so deswegen, weil wir wahrscheinlich mehr als Andere im tätlichen Verkehr feststellen, wie tatsächlich viele Geschäfte, die im allg. oder für die betreffenden Interessenten nicht lebensnotwendig sind, deswegen nicht zustande kommen, weil die Anstrenungen zur Ueberwindung formeller Hindernisse nicht gemacht werden wollen. Im übrigen ist ja, wie Sie sagen, die Sache durch den Mehrheitsbeschluss, mit dem ich micht durchaus abfinden kann, erledigt."

Erneute Antwort von SVSt 29. 11. 1941.

Ablehnung des Gesuches. Unter anderem aus Gründen der Gleichberechtigung.

Fides an SKA, Generaldirektor Dr. P. Vieli 4. 2. 1942. Spricht von einem Brief vom 2. 2. 1942 an sie selbst. Fides empfiehlt eine Absprache mit Homberger.

Fides an SVSt am 4. 2. 1942. Neuer Vorschlag: Sie sind einverstanden, wenn es sich nur um öffentliche Kunstinstitute handelt, wissenschaftliche Institute oder Schweizer Kunst- bzw. Antiquariatshändler als Käufer handeln.

Brief von der Fides an den Vorortsdelegierten Homberger.
9. 2. 1942. SVSt an Kunsthandelsverband. Er soll ebenfalls seinen Meinung äussern.

Ist gegen das Gesuch der Fides.
9. 2. 1941. SVSt an Galerie Neupert. Sie will eine persönliche Stellungnahme von dieser Galerie, weil sie speziell am Geschäft mit D interessiert ist, wie sie aus Ihrem Vekehr mit Ihnen schliesst.

11. 2. 1942. Fischer Galerie an SVSt. betrifft: Zahlungsdienst der Fides für dt. Kunstgegenstände.
Versch. Briefe siehe Kopien bzl. Stellungnahme der versch. Galerien und des Kunsthandelsverbandes.
Der Kunsthandelsverband hat kein Interesse am weiteren Bestehen der "Fides-Abmachung".

17. 2. 1942. Guteskunst & Klipstein an die Fides.

Ebenfalls für die Bewilligung des Gesuches. Vor allem für die Auktionskäufe sei es wichtig.

19. 2. 1942. Das Kunstmuseum Basel an die SVSt

Sie ist ebenfalls für das Gesuch.

Fides an die SVST. 24. 2. 1942

Sie meint dass die Firma Gutekunst & Klipstein ebenfalls an einem Gesuch interessiert sei.

14. 3. 1942.

Die Zürcher Kunstgesellschaft befürwortet das Gesuch der Fides. "Wir würden von unserer Stelle aus sehr begrüsen, wenn, wie die bereits erteilte generelle Genehmigung von dt. Seite, der Fides auch schweizerischerseits eine generelle Genehmigung erteilt würde, damit wir bei Einleitung von Ankaufsverhandlungen d. h. vor dem Abschluss des endgültigen Kaufes hiermit bestimmt rechnen können.
Abgesehen von der Kursrelation sind wir an der Benutzungsmöglichkeit der Fides-Genehmigung deshalb interessiert, weil wir dadurch der Zahlungsabwicklung und der mit den Antragsstellungen verbundenen, oft langwierigen Abreitsbelastung enthoben werden. Das Gleiche gilt für die Erwirkung der oft schwierig zu erhaltenden Exporterlaubnis. Vor allem wäre es uns für event. Auktionskäufe erwünscht, uns der Fides-Genehmigung bedienen zu können." Es sei im schweiz. kult. Interesse, dass das Gesuch genehmigt würde.

Rekurs etc.
Am Schluss: Bewilligung des Gesuches der Fides.
Ende des Dossiers 7. 4. 1942.
Verlangt wird Angaben zu:
-Art des Gegenstandes
-Name des Künstlers
-Sujet
-Verkaufspreis
-Name des Verkäufers
-Name des Käufers

et: Nach der Herkunft der Objekte wird nicht gefragt.
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