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1939
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 15; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1939
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Vieli ersetzt Jöhr als Vertreter der SBVg

1. Protokoll, 15.3.1939

* Protokollberichtigung und Ergänzung: Publikation von Staatsverträgen (s. Protokoll 1938

Justizabteilung und Bundeskanzlei haben beide bestätigt, dass Bürger erst an Staatsvertrag gebunden, wenn in eidg. Gesetzessammlung amtlich veröffentlicht.

* Kompensation von Provisionen mit zusätzlichen Exporten: gesuch F. Moeri SA

einmalige Erlaubnis an Buttes Watch weil deutscher Vertreter unter Zwangsmassnahmen.
Gygax: zusätzliche Warenexporte würden nur zugelassen wenn damit zusätzliche Importe verbunden sind.

* F. Friedländer, Wien emigriert nach Brüssel -> wohin soll die Einzahlung erfolgen? (KOPIE)

Friedländer will dass ihm Schweizer Schuldner für vor dem 4.7.1938 importierten Waren nach Brüssel bezahlen. Gygax: schwierig, wohin der Schweizer Schuldner zahlen muss, wenn Inhaber einer Firma, die unter kommissarischer Verwaltung steht, emigriert ist.
Deutschland verlangt Einzahlung in Sonderclearing Österreich, was man nicht annehmen solle. Schweizer Schuldner solle weder in Clearing einzahlen noch an Emigranten, sondern beim Gericht deponieren. Dr. Meyer (EPD): Schwedische Gerichte hätten zugunsten Emigranten entschieden über den Clearing zu zahlen.Böhi: verweist auf die grosse Bedeutung dieser Frage für die Alimentierung des Clearings. Öffentliches Recht des Clearing überwiege zivilrechtliches...Hotz: "bemerkt kurz, dass auch die Clearingkommission kein Interesse habe sich von gefühlsmässigen Erwägungen leiten zu lassen und damit die Eidgenössische Fremdenpolizei in ihrem Abwehrkampf gegen die Emigranten zu hindern." (S. 22)
Homberger: man dürfe an Gegenwerts-Theorie nicht zweifeln. Schon im Abkommen vom 27.7.1934 in Art. 1 und 2 "Wenn auch aus menschlichen Gründen die Situation der deutschen Emigranten zu bedauern ist, so darf die Schweiz in der Handhabung der Clearingvorschriften sich nicht von diesen Gefühlsmomenten leiten lassen, sondern muss an ihren Grundsätzen, welche schon seit vielen Jahren dastehen, festhalten." (S. 23)
"Das Risiko, dass sich Deutschland in derartige Fälle einmischen werde, müss man auf sich nehmen und dürfe ruhig Deutschland gegenüber die Ansicht vertreten, dass der Schweiz das Recht zustehen müsse, in krassen Härtefällen Ausnahmen zu gewähren, besonders dann, wenn es sich um Emigranten handle, welche vorübergehend in der Schweiz wohnen, sodass sie ihre Verpflichtungen Schweizern gegenüber nachkommen können." (S. 23)
Gygax: vertritt weiterhin den Standpunkt, dass das Gericht entscheiden müsse, ob das Geld dem kommissarischen Verwalter oder dem Emigranten/Geschäftsinhaber zustehe.
Vieli: entscheiden sei Ursprungsland der Ware, nicht Domizil des Gläubigers
=> CK weist mehrheitlich den Rekurs Friedländers ab

* Transfer von Regiespesen -> Fall Saweco (s. 1938)
Abklärungen SVSt: Regiespesenansatz der Deutschen wurde auf 12% festgesetzt (gegen 10% 1934 und 1935). Nach der Abwertung wurde der Satz um 30% auf 8,4% gekürzt.
zugesprochene Regiespesen der Firma 1938 machten 5% des Umsatzes aus
Anträge der SVSt:
1. Effektive Regiespesen in der Schweiz massgebend. Verhältnis des Umsatzes des Zweigbetriebes zum Umsatz im Stammhaus. Kein genereller Ansatz für die veschiedenen Branchen möglich. Wenn Stammhaus nicht in der Lage die Beanspruchung im Stammhaus zu beziffern, soll auf die bisherigen Überweisungen abgestellt werden.Regiespesen dürfen nicht im Verhältnis zum Umsatz steigen.
SVSt kennt die Gewinnüberschüsse der Stammhäuser nicht. 10% des Umsatzes steht den Stammhäusern als Gewinnspitze aus dem innerdeutschen Geschäft. "Dieser Gewinn ist aber eher bescheiden und erreicht im allgemeinen nicht 10% des Umsatzes. Für alle im innerdeutschen Geschäft beteiligten Firmen macht der Betrag pro 1936 Fr. 44200.-, 1937 Fr. 36300.-, 1938 Fr. 56500 aus. Angesichts den sämtlichen Clearinginteressenten auferlegten Uberweisungsbeschränkungen rechtfertigt es sich, den Transfer der Regiespesen soweit möglich auf die feststellbaren Spesen in der Schweiz zu beschränken und von dem von deutschen Behörden bewilligten Pauschalansatz abzusehen." (S. 30)
Gygax: Handelsabteilung ist derselben Ansicht. "Gewinne sollen nicht in Form von Regiespesen in die Schweiz transferiert werden." (S. 30)
=> CK stimmt den Anträgen der SVSt zu

* Behandlung von Zinsen aus Umlagerungskrediten nach Transferabkommen vom 30.6.1938
Umwandlung von kurz- und mittelfristigen Krediten auf langfristige Kredite auf Begehren Deutschlands. > CK bestätigt Stichtag (Homberger enthält sich der Stimme)

* Verwendung von leeren Affidavits durch Schweizerische Bankgesellschaft
-> Gesuch wird abgelehnt

* AG für Montanwerte: Verkauf von deutschen Wertpapieren mit Affidavit

=> Beschluss CK: Affidavits dürfen nicht an nicht transferberechtigte Personen ausgehändigt werden sondern sollen vernichtet werden

* Transfer von Gewinnausschüttungen nach der Sonderregelung vom Abkommen 30.6.1938


2. Protokoll, 2.6.1939

* Fall Professor Dr. Steinach
* Verrechnung von Zinsforderungen mit Warenschulden
Gygax: gewisse Bedenken weil zwischen Beträgen die zu Lasten des Transferfonds ausbezahlt werden mit solchen, die in das Warenkonto einbezahlt werden müssen, verrechnet wird. Böhi: SVSt habe auch bedenken, deshalb habe sie solche Verrechnungen auch nur in den seltensten Fällen gewährt

* Schwarzenbach: Transfer von Gewinnausschüttungen nach der Sonderregelung (Art. 15 des Protokolls -> suchen !)
Homberger: erkundigt sich über Information der Sonderregelung. "Er empfindet ein gewisses Unbehagen bei allen Sonderregelungen, besonders deshalb, weil nicht alle Interessenten davon Kenntnis erhalten." (S. 119)

* Revision der Kontrolle im Transferverkehr
1. Kontrolle der Ansprüche aus Einzelforderungen
nur Treuhandgeschäfte noch gefährlich. Transferberechtigt nur Erträgnisse vor Stichtag 1.7.1933 oder nach Stichtag entstandene Anlagen aus Erlös einer vor Stichtag transferberechtigten Forderung. Einsparungen könnten noch auf folgenden Gebieten gemacht werden:
a) Beschränkung der Teilnahme von Ausländern am, Transferverkehr
b) Beschränkung der Ueberweisung alter rückständiger Fällligkeiten, braucht aber Abänderung des Abkommens
2. Kontrolle der Ansprüche aus Wertpapierforderungen
Kontrolle durch die Affidavits. Man überliess die Regelung der Banken, weil man bei den Schwierigkeiten im Zinsenverkehr von einer vorübergehnden Natur ausging.
SVSt hat aber in den letzten Jahren viele Verletzungen festgestellt. "Das Studium ausländischer Regelungen bestätigte den Eindruck, dass die schweizerischen Bestimmungen über den Transfer von Wertpapiererträgnissen keine genügende Sicherheit gegen Missbräuche bieten." (S. 128) Zudem Bedenken ob Abkommenstexte überhapt Rechstkraft haben. Durchführungsbestimmungen wurden von einer in den Abkommen nicht einmal erwähnten Stelle aufgestellt -> Schweizerische Bankiervereinigung, Komittee Deutschland. Es brauche jetzt rechtsverbindliche Vorschriften.
-> neue Regelungen aufstellen, insbesondere Abrücken vom Domizilprinzip
Schwab: mit Affidavits seien dem Transferfonds viele Gelder zu Unrecht entzogen worden
Vieli: wehrt sich gegen Angriffe, seien fast keine Fälle passiert
Homberger: die von der SVSt erkannten Vorfälle müssten bekannt gemacht werden. besonders die Frage der Ausländer und ihre Schweizerdepots interessieren ihn, die eine ähnliche Stellung wie der Transithandel im Warenverkehr hätten.


3. Protokoll, 10.10.1939

* Bankgeschäft Lüscher & Co. und IG Farben -> Gesuch um Transferierung von Zinsen im Betrag von 831272 Fr, abgelehnt

* Färbereien und Druckereien Trust Chur -> Gesuch um Transferberechtigung abgelehnt

* Professor Dr. Steinach -> teilweiser Ausschluss aus Transferverkehr

* Georg Fischer: Gesuch um Befreiung von der Einzahlungspflicht für Kompensationsgeschäft [-> wird klar bevorzugt, aber CK lehnt ab]
31.1.1939 Gesuch an Handelsabteilung für Kompensationsgeschäft von rund 1 Mio. RM. Bezüge von Maschinen und Giessereianlagen aus Deutschland gegen zusätzlichen Export von Stahlguss und Rädern. SVSt setzt sich für Fischer ein.
Investitionen der Fischer für die Jahre 1936-1938:
a) Investitionsgüter, welche zur Hälfte ab ASKI und im Clearingweg bezahlt
50000 115000 236000
b) Investitionsgüter die zu 100% via Clearing bezahlt wurden
30000 45000 10000
"Dabei ist sich die Verrechnungsstelle bewusst, dass der Nachweis der Zusätzlichkeit nicht einwandfrei erbracht worden ist, denn dies hätte unter Umständen eingehende Untersuchungen und Revisionen verlangt." (S. 178)
Gygax: "Auch dieses Gesuch wurde vor Entritt der neuen Verhältnisse eingereicht und es stellen sich daher folgende zwei Fragen: ... 2. ist die Stellung der Gesuchstellerin im Clearing noch näher abzuklären. Die Firma hat stets eine besondere clearingrechtliche Behandlung erfahren, die nun neu geordnet werden muss. Sie wurde seinerzeit bei den sogenannten KTA-Geschäften in erhöhtem Masse berücksichtigt." (S. 178f.)
Homberger: Gesuchstellerin ist einer der "privilegierten Exporteure. Sie wurde auch bevorzugt bei den über das Konto `Kohle und Eisen` vorgesehenen Geschäfte." (S. 179)
=> CK stellt Gesuch vorerst zurück

* Agfa-Photo AG Zürich: Private Verrechnung von Nebenkosten mit Warenbezügen (-> Sonderfälle)
Tochtergesellschaft der IG Farben hat Generalvertretung der IGF in der Schweiz für Agfa-Produkte. Berlin muss Rückvergütungen machen, welche seit Clearingbeginn durch Verrechnung mit Warenbezügen Zürichs durchgeführt wurden. Seit Anfang April sind deutscherseits die privaten Verrechnungen nicht mehr bewilligt worden. An deren Stelle sind von der DVK Zahlungsaufträge eingegangen. SVSt hat von der Agfa verlangt, dass sie in Berlin einwirke, dass der Gegenwert der Schweizerischen Auslagen wieder mit Warenbezügen verrechnet werden.
Janke vom RWM: im Interesse des Anfalles von Bardevisen müsse unbedingt verlangt werden, dass die Nebenkostenverbindlichkeiten durch Einzahlung bei DVK erfolgen müssen.
Praxis der SVSt: Auslagen zulasten einer deutschen Lieferfirma werden von der Lieferfaktura abgezogen, so dass also nur der Netto-Betrag in den Clearing einbezahlt wird.
"Im Interesse der Kontinuität der bisherigen Praxis sollte dieser deutschen Neuerung nicht entsprochen werden, ganz abgesehen davon, dass dieselbe nur zum Zwecke der Beschaffung zusätzlicher freier Devisen angeordnet worden ist. Deutschland scheint überhaupt systematisch alle bisher zugelassenen Abzüge vom Warenwert verhindern zu wollen. " (S. 180) [-> damit ganzer Betrag in Clearing einbezahlt wird wegen Alimentierung der Devisenspitze (auf jeder Einzahlung % für Konto F)]
Gygax: "Jede Verrechnung stellt aber eigentlich einen Ausschluss der übrigen Beteiligten dar und insbesondere fällt bei der Verrechnung auch die freie Devisenquote der Reichsbank dahin. Im Abkommen ist die die Frage der Verrechnungsmöglichkeit nicht geregelt, aber sie ergibt sich aus praktischen Gründen. Ein Verhindern der Verrechnung wäre etwas gekünsteltes und würde den Verkehr stark hindern. Die Reichsstelle hat aber im Interesse der Devisenquote der Reichsbank diese Verrechnungen nicht mehr bewilligen wollen." (S,. 181)

Sollte aber nicht Verhandlungen erwähnt werden.
Böhi: sei ein vereinzelter Fall. Nach einer Kontrolle nähmen etwa 900 Vertretungen diese Verrechnungen vor. Homberger: misst dem Fall keine allzu grosse bedeutung zu

* Aarewerke: Erhöhung der zulasten des Clearings auszubezahlenden Jahreskosten

Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk-Aktiengesellschaft Essen-Ruhr (RWE) ist verpflichtet, die Gesamtenergie der Werke Klingnau und Wildegg-Brugg (Noch im Bau) gegen Bezahlung an Aarewerke zu beziehen.
SVSt: "Angesichts der grossen Einschränkungen, welche sich die Finanzgläubiger durch Reduktion des Bartransfers und die Exporteure durch Reduktion der Wertgrenzen zum Nachteil ihrer berechtigten Interessen gefallen lassen mussten, wäre es nicht zu verantworten, wenn diese Erhöhung bewilligt würde, da der Export von Strom noch in keiner Weise eingeschränkt worden ist." (S. 184)
Tabelle mit den in den 30er Jahren ausbezahlten Beträge und private Verrechnungen
Homberger: "erachtet den Export von Strom als ein sehr schwieriges Problem für den Clearing. Er ist sogar der Auffassung, dass dieser Export wenn immer möglich in einem gewissen Umfang auf ds Konto "Kohlen und Eisen" übertragen werden sollte, damit der Rumpfclearing entlastet werden könne. Es sei natürlich bedauerlich, dass gerade diese Ueberwälzung auf das Konto "Kohlen und Eisen" für die Elektrizität einen gewissen Vorteil darstelle." (S. 188) Aber E-GEsellschaften seine an die Verträge gebunden
"Auch Direktor Hotz ist ebenfalls der Auffassung, dass es Aufgabe der Clearingkommission sei mitzuwirken, damit die Belastung des Clearings durch den Stromexport nicht allzu stark [belastet] werde. Bis dahin hätte stets die Handelsabteilung sich gegen die Ansprüche der Elektrizitätswerke wehren müssen. Letzten Endes sollten alle am Clearing Beteiligten Opfer bringen. Eine Erhöhung des Exportes sei überhaupt nicht mehr vertretbar." (S. 189)
Auch Vieli [!, SKA ist Aktionär der AWAG] wendet sich gegen Erhöhung.
=> CK lehnt Vorschlag der AWAG ab

* Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt Rheinfelden (-> Protokolle 3/36 und 2/39)

Auszahlungbeträge wurden gesperrt.
Gygax: "betont, dass die Frage, ob zulasten des Clearings Dividenden in die Schweiz transferiert werden könne, die dann wiederum in freien Devisen nach Deutschland gelangen, die Cleartingkommission bereits wiederholt beschäftigt habe." (S. 190f.)
Dieser Fall aber anders, Dividenden werden zur Amortisation eines Darlehens in der schweiz verwendet. Deutschland habe jetzt nach Amortisatiuon verlangt, dass 50% in freien Devisen nach Deutschland gelangen sollen.
"Eine Verwertung der Aktien würde aber grosse Störungen in den Beziehungen zu Deutschland hervorbringen. Seines Erachtens dürfe man es schon der wirtschaftlichen Beziehungen wegen nicht so weit kommen lassen." (S. 191)
Homberger: "Es könnte leicht der Eindruck erweckt werden, man verfolge mit dieser intransigenten Haltung einen Nebenzweck, was für die Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz nicht angenehm wäre. Es könnten daraus Komplikationen entstehen." (S. 192) Gygax: "Oberregierungsrat Janke hoffe mit dieser Transaktion freie Devisen zu erhalten, denn wenn einmal das Darlehen getilgt sei, was nächstens erfolge, dann müssten die Dividenden in freien Devisen nach Deutschland transferiert werden." (S. 193)
Homberger: bewusst dass Präjudiz für später aber nicht anders möglich.
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