Language: ns
1930-1945
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 21; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1945
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1. Protokoll zur Sitzung der Schweizerischen Clearingkommission, 27.3.1945, S. 1-57
  • Nachzahlungsverfügung gegen Balux: Strumpf-Import aus Frankreich an Clearing vorbei

Strafanzeige 1940 wegen Bezahlung in Noten (franz. Francs, in einem Wertbrief nach Frankreich verschickt) -> 500 Fr. Busse, trotzdem wurde Betrag nicht einbezahlt, deshalb 1944 (!) Einzahlungsverfügung über 2200 Fr., Balux legt Rekurs ein
  • Nachzahlungsverfügung der Direktion gegen Panitella: Einfuhr von Gummi aus Senegal

Homberger: Wenn Ware wichtig für die Schweiz sollte der Firma der Betrag in freien Devisen bezahlt werden, Masnata (Handelsförderung): "Der Entscheid der Verrechnungsstelle ist etwas formalistisch." (S. 12), Böhi (Direktor SVSt): Gummi werde gegenwärtig nicht so dringend benötigt. "Solche Freilagerposten werden auch häufig zu Kapitalverschiebungen benutzt."
  • Bau des Kraftwerkes Reckingen durch Motor Columbus: Zulassung zu Clearing

Bestimmung, dass der Bau das Clearing nicht belasten dürfe, ausstehender Honorarbetrag von 111000 Fr., Caflisch (Bankiervereinigung): Auszahlung muss über Clearing ausbezahlt werden, Kohli (EPD): es sind nicht genügend Mittel vorhanden. "Die Abdeckung zulasten der Reichsbankspitze ist nicht möglich"

  • Clearingkommission fordert Clearingnachzahlung von Bührle: Auszahlungen der 10 Mio.-Provisionen an ihren Vertreter in Deutschland, Rudolph Ruscheweyh, am Clearing vorbei (S. 23-40)

- Fall wurde 1943 durch Zürcher Handelskammer mittgeteilt, Revision bei Bührle erst April 1944, Revisionsbericht vom 5.6.1944, Zweite Revision mit Bericht vom 17.11.1944
- Bis Frühjahr 1940 habe Bührle keine Waffen nach Deutschland geliefert, im Frühjahr 1940 Bestellung durch deutsche Kommission über 8 Mio. Fr. zahlbar in freien Devisen, dank Intervention und Beziehungen Ruscheweyhs zustande gekommen. In der Folge wurden Bührle-Lieferungen über Clearing abgewickelt. An Ruscheweyh wurden zwischen 1940 und 1944 Provisionen von 10,86 Mio. Franken ausbezahlt, weitere ausstehende 2 Mio. wurden von Verrechnungsstelle gesperrt
- Domizil- und Aufenthaltsverhältnisse Ruscheweyhs: Liechtenstein will R. einbürgern, EPD dagegen, Kriegsgewinnsteuerverwaltung hat aber Interesse
- Ruscheweyh soll mehrere Gemälde aus Frankreich über die Schweiz nach Liechtenstein gebracht haben (S. 29f.). Englische Gesandtschaft informierte Bern.
- Standpunkt Ruscheweyhs Anwalt Henggeler: Ruscheweyh sei Devisenausländer mit Sonderbewilligung von RWiM-Minister Funk (27.10.42) gewesen. "Eine Einzahlung seiner Provisionen im deutsch-schweizerischen Clearing wäre von Deutschland aus diesem Grunde nicht angenommen worden." (S. 32) -> R. konnte über sein ausserhalb Dt. liegendes Vermögen frei verfügen
- Standpunkt Bührle: Mitteilung Handelsabteilung 1937, dass im Einvernehmen mit Vorort, Bührles Geschäfte in freien Devisen nicht clearingpflichtig seien
- Verhandlungen Clearingkommission:
Probst (Vizepräsident, EVD): "grosser Fall, bei dem es um 10 Mio. geht", SVSt hat Provisionszahlungen als clearingpflichtig erklärt, mit Ausnahme der Transaktionen von 749000 Fr. mit freien Devisen 1940/41
Schwab (Direktionspräsident, SVSt): 3 Fälle seien mit Bührle hängig. Zweiter Fall: "Ferner hat Bührle Gemälde, die er in Paris gekauft und auch dort in französischen Franken bezahlt hat, in die Schweiz eingeführt. Es handelt sich um drei Gemälde; das grösste davon, ein Tizian, soll dem Zürcher Kunsthaus geschenkt werden. Die Verrechnungsstelle ist grundsätzlich der Auffassung inbezug auf das Bild, das dem Zürcher Kunsthaus geschenkt werden soll, entgegenzukommen, wogegen in den beiden andern Fällen an der Clearingpflicht festgehalten werden sollte." (S. 38)
Homberger: "Der Fall [Bührle] ist in jeder Hinsicht sehr interessant"
Porret: erläutert die strafrechtliche Seite, wenig Aussicht auf Erfolg

  • Der Fall Schappe

Schwab (Präsident SVSt): "Man wirft der Verrechnungsstelle gewöhnlich vor, sie sei in den Auszahlungen zu knauserig." (S. 45) Die SVSt soll in Zweifelsfällen den Fall der Clearingkommission unterbreiten.

  • Clearingrechtliche Behandlung von Zahlungen aus Lizenzgebühren, Patentverkaufserlöse, Urheberrechtsgebühren von Rückwanderern (S. 53-57)

Standpunkt der Verrechnungsstelle:
- Grundsätzlich seien im Ausland geleistete ideelle Leistungen nicht clearingpflichtig, in der Praxis werde aber von starrer Anwendung abgewichen, gerade bei Urheberrechtsgebühren: 3 Beispiele
- "Es ist zweifelhaft, ob Entschädigungen für Erfindungen und Verfahren auf industriellem Gebiet gleich behandelt werden sollen wie Zahlungen für ideelle Leistungen auf kulturellem Gebiete, die von einem schweizerischen Rückwanderer im Ausland vollbracht worden sind." (S. 55)
- Homberger: "Den schweizerischen Rückwanderern muss entgegengekommen werden. Schwierig scheinen ihm die Fälle, wo die schweizerische Staatsangehörigkeit durch Heirat begründet worden ist. In solchen Fällen ist Vorsicht am Platz, denn es könnten leicht Missbräuche eintreten. Bei den eigentlichen scvhweizerischen Rückwanderern darf aber eine largere Praxis eingeführt werden."
=> Beschluss: Ansprüche für Leistungen auf kulturellem Gebiet werden zugelassen



2. Protokoll zur Sitzung der Schweizerischen Clearingkommission, 7.6.1945, S. 58-81
  • Änderung des Gebührentarifs soll sich nur auf die Sperre (Deutschland) beziehen

- Gebühr für Auszahlungen an Exporteure wurde 1937 eingeführt, die diese in ihren Verkaufspreis einrechnen konnten. Bei Sperren 1940 wurden Gebühren erhoben
Probst (EVD): Gebühr von 0-0,5% für Interessenten, denen eine freie Verfügung über ihr gesperrtes Vermögen gestattet wird, Gebühr der Revisionen soll erhöht werden, die Sperreabteilung muss neue Leute einstellen, es müssen Revisionen und Reisen unternommen werden, die SVSt muss ihre Spesen selber decken -> Einwand der Bankiervereinigung
Schwab: "Den Finanzgläubigern sind bis jetzt im Clearing Deutschland für Einzelforderungen 285 Mill. Fr. und auf Coupontiteln 433 Mill. Fr. ausbezahlt worden."
Vor dem Krieg machte SVSt Defizite, die der Bund decken musste, während des Krieges machte SVSt Überschüsse, jetzt wieder Defizit. Mit der Sperre neue Aufgaben: Prüfung der Gesellschaften ob sie unter Sperre fallen und Revisionen durchführen. "Die besondern Abteilungen der Verrechnungsstelle sind stark überlastet." (S. 64)
"Es ist eine falsche Rücksichtsnahme, wenn man glaubt, den Deutschen dürfen diese Kosten nicht auferlegt werden." (S. 65)
Vieli (Bankiervereinigung): "Wenn auf der einen Seite der Bund die Ueberschüsse aus dem Betrieb der Verrechnungsstelle in Anspruch nehmen kann, muss er eben auch die Defizite tragen." (S. 65) Gebühr bei Interhandel: "Eine solche Belastung darf füglich als unmoralisch bezeichnet werden, es ist eine Steuer, die nicht tragbar ist." (S. 66)
"Die Finanzgläubiger haben grosse Verluste erlitten, sodass sie nicht allzu stark belastet werden dürfen." (S. 66) "Durch eine derartige Belastung bei Freistellung von gesperrtem Vermögen schädigen wir das Vertrauen des Auslandes in die Schweiz als Finanzzentrum." "Der Ausländer wird sicherlich begreifen dass er eine Gebühr bezahlen muss, aber er wird nicht begreifen, wenn die Gebühr in keinem Verhältnis zu der geleisteten Arbeit der Verrechnungsstelle steht."
Homberger: "Die Revision des Gebührentarifs könnte sogar zu einem Kesseltreiben gegen die Verrechnungsstelle führen." -> könnte ihre Daseinsberechtigung verlieren
Reinhardt (Eidg. Finanzverwaltung): "Der Staat hat im Interesse der Wirtschaft grosse Lasten auf sich genommen, die vielleicht auch in der nächsten Zukunft nicht abnehmen werden. Wenn bis jetzt die kriegswirtschaftlichen Interessen eine solche Tätigkeit des Staates notwendig gemacht haben, wird für die Zukunft die Frage der Arbeitsbeschffung dem Staat eine ähnliche Politik der Mitwirkung im Wirtschaftsleben auferlegen." (S. 69)
Mit dem einseitigen Kredit der Schweiz durch den Accords financiers entstünden dem Staat grosse Lasten, Tätigkeit der SVSt dürfe nicht auf Kosten des Bundes gehen -> Gebühren sind das richtige System. Grosse Aufwendungen durch die Sperre: "Man sollte daher darnach trachten, das Budget der Verrechnungsstelle durch die Gebühren auszugleichen..." (S. 70)
Schwab: Der Fall Interboden: Interboden seien Millionenbeträge ausbezahlt worden. Sie sei eine deutsche Gesellschaft und "wenn sie nun für die Freigabe ihrer Gelder eine Gebühr entrichten muss, ist es nur gerechtfertigt." (S. 73)
Mehnert (Vizedirektor SVSt): Die Banken erheben für die Transferzahlungen Gebühren, die zum Teil dreimal so gross seien wie diejenigen der SVSt. "Dabei wird übersehen, dass die grossen Beträge, die die Banken im Transferverkehr zur Auszahlung bringen, kostenlos ihnen von der Verrechnungsstelle zur Verfügung gestellt werden müssen." (S. 73)
Böhi (Direktor SVSt): Deutsche Firmen: "Die Firmen haben grosse Vorteile durch den Clearingverkehr erhalten, sie konnten im Wege des Clearings grosse Verdienste, Lizenzeinnahmen und andere Guthaben, in die Schweiz bringen, die sie ohne Clearingverkehr nie ausbezahlt erhalten hätten." (S. 74)
Im Jahre 1936, nach der Abwertung, habe man geglaubt, auf den Clearingverkehr verzichten zu können -> Böhi wendet sich gegen Homberger
Vieli: Interboden Deutsche Beteiligung sei knapp etas mehr als 50%. "Die Schweizerbanken wurden seinerzeit von der Nationalbank unter Druck gesetzt, bei dieser Gründung mitzumachen. Die Leitung hat der Bankverein" (S. 75)
"Im übrigen haben sich die Banken über die Verrechnungsstelle nicht zu beklagen. Er möchte nur vor der bösen Stimmung, die durch eine allzu rigorose Gebührenerhebung entstehen könnte, warnen." (S. 76)
Schwegler (Nationalbank): er widerspricht Homberger: "Man darf nicht allzu stark auf den zu weitgehenden Schutz der ausländischen Interessen abstellen."

Vieli: Es brauche ein Reglement, sonst komme es zu Willkür


3. Protokoll zur Sitzung der Schweizerischen Clearingkommission, 7.12.1945, S. 82-181
  • Diskussion über Zuständigkeit der Clearingkommission bei den Rekursen aufgrund des BRB vom 16.2.1945

- Hohl (?), Homberger: SVSt solle sich von "politischen Händeln" fernhalten (Hinweis auf negatives Beispiel I.G. Chemie), SVSt sei für rein wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, deshalb solle politische Rekursinstanz geschaffen werden
- Vieli: "Art. 3 des BRB vom 16.2.1945 ist eine Ungeheuerlichkeit, er wird auch auf amerikanischer Seite nicht verstanden." (S. 85) Der Bundesratsbeschluss sei ein politischer Entscheid gewesen, mit dem die SVSt nichts zu tun habe -> dem widerspricht Schwab (S. 90), dass gerade die Amerikaner ein grosses Interesse an Durchführung der Enquête und viele Fälle zur Untersuchung eingereicht haben
- Caflisch (Bankiervereinigung) und Masnata (Zentrale für Handelsförderung) sind der Meinung, dass die Clearingkommission als Rekursinstanz zuständig sei
- Laut Homberger sei die Clearingkommission nach den Statuten Aufsichts- und Rekursinstanz der Verrechnungsstelle, aber "Persönlich möchte er lieber mit diesen Rekursen nichts zu tun haben" (S. 92)
- Caflisch: "Letzten Endes darf auf die ausländischen Wünsche nicht allein Rücksicht genommen werden, es sind auch die schweizerischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Er befürchtet, dass man zu einseitig auf die Auswirkungen im Ausland abstellt." (S. 92) -> verweist auf den Fall Interboden
- Schwab setzt sich zur Wehr "Es sind eigentlich relativ wenig Rekursfälle eingetreten, was beweist, dass die Verrechnungsstelle nicht leichtfertig ihre Entscheidungen fällt."
=> Die Clearingkommission beschliesst mehrheitlich, im Rekursverfahren betreffend Sperrebeschlüsse als Konsultativkommission mitzuwirken
=> Beschluss: In den Sperrbeschlüssen betreffend Deutschland, Japan, den Ausgewiesenen und der Enquête soll die Clearingkommission nur begutachtend mitwirken ("überall dort, wo der politische Faktor eine grosse Rolle spielt")

  • Rekurs der Internationalen Bodenkreditbank (Interboden), Basel betr. Zahlungssperre abgewiesen

- am 1.6.1945 dem BRB vom 16.2.45 unterstellt worden, weil Aktien mehrheitlich in deutschem Besitz, am 26.6.1945 Rekurs der Interboden an die Clearingkommission: nicht die Aktionäre sondern die Obligationäre seien die wirklichen Beteiligten. Untersuchung hat ergeben, dass Banken 5,2 Mio. Fr. Titel halten = 80%
- SVSt: Die Bundesratsbeschlüsse vom 16.2, 27.4, 29.5 und 3.7.1945 enthielten keine genauen Angaben, was unter "massgebend interessiert" zu verstehen sei. Anregung SVSt bei EVD Richtlinien aufzustellen, Departemente erklärten, dass noch verfrüht allg. Grundsätze aufzustellen. "Es wurde vielmehr der Verrechnungsstelle die Weisung erteilt, die einzelnen Fälle unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte individuell zu entscheiden und allmählich anhand der Praxis gewisse Grundsätze herauszuarbeiten." (S.98) "Tatsache ist, dass das durch Emission von Obligationen aufgenommene Kapital nahezu vollständig nach Deutschland geflossen ist. Nur ein veschwindend geringfügiger Betrag ist in anderen als deutschen Werten angelegt worden." (S. 99) Interboden habe Angst, dass sie durch die Sperre den Alliierten auffällt und beschlagnahmt wird -> "In gewisser Beziehung dürfte ein schweizerischer Sperrebeschluss sogar im Interesse der schweizerischen Obligationäre liegen, da er einem eventuellen ausländischen Sperrebeschluss zuvorkommt." (S. 100) es gibt Hinweise, dass die Alliierten von Fall Interboden Kenntnis haben, deshalb um so wichtiger sie unter Sperre zu setzen
- Lacher (EPD): Aktien = deutsche Kontrolle. "Das durch die Emission von Obligationen aufgenommene Kapital ist beinahe ganz nach Deutschland geflossen." Nach amerikanischem Recht ist eine Gesellschaft nicht mehr schweizerisch, wenn 25% des massgebenden Kapitals in deutschem Besitz ist. Fall sei den Alliierten bekannt. "Grösste Vorsicht ist daher am Platze." (S. 102)
Vieli: "Herr Minister Vieli möchte als Vizepräsident der Gesellschaft zum Rekurs nicht Stellung nehmen, gibt aber folgende Aufklärungen." ... "Auch die Engländer betrachten die Bank nicht als deutsche Gesellschaft." (S. 102)
Caflisch: "Massgend kann ein Interesse nur sein, das ein tatsächliches massgebendes Interesse darstellt und nicht nur rein theoretischer Natur ist. Die deutschen Aktionäre haben gar keine Möglichkeit in irgendeiner weise ihren einfluss bei der Leitung der Bank geltend zu machen. .... Das Interesse der Obligationäre ist vorwiegend, Die Obligationen sind in schweizerischem Besitz, sodass die Gesellschaft de facto ed de jure als schweizerische zu betrachten ist." (S. 102)
Mehnert (Vizedirektor SVSt): Interboden sei kein Einzelfall, typisches Beispiel aus 1929/30 Schweizer Kapital nach Deutschland zu bringen, dasgleiche wie die Elektrizitäts Union AG, Basel , "Es bestehen noch Dutzende ähnlicher Fälle. Der Entscheid der Internationalen Bodenkreditbank hat daher präjudizielle Bedeutung." (S. 103) "Auch im Volk wird die Inerboden als deutsche Gesellschaft betrachtet."
Schwab: "Die Gutheissung des Rekurses würde ein Präjudiz für die andern Fälle darstellen und man würde auf eine gefährliche Bahn geführt werden." (S. 103f.)
Schwegler (Direktor Nationalbank): "Es wäre ein gefährliches Präjudiz, wenn eine Firma mit deutscher Aktienmehrheit, in deren Verwaltungsrat 5 Deutsche sind, nicht als deutschbeherrscht betrachtet würde. Das würde in der Schweiz kein Mensch verstehen." (S. 104)
Homberger: "Es liegt hier ein Schulbeispiel für das in der Vorfrage besprochene Dilemma zwischen schweizerischen wirtschaftlichen Interessen und politischen Erwägungen vor. ... Das Präjudiz scheint auch nicht gefährlich zu sein, tatsächlich besteht kein deutscher Einfluss." (S. 105) Aber das "optische Moment" sei von gewisser Bedeutung, obschon sich die Alliierten nicht daran gestossen zu haben scheinen
=> Die Clearingkommission erklärt Interboden mehrheitlich als deutsch beherrscht, so dass sie unter die Sperre fällt

  • Teerfarben AG als Verkaufsunternehmen der IG Farben bleibt gesperrt

Optionsrecht der IG Farben mit den drei Schweizer Aktionären (Stockar, Bickel, Sigel) auf 30 Jahre abgeschlossen -> steht unter deutscher Beherrschung
=> Rekurs wird abgelehnt
  • Continentale Elektrizitäts-Union, Basel bleibt gesperrt
  • Fall Winzeler, Ott & Co. -> am Stichtag der Sperre deutsch, dann nicht mehr

Homberger: soll aus der Sperre entlassen werden
Schwab: SVSt stellt auf den Stichtag ab, das EPD sollte eine schriftliche Weisung erlassen. "Auch die Frage der Tarnung wäre dann zun regeln." (S. 139)

  • Umsatz der gesperrten deutschen Gesellschaften: 136 Mio. Franken

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