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1930-1941
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 17; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1941
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1. Sitzung der Schweizerischen Clearingkommission, 11.2.1941 (S. 1-41)
  • Transfer der auf deutschen Liegenschaften in der Schweiz lastenden Hypothek-Zinsen

Vor dem Anschluss Österreichs umfasste der deutsche Grundbesitz in der Schweiz 433 Objekte (ohne Waadt, Tessin und Zug)

  • Bewilligung einer privaten Verrechnung für die Teerfarben, Zürich (-> IG Farben-industrie) (KOPIE) Fall wird zurückgestellt und das Verhältnis zwischen IG Farben und Teerfarben genauer untersucht (S. 5-8)

- SVSt: Teerfarben 1926 gegr. mit Kapital von 500000 Fr., Handel mit Farbstoffen und andern chemischen Produkten auf Provisionsbasis, hauptsächlich für IG Farben tätig. Grosses Konsignationslager über einige Hunderttausend Fr. für IG Farben. Jährlicher Umsatz bis zu 500000 Fr.
Teerfarben bezahlte der IG Farben 450000 Fr. bei der Übernahme der Vertretung als Sicherstellung, Betrag wird von der IGF mit 5% verzinst. Verrechnung von SVSt bewilligt. Durch Bankhaus Ed. Greutert & Co. abgewickelt -> Die Teerfarben will ihre Warenbezüge mit den 450000 verrechnen.
Marti (Fürsprech EVD): für die SVSt ist der Betrag eine Vorauszahlung für Warenbezüge, für die Handelsabteilung sei aber eher der Auffassung, dass es sich dabei um eine Kapitalzahlung handle. Handelsabteilung beantragt das Gesuch abzulehnen.
Homberger: warum ist SVSt "so grosszügig"?
Böhi (Vizedirektor SVSt): "Aus der Revison habe sich ergeben, dass das gesamte Aktienkapital in schweizerischen Händen sei."
Vieli (Generaldirektor SBVg): erachtet den Fall als sehr komplizert. Frage, ob für den Transfer der Zinsen der Clearing in Anspruch genommen worden sei. "Die Teerfarben A.G. hätte ohne diese Leistung die Vertretung wahrscheinlich nicht erhalten und man müsse einer schweizerischen Firma die Möglichkeit geben, Geschäfte zu betreiben." Er sei daher für die Zulassung der Verrechnung.
Homberger: erachtet es als "etwas unglücklich, dass gerade jetzt, wo die Bundesvorschüsse in Anspruch genommen werden, die Rückzahlung erfolgen soll. Auch er ist der Auffassung, dass der Clearing derartige kommerzielle Transaktionen nicht verunmöglichen darf. Er wirft nochmals die Frage auf, ob wirklich die Aktien in schweizerischem Besitz seien. Im fernern betont er, dass die schweizerischen Farbenfabriken ebenfalls Organisationen in Deutschland hätten und wenn hier rücksichtslos vorgegangen würde, in gewisser Hinsicht der Ball zurückgeworfen werden könnte." (S. 8) Homberger schlägt vor, die SVSt solle noch näher untersuchen, ob die Teerfarben und die IG Farben nicht miteinander liiert seien. Wenn dies zutreffe sei er gegen eine Verrechnung.
Hotz: stellt den Antrag, das ganze genauer abzuklären, "und insbesondere müsse geprüft werden, ob die Teerfarben A.G. wirklich eine einwandfrei schweizerische Gesellschaft sei." (S. 8)
=> Clearingkommission stellt den Fall zurück und will Verhältnisse genauer untersuchen


  • Klärung der Frage, ob Aktien der Färbereien und Druckereien Trust, Chur nun in Schweizerbesitz (Kopie)


  • Teilnahme von nicht-schweizerischen / nicht-deutschen Staatsangehörigen am Clearing (Kopie)

bis 1939 Domizilprinzip, seit 1939 Nationalitätenprinzip: nur noch Schweizer oder Deutsche am Clearing teilnahmeberechtigt, SVSt hat beim RWM acht Ausnahmefälle beantragt (in der CH geboren, Härtefall)

  • Firmen unter deutschem Einfluss transferieren Beträge in freien Devisen (S. 26-28, Kopie) -> SVSt soll Liste mit den Firmen zusammenstellen

EVD: Firmen aus dem Clearing ausschliessen, Homberger wollte diese Angelegenheit auf dem Verhandlungsweg erledigen.
Homberger: Ausschluss würde Aufregung geben. "Er frägt sich daher, ob es sich lohnt diese Angelegenheit in dieser Weise zu regeln, er hält eher dafür, dass angesichts der schwierigen Verhältnisse der Partner nicht noch gereizt werden sollte. Die Darlehen würden sicherlich auch nicht in grosse Summen gehen..." (S. 27)
Hotz: "Auch er ist der Auffassung, dass man Deutschland nicht vor den Kopf stossen dürfe."



2. Sitzungsprotokoll vom 19.8.1941 (S. 42-110)
  • Ausschluss der IG Chemie aus dem Clearing -> Der Fall wird zur weiteren Abklärung der Mehrheitsverhältnisse an die SVSt zurückgewiesen(S. 57-68, Kopie)

SVSt: grösste Bedenken, Mehrheit der Aktien sei nicht in Schweizer Besitz, auch die hohen Steuerzahlungen der IG Chemie berechtige nicht zur Zulassung zum Clearing
Vieli: kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. "Eine Gesellschaft von dieser Bedeutung, welche eng mit der Schweiz verbunden sei, habe Anspruch darauf, als schweizerische Gesellschaft erklärt zu werden. Die schweizerische Volkswirtschaft werde durch derartige Gesellschaften befruchtet... Die wirtschaftliche Existenz der Schweiz beruhe in hohem Masse auf der grossen Verflechtung mit dem Ausland." (S. 65) Seines Erachtens sei schweizerische Mehrheit beweisbar. "In einem solchen Zweifelsfall seien die wirtscahftlichen Vorteile zu berücksichtigen." Stellt Antrag die IG Chemie zum Transfer zuzulassen.
Homberger: Der Fall sei noch unangenehmer als früher. "Er betrachtet die I.G. Chemie immer noch als einen geschickt getarnten Ableger der I.G. Farben. Das internationale Interesse der I.G. Chemie sei daher gefährlich... Andererseits sei es auch heikel das Gesuch der I.G. Chemie abzuweisen, denn sie habe sehr gute Beziehungen zu Deutschland." (S. 66) Man müsse Zeit gewinnen. Frage, ob eine Revision durchgeführt werden müsste. "Sollte die Gesellschaft dies ablehnen, so wäre das ein angenehmer Anlass die Sache auf sich beruhen zu lassen."
Kohli: "Vor allem sei zu erwähnen, dass der Verwealtungsrat mehrheitlich schweizerisch sei und aus angesehenen Persönlichkeiten bestehe, welchen Vertrauen entgegengebracht werden dürfe."
Hotz: "Die Lage der Schweiz sei kritisch, sie habe weder das Interesse Deutschland vor den Kopf zu stossen, noch sich erneute Schwierigkeiten in USA zu bereiten." (S. 67)

  • Verrechnungsbegehren der IG Chemie (Kopie) mit norwegischer Norsk Hydro -> Entscheid wird hinausgeschoben


  • Verrechnungsgesuch der Teerfarben (-> siehe oben: 1. Sitzung 1941). Entscheid wird wiederum verschoben (Kopie)

die Untersuchung hat ergeben, dass von den 500 Aktien 470 im Besitz der IG Chemie sind, während nur 30 Aktien auf den Namen der Verwaltungsräte lauten. Erledigung des Gesuchs hängt aber von der Frage der Transferberechtigung der IG Chemie ab.
[=> der Fall IG Chemie wird weiter hinausgeschoben]

  • Frage der Zulassung von Auslandschweizern zum Clearing (Dr. Rosenstein) -> Entscheid wird vertagt

Homberger: "Der Gesuchsteller habe nach seine Informationen bedeutende schweizerische wirtschaftliche Interessen vertreten und es sei ein Fall der nicht auf der gleichen Basis behandelt werden könne wie die der gewöhnlichen Flüchtlinge." (S. 102) "Wenn einer sich für die Wahrung der Interessen der Schweiz im Ausland nutzbar macht, dann sollte er soweit als möglich entgegenkommend behandelt werden." Auslandschweizern solle wenn sie Interessen der Schweiz wahrnehmen Transferberechtigung anerkannt werden.


3. Sitzungsprotokoll vom 15.9.1941 (S. 111-132)


4. Sitzungsprotokoll vom 10.12.1941 (S. 133-214)
  • Überweisung von Autorenhonoraren und Urheberrechtsgebühren (S. 187ff.) -> Beschränkung wird aufgehoben

seit 1935 auf 1000 Fr./Monat beschränkt, aber oft übertroffen, mit Lizenzgebühr vergleichbar. "Einzelne Autoren ersuchen um erhöhte Beträge und verweisen dabei auf den ihrer sozialen Lage angepassten hohen Lebensstandard." Dazu kommt die Teuerung
SVSt: Die Überweisung von Lizenzgebühren unterliege keiner Beschränkung, also sollten Autorenhonorare ebenfalls nicht beschränkt werden.

  • Das Begehren Deutschlands, den Direktversicherungsverkehr Schweiz-Holland in den Verrechnungsverkehr einzubeziehen, wird abgelehnt (S. 190-193, Kopie)

Handelsabteilung: Verhandlungen Königs mit holländischen und deutschen Stellen: Das Begehren, den Versicherungsverkehr beidseitig in freien Devisen abzuwickeln, fand "keine Gegenliebe, da unter keinen Umständen freie Devisen dafür geopfert werden könnten. Dagegen wurde der Vorschlag gemacht, den Direktversicherungsverkehr in den Clearingverkehr einzubeziehen." (S. 190) König habe keine Stellung genommen, habe aber Vorschlag an Schweizer Delegationsleiter unterbreitet, und Seyboth "ersuchte gleichzeitig um Zustimmung der Schweiz dieser Ausdehnung des Clearingverkehrs."
König holte Stellungnahmen bei den Versicherungen ein
Holland zahlt mehr Richtung Schweiz als umgekehrt, nur 4 Gesellschaften beteiligt
"Überdies drängen die schweizerischen Gesellschaften nicht auf Einbeziehung in den Clearing. Sie möchten damit nicht etwa ein ein Präjudiz für die Schaffung eines Versicherungsclearings mit den besetzten Gebieten oder sogar mit Grossdeutschland schaffen. Angesichts des kleinen Geschäftes lohne es sich nicht vom Grundsatz des freien Zahlungsverkehrs abzuweichen." (S. 191)
Probst (EVD): "Es stellt sich daher die Frage, ob man dieser untergeordneten Frage wegen das Prinzip des freien Verkehrs in Gefahr setzen wolle und zwar würde die Gefahr sich auch dann in andern Clearings stellen." Antrag auf Ablehnung des deutschen Vorschlags.
König: Deutschland habe diesen Vorschlag gemacht, "um die Forderung der Schweiz im Versicherungsverkehr den freien Zahlungsverkehr einzuführen nicht vollständig ablehnen zu müssen." (S. 192)
Kohli: verweist auf die Eingabe der Versicherungsgesellschaften vom 21.1.1941, worin sie darauf hinweisen, "dass eigentlich die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften derjenigen der Exportindustrien gleichgestellt werden könne. Es handle sich um ein Problem von grundsätzlicher Bedeutung. Bis dahin sei es für die Versicherungsgesellschaften besser gewesen, dass der Versicherungsverkehr vom Clearing ausgenommen war. Die andern Finanzgläubiger haben grössere Opfer bringen müssen. An diesem Grundsatz sei lange festgehalten worden und er sollte nicht nur gegenüber Deutschland sondern auch allen andern Clearingländern weiterbestehen und zwar auch aus währungspolitischen Gründen. Bei den Bundesratsbeschlüssen, welche die Sperre der Guthaben angeordnet hätten, habe man auf die besondere Stellung der Versicherungsgesellschaften Rücksicht genommen. Man habe die Guthaben der ausländischen Versicherungsgesellschaften daher freigegeben. Man müsse die Stellung der Versicherungsgesellschaften stützen." (S. 193)"
Hotz: Man müsse fortfahren, die Beträge der ausländischen Versicherungsgesellschaften freizugeben, "trotzdem wir aus diesen Ländern für die Versicherungsgesellschaften keine freien Devisen erhalten."


  • Zulassung von Verwaltungskostenbeiträgen für Verischerungsgesellschaften zum Clearing mit Norwegen wird abgelehnt und Quote soll mit Deutschland erhöht werden (KOPIE)

Handelsabteilung: "Die schweizerischen Gesellschaften würden den Transfer solcher Verwaltungsbeiträge aus den besetzten Gebieten im Clearingweg jedenfalls begrüssen." (S.194). Im Interesse der Aufrechterhaltung der langjährigen Versicherungs- und Rückverischerungsbeziehungen mit den besetzten Gebeiten sei die durch die Sperre vom 6.7.1940 und Einzahlungspflicht an die Nationalbank nicht angewendet worden. Eine Zulassung der Verwaltungsbeiträge würde ein "gefährliches Präjudiz" schaffen für Einbezug des ganzen Versicherungsverkehrs in Clearing, was eine vermehrte Clearingbelastung bringen würde.
Probst: Die Verwaltungsspesen fallen unter Versicherungsverkehr. Mit Deutschland sei eine besondere Quote festgelegt worden, welche ebenfalls in freien Devisen bezahlt werde.
König: verweist auf die Eingabe der Versicherungen vom Januar 1941, worin die Forderung, dass die Versicherungen der Exportindustrie gleichgestellt werden müssten. "Sie hätten daher auch Anspruch darauf, eine Entschädigung von den ausländischen Filialen und Tochtergesellschaften für die Leistungen zu erhalten, die am Sitze der Gesellschaft im Interesse der Gesamtgesellschaft gemacht werden.
Man müsse 2 Fälle unterscheiden:
1. Die eigentlichen Zahlungen im versicherungsverkehr: "die Prämien und Schadenzahlungen sollen nach wie vor ausserhalb des Clearingverkehrs abgewickelt werden."
2. die Regiespesen mit Norwegen: Regiespesen sollten im Clearingverkehr abgewickelt werden dürfen
Homberger: Deutschland hatte den direkten freien Deviosenverkehr mit den besetzten Gebieten abgelehnt. Versicherungsgesellschaften seien bis jetzt "bewusst" vom Clearingverkehr ausgeschlossen worden. Zulassung von Verwaltungskosten wäre ein Präjudiz.
Hotz: "betont nochmals, dass sich die Schweiz gegen den Einbruch in das Prinzip der freien Zahlungen im Versicherungsverkehr wehren müsse und es sei dies auch von praktischem Wert für das Gesamtversicherungsgeschäft." (S. 199)
[König wehrt sich nicht gross gegen die Meinungen Hombergers und Hotz]


  • Vorauszahlungen im Verrechnungsverkehr aus dem Abkommen mit Deutschland vom 18.7.1941 (Frist 3 Monate) (KOPIE) (S. 202-209) Beispiel Sulzer

SVSt: Gemäss Abkommen hat Schweiz dafür zu sorgen, dass die deutschen Zahlungsaufträge innerhalb von 3 Monaten spätestens ausgeführt werden. Bisherige Frist betrug 7-8 Wochen. Zahlungsaufträge werden in chronologischer Folge erledigt. Gläubiger ist bestrebt, Zahlungen so schnell wie möglich zu erhalten um Risiken auszuschalten. Deshalb sind Akontozahlungen und teilweise Vorauszahlungen üblich. -> Gründe: Transferrisko, Kundenrisiko, Kurs- und Zinsverluste
"Auf der Seite der Exporteure ist die Tendenz festzustellen in den Zahlungsbedingungen eine Aenderung eintreten zu lassen und in vermehrtem Masse Vorauszahlungen zu verlangen, auch da, wo sie früher nicht üblich waren."
Schweizerische Textilfabrikanten haben die Käufer in den besetzten Nordstaaten veranlasst, den Kaupfpreis in den Clearing einzubezahlen, bevor die Ware überhaupt in Angriff genommen worden ist. Ähnliche Beispiele in der Uhren- und Maschinenindustrie.
Typischer Fall ist die Firma Sulzer:
Mai 1941 Forderungsanmeldung über 10`928`700 Fr. für 8 Dieselmotoren an die Hamburg-Amerika-Linie. Zahlungsbedingungen: 1,5 Mio. Fr. sofort, 2,143 Mio. Juli 1941, 3,643 Mio. April 1942-Dezember 1942, 3,643 Mio. Fr. Mai 1942-Januar 1943
Am 11.9.1941 waren bereits die restlichen 7,139 Mio. Fr. in Deutschland einbezahlt
SVSt weigerte sich zuerst, weitere Zahlungen zu leisten, musste dann aber 3,5 Mio. zur Auszahlung freigeben.
"Wenn auch vom privatwirtschafltichen Standpunkt aus es zu begrüssen ist, wenn sich die Exporteure gegen die verschiedenen Gefahren sichern, so darf dies doch nicht zu einer Belastung der allgemeinen Interessen führen." (S. 203) -> Gefahr, weil Auszahlungsfrist von 3 Mt. bereits beginnt
Gefahr vor Transferrisiko sei ja jetzt mit Vertrag geradenicht mehr begründet.
"Da im Gegensatz zu normalen Verhältnissen der grossen Warenausfuhr nach Deutschland keine entsprechende Einfuhr gegenübersteht, so könnten die an die Exporteure zu leistenden Zahlungen die Inflation in gewissem Sinn beeinflussen."
Exporteure könnten durch die zinslosen Bundesvorschüsse ohne Kosten produzieren und bei grossen Vorauszahlungen diese Mittel gewinnbringend anlegen. Das wäre eine Konkurrenzierung der Kreditinstitute durch den Bund.
Frage: Erlubnis zu Anzahlungen?
SVSt: "dringliches Problem"

Meiner (EVD): Firmen können Währungsrisiko ausschalten, indem sie in Schweizer Franken fakturieren. Vorauszahlungen dienen auch dazu, um vor allem die Wartefristen abzukürzen.
3-monatige Wartefrist sollte beginne, wenn Eintritt der Clearingberechtigung und nicht wenn Eintreffen des Zahlungsauftrages.
Masnata (Zentrale für Handelsförderung): Ein Missbrauch der Vorauszahlungen sollte vermieden werden. "Anderseits sei aber der Clearing da um die Wirtschaft zu befruchten." (S. 206)
Burger (SVSt): "In der Regel sollte mit der Auszahlung gewartet werden, bis der Export ausgeführt ist und dann erst von diesem Augenblick an sollte die Wartefrist zu laufen beginnen." Deutsche müssten nicht konsultiert werden. Bundesratsbeschluss vom 28.6.1935: Auzahlungsanspruch bestehe nur dann, wenn die Ware hergestellt sei.
Schwab (Nationalbank): "Ein Teil des Exportes nach Deutschland ist heute nur noch durch den Vorschuss des Bundes möglich. Der Vorschuss sollte nicht allzu stark beansprucht werden. Er ist gegen die vorzeitigen Einzahlungen, wenn sie den Zweck verfolgen, die Wartefristen zu umgehen. Der Bundesvorschuss kann auch inflatorische Wirkungen auslösen. Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank hat Stellung genommen gegen eine willkürliche und beschleunigte Auszahlung ausserhalb des frühern üblichen Rahmens. Wenn einzelnen Exporteuren entgegengekommen wurde, so hat das Schule gemacht und kann zu unhaltbaren Zuständen führen. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Preissteigerung zum Teil in Zusammenhang gebracht wird mit dem vermehrten Geldumlauf. Dieser ist zum Teil auch auf die Vorschüsse des Bundes zurückzuführen." (S. 207)
Homberger: Wenn keine Wartefristen eingeführt worden wären, würde der Bundesvorschuss 80-100 Mio. Fr. zusätzlich zu den 150 Mio.-Kredit betragen.
Der Fall Sulzer zeige, dass die Vorauszahlung nicht von Schweizer Unternehmen provoziert, sondern von den Deutschen vorgeschlagen wurde. Sulzer wollte Sicherung wegen allfälliger Lohnsteigerungen haben.
"Die Vorauszahlung hätte somit nichts zu tun mit der Wartefrist von 3 Monaten. Die Verschärfung der Vorauszahlungen ist auch durch die veränderten Verhältnisse bedingt. Dies zu hindern hat die Clearingkommission keinen Anlass."
Die Schweiz müsse verhindern, dass Deutschland orientiert werde. "Die von der Schweiz verlangten Wartefristen begegneten von Anfang an dem Misstrauen in Deutschland." Daher müsste eine Reaktion der Firmen verhindert werden. Er will mit der Maschinenindustrie den Fragenkomplex diskutieren. "Auf jeden Fall muss verhindert werden, dass die Industrie gegen die Beschränkungen Sturm läuft."

Hotz: "Die Belange der Schweizerischen Nationalbank sind stets nach Möglichkeit gewährt worden und er weist daraufhin, dass der Vorschuss nur mit 150 Millionen in Anspruch genommen worden sei statt mit 450 Millionen, wie dies nach dem Plan möglich gewesen wäre. Deutschland habe das Abkommen richtig innegehalten und mehr geliefert als die Schweiz. Die Schweiz dürfe nicht vertragsuntreu werden, sondern müsse dsa Abkommen loyal erfüllen. Man müsse sich mit der Maschinenindustrie verständigen, damit nicht deutscherseits der Vorwurf erhoben werde, man hätte es reingelegt."
[=> offenbar war die Schweiz gewillt gewesen, den Deutschen einen höheren Kredit einzuräumen im Sinne der Exportindustrie]
Beschluss
Burger
: man müsse die Besprechung sogleich abhalten, sie sei dringend, "weil die grössten Firmen" gegen die Zurückhaltung der eingegangenen Zahlungsaufträge für Vorauszahlungen "Sturm laufen".
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