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1930-1935
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 11; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1935
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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1. Sitzungsprotokoll vom 21.2.1935 (S. 1-34)
  • Regelung der Auszahlung von Pensionen, Frachten, Lizenzgebühren
  • Lizenzen/Patente können nicht über Clearing abgewickelt werden
  • Provisionsforderungen

    Provisionen gemäss Exposé Nr. 11 a), b) und d) sind clearingberechtigt
    Provisionen gemäss Exposé 11 c) sind nicht clearingberechtigt, "da der Gläubiger nicht in der Schweiz wohnhaft ist und das Verrechnungsabkommen nicht zugunsten von Ausländern belastet werden soll. Eine Förderung von deutschen Warenimporten dürfte zudem durch die Genehmigung von c) praktisch kaum zu erwarten sein." - auch nicht 11e) und f)
  • Zinstransfer aus den Krediten des Stillhalteabkommen

    "Alle Versuche, Stillhaltegelder in irgend einer Weise über das Verrechnungsabkommen heimzuschaffen, müssen abgelehnt werden. Hier kommen nur freie Devisen in Frage."
  • Kontrolle der Postauszahlungen -> Proteste der schweizerischen Gläubiger wegen "totaler Unkenntnis" des Clearings -> Aufklärung durch Presse nötig

    stösst bei vielen Firmen und Einzelpersonen "auf hartnäckigen Widerstand". Üblicher Einwand sei, dass deutscherseits die Angelegenheit bereits geprüft sei, "mit welcher Berechtigung sich denn noch die schweizerischen Behördenin die Angelegenheit einmischen und das aus Deutschland bereits eingetroffene und zur Auszahlung bereitstehende Geld (!) dem Gläubiger vorzuenthalten oder zum Gegenstand bürokratischer Massnahmen zu machen. Hierbeit zeigt sich häufig nicht nur beim Publikum, sondern auch bei an leitenden Wirtschaftsstellen stehenden Personen eine totale Unkenntnis des Wesens und des Mechanismus des Clearingverkehrs. Auf diesem Gebiete musste viel Aufklärungsarbeit geleistet werden und es wäre gut, die Fragen des Clearings allgemein weiterhin durch Zeitungsartikel und Vorträge zu popularisieren." (S. 19)
  • Finanzielle Lage der SVSt


    2. Sitzungsprotokoll vom 2.5.1935 (S. 35-71)
  • Gesuche um Teilnahme am dt-schweiz. Verrechnungsverkehr
  • Zulassung von (nicht schweizerischen) Kunstgegenständen, Antiquitäten, alten Münzen um Verrechnungsverkehr

    immer weniger deutsche Käufer an Auktionen, Firmen versuchen über Luzerner Handelskammer zum Clearing (teilweise) zugelassen zu werden
    Probst (EVD) /Jöhr (SBVg): Antrag SVSt ablehnen: es sei schwierig, einen Kunstgegenstand zu definieren, Missbräuche könnten nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem sei es fraglich, Waren ohne jeglichen schweizerischen Arbeitsanteil zum Clearing zuzulassen.
    -> Beschluss CK: einzelne Fälle geprüft, wenn Devisenbescheinigung vorliegt

    Gesuch um Bezahlung ausserhalb Clearing teilweise gutgeheissen Fischer


    • AG für Montanwerte

    Jöhr spricht sich gegen Zulassung aus [! Vgl. später der Einsatz Vielis für diese Firma]
    • IG Chemie -> Firma muss genauer untersucht werden
    • Freie Devisenspitze der Reichsbank -> Verwendung der Schweizer Franken (KOPIE)

    keine Statistik für was die Reichsbank die Franken braucht, ausser für Versicherungsverkehr macht Eidg. Verischerungsamt eine Statistik


    3. Sitzungsprotokoll vom 5.6.1935
    • Waffenfabrik Solothurn -> Gesuch um Clearingeinzahlungsaufschub
    • Verschiedene Gesuche um Sperrmark-Verwendung
    • Frage der Nebenkosten -> Fall Maggi und Lizenzgebühr-Zahlungen an Alimentana (KOPIE)



    4. Sitzungsprotokoll vom 14.6.1935
    • Neues Abkommen: Verteilung der Guthaben auf das Transferkonto



    5. Sitzungsprotokoll vom 11.7.1935
    • Zulassung der Zahlungen für Stromlieferungen an Deutschland -> vorläufig zugelassen (KOPIE)

    Vieli (EVD): ausserordentlich kritisches Problem, wie die Stromlieferungen in das Clearing aufgenommen werden können. Den Nordostschweizerischen Kraftwerken wurde schon angedeutet, "dass wenn Deutschland ein so grosses Interesse an dem Strom habe, es dafür auch freie Devisen zur Verfügung stellen solle." (S. 141)
    Homberger: Monatlich rund eine Million ausbezahlt. Stromausfuhr dürfe nicht besser gestellt werden.
    Diskussion, wie der zusätzliche Stromexport untergebracht werden könne.
    Vieli: Erhöhung der ersten Kategorie auf 20 Mio. (von 13 Mio.)
    Jöhr (SBVg): "betont, dass dies einer Verschlechterung der Lage für die Finanzgläubiger gleichkomme..." (S. 143)

    • Gewinntransfer für Aluminium Walzwerke, Schaffhausen

    Singen macht 1934 Netto-Gewinn von 212000 Fr. , aber Verlust im Vorjahr von 1,5 Mio. RM. SVSt hat Transferierung abgelehnt, weil kein wirklicher Gewinn. -> CK lässt Transferierung hingegen zu, weil nach dt. Recht möglich.

    • Verzinsung von Neukrediten -> Bevorzugung gg. alten Finanzforderungen (KOPIE)


    • IG Chemie: Im Interesse der IG Farben, aber grosses schweizerisches Interesse -> bleibt im Clearing, aber genauere Kontrolle der Rechnungsführung


    • AG für Montanwerte -> Zulassung zum Clearing




    6. Protokoll, 11.9.1935
    • Frage der Nebenkosten (+ Anhang I) (KOPIE)

    Provisionen dürfen nur noch bis monatlich 1000 Fr. vordringlich ausbezahlt werden.

    • Gesuch der Öffentlichen Kunstsammlung, Basel für Verwendung von Sperrmark gutgeheissen

      wertvolles Gemälde



      7. Protokoll, 29.10.1935
      • Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung verbietet der Alimentana ganze Nebenkosten zu transferieren

        CK fügt sich dem Verdikt der Deutschen

        • SVSt stellt Wiedererwägungsgesuch wegen der Limitierung der Provisions-Zahlungen

          in Härtfällen kann SVSt höhere Transfers zulassen

          • Gesuche um Sperrmark-Verwendung -> Richtlinien der CK an die SVSt (KOPIE)
          • Verschiedene Gesuche für Sperrmark (BBC...)




            8. Protokoll, 20.12.1935
            • SVSt darf Sperrmarkzahlungen für Kunstgegenstände zulassen


            • Finanz- und Holdinggesellschaften werden am Transfer durch Funding-Bonds zugelassen
            • Stromlieferungen der Kraftwerke Laufenburg (KOPIE)

            Homberger: Die Stromexporte wurden den Beschränkungen nicht unterstellt, die der übrigen Exportwirtschaft auferlegt wurde.
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